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Facebook: Urteil stellt Datenschutzverstöße fest

Facebook: Urteil stellt Datenschutzverstöße fest

Dass die Voreinstellungen von Facebook nicht unbedingt datenschutzfreundlich sind wurde wohl schon länger vermutet. Nun hat das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 16. Januar 2018 (Az. 16 O 341/15), das heute von der Verbraucherzentrale Bundesverband veröffentlicht wurde, genau das festgestellt: Facebooks Voreinstellungen sowie Teile der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen verstoßen gegen das deutsche Datenschutzrecht.

Keine datenschutzfreundlichen Voreinstellungen

Das Gericht rügte insbesondere fünf Kontovoreinstellungen im Bereich der Privatsphäreeinstellungen der Nutzer. Unter anderem ist eine Funktion standardmäßig aktiviert, durch die über Suchmaschinen auf Profile der Nutzer verlinkt wird. Bei Nutzung der Mobile-App war außerdem der Ortungsdienst aktiviert und gab den Standort der Nutzer an Chat-Partner weiter.

Für solche Funktionen sei allerdings eine informierte Einwilligung der Nutzer erforderlich, an der es hier fehle. Auch die von Facebook angebotene Möglichkeit, die Einstellungen nachträglich zu ändern und datenschutzfreundlicher zu machen, rechtfertige dies nicht.

„Die Beklagte kann nämlich nicht damit rechnen, dass der Nutzer in jedem Fall von diesem Angebot Gebrauch machen würde. Realistisch betrachtet wird sich sogar der Großteil der Nutzer damit überhaupt nicht befassen und die Voreinstellungen einfach hinnehmen.“

Einwilligungen in Nutzungsbedingungen unwirksam

Der Großteil der Urteilsbegründung befasst sich mit der Unzulässigkeit von mehreren Einwilligungserklärungen, die Facebook im Rahmen seiner Nutzungsbedingungen einholt. Die entsprechenden Klauseln würden einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht standhalten.

Für unzulässig erklärt wurden Einwilligungsklauseln für sehr zentrale Datenverarbeitungsvorgänge, wie z.B. die Verpflichtung zur Klarnamennutzung, die Einwilligung zur Weiterleitung und Verarbeitung personenbezogener Daten in die USA oder die Erlaubnis, Name und Profilbild für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte einzusetzen.

Es werde bei der Datenübermittlung in die USA aus der Klausel nicht deutlich, welche Daten des Nutzers in die USA übermittelt werden, wie dort mit ihnen weiter Verfahren wird und welche Standards bei der Datensicherheit dort angewendet werden.

Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung nicht Gegenstand des Urteils

Das LG Berlin betont, dass nur die Wirksamkeit der durch die Verbraucherzentrale Bundesverband angegriffenen Klauseln der Nutzungsbedingungen, nicht aber die Zulässigkeit der darauf gestützten Datenverarbeitungsprozesse geprüft wurde. Dies liegt aus verfahrensrechtlichen Gründen an der Art der Antragstellung:

„Der Kläger hat auf den entsprechenden Hinweis der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er Unterlassung in Bezug auf die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten der Nutzer vorliegenden Verfahren nicht – auch nicht im Rahmen eines Hilfsantrags – geltend machen will.“

Urteil nicht rechtskräftig

Die Argumente des Gerichts dürften aber auch bei einer Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitungsprozesse eine große Rolle spielen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, so dass für beide Seiten eine Berufung zum Kammergericht möglich ist.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband möchte jedenfalls mehr als das bisher Erreichte und hat bereits angekündigt, Berufung einzulegen, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat.

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