Zum 01.02.2010 ist das Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen – kurz Gendiagnostikgesetz – in Kraft getreten.
Laut § 1 ist unter anderem Zweck des Gesetzes, die Voraussetzungen für genetische Untersuchungen zu bestimmen und eine Benachteiligung auf Grund genetischer Eigenschaften zu verhindern, insbesondere die Achtung und den Schutz der Würde des Menschen und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu gewährleisten. Zu den Rechten des Betroffenen gehören laut Bundesministerium für Gesundheit sowohl
„das Recht, die eigenen genetischen Befunde zu kennen (Recht auf Wissen) als auch das Recht, diese nicht zu kennen (Recht auf Nichtwissen).“
Das Gesetz stieß vor allem im Bereich der Versicherungswirtschaft auf Kritik, da auf Grund des Gendiagnostikgesetzes beim Versicherungsvertragsabschluss keine Auskünfte über bereits durchgeführte genetische Untersuchungen verlangt werden dürfen. Damit habe der Betroffene auf sein Recht auf Nichtwissen verzichtet, so dass eine Pflicht zur Anzeige von gefahrerheblichen Umständen bestehe. Der Schutz personenbezogener Daten werde durch das BDSG und den speziellen Regeln des Versicherungsrechts (z.B. § 213 VVG) gewährleistet. Um Missbrauch zu vermeiden, müssen Ergebnisse bereits durchgeführter genetischer Untersuchungen vorgelegt werden, wenn der Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einer Versicherungssumme von 300.000 Euro im Raume steht.
Doch auch das Arbeitsrecht ist durch das Gendiagnostikgesetz tangiert. So sind sowohl genetische Untersuchungen auf Verlangen des Arbeitgebers als auch das Erfragen, Entgegennehmen oder Verwenden von im anderen Zusammenhang erzielten Ergebnissen grundsätzlich verboten. Für genetische Untersuchungen im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen müssen besonders streng gefasste Voraussetzungen erfüllt werden.