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Geplante Datenträgerauswertung im Asylverfahren ist Grundrechtsverstoß

Geplante Datenträgerauswertung im Asylverfahren ist Grundrechtsverstoß

Seit einigen Wochen liegt ein Gesetzesentwurf des Bundesministeriums des Inneren zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vor. Demnach soll es künftig auch den Mitarbeitern des Bundesamtes für Migration und Flüchtlingen (BAMF) möglich sein, Datenträger von Asylsuchenden zum Zwecke der Identitätsfeststellung auszuwerten. Nun hat diese Woche die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Andres Voßhoff in einem Schreiben an den Innenausschuss deutliche Kritik geäußert.

Datenträgerauswertung nun auch für BAMF-Mitarbeiter?

Ziel des Gesetzesentwurfes ist u.a. bei Asylsuchenden, die nach juristischer Prüfung keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel haben, die Abschiebung zu beschleunigen. Mitarbeiter des BAMF sollen daher künftig die Befugnis haben, Datenträger der Antragsteller auch ohne deren vorherige Zustimmung auswerten zu können.

Zu diesem Zweck soll Paragraph 15a AsylG eingefügt werden:

„1) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. § 48 Absatz 3a Satz 2 bis 8 und § 48a des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig.“

In der Gesetzesbegründung wird davon ausgegangen, dass eine Datenauswertung bei ca. 50 bis 60 % der Asylsuchenden angezeigt ist. Das entspricht ca. 150.000 Personen.

Welche Daten sind davon betroffen?

Nach der Gesetzesbegründung sind von der Herausgabepflicht zunächst alle Datenträger umfasst. Explizit erwähnt werden Smartphones, Laptops und Tablets. Vornehmlich sollen Adressdaten und Verbindungsdaten Auskunft über Herkunft und Identität geben.

Gesetzlich eingeschränkt werden die Datenkategorien jedoch nicht. Theoretisch wäre es folglich möglich, auch über Bilder und Geo-Daten Rückschlüsse zu ziehen. Insbesondere die Ergebung von Geo-Daten ließe es zu, ein komplettes Bewegungsprofil des Fluchtweges zu erstellen.

Bundesbeauftragte äußert erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken

Der Gesetzesentwurf hat bereits mehrfach Kritik erfahren. Nun hat sich diese Woche auch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Andrea Voßhoff gegen die derzeitige Gesetzesfassung ausgesprochen. Die geplante Datenerhebung stelle einen Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme dar, der weder erforderlich noch verhältnismäßig sei. Dies beruht auf den folgenden Erwägungen:

  • Die Auswertungen erfolgen durch Mitarbeiter des BAMF mit Befähigung zum Richteramt. Davon betroffen sind Volljuristen, die das zweite Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen haben. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Datenträger jedoch nur nach richterlichen Beschluss herausverlangt werden. Hierauf wird nach dem Gesetz verzichtet. Die Beurteilung bleibt also dem BAMF-Mitarbeitern überlassen, deren Unabhängigkeit nicht uneingeschränkt gewährleistet ist.
  • Über die erhobenen Daten können weitreichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Betroffenen gezogen werden. Außerdem wird die Möglichkeit eingeschränkt, an einer unüberwachten Fernkommunikation teilzunehmen. Auch unbeteiligte Dritte, wie Familienangehörige und Rechtsanwälte, sind so von der Datenerhebung betroffen. Einem solch gewichtigen Grundrechtseingriff steht kein entsprechend gewichtiger Zweck gegenüber. Die erlangten Daten eignen sich nicht zwingend als Beweis für die Identität des Antragstellers, sondern können nur als Indiz dienen.

Ewiger Konflikt – mehr Daten für mehr Sicherheit?

Die Rechnung scheint immer gleich zu sein: Mehr Informationen führen zu mehr Rechtssicherheit und die damit verbundenen (erheblichen) Grundrechtseingriffe werden damit in Kauf genommen. Im Einzelfall kann eine Datenträgerauswertung sicher angebracht sein. In der Praxis dürfte es jedoch schwer sein, den berechtigten Einzelfall von der großen Masse zu unterscheiden. Außerdem ist fraglich, wie und ob die Ordnungsmäßigkeit und Rechtskonformität der Datenerfassung kontrolliert werden kann.

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  • Asylbewerber sollten erst nachdem ihre Identität einwandfrei nachweisbar ist, von den hier geltenden Rechten profitieren können. Wer keinen Pass mitbringt oder einen gefälschten Pass hat muss doch anders behandelt werden als ein ehrlicher und aufrichtiger Asylbewerber. Bei dem Asylbewerber der seine Daten die im Smartphone gespeichert sind nicht freiwillig heraus gibt, bei dem sollte von keiner Unschuldsvermutung ausgegangen werden.

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