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GEZ – Hilfe aus dem Hinterhalt

GEZ – Hilfe aus dem Hinterhalt

Sie sind unbarmherzig, kommen in den späten Nachmittagsstunden, lauern hinter Hausecken oder warten an den Briefkästen und nutzen häufig Decknamen, um den begehrten Zutritt in die Wohnung zu verschaffen. Haben sie erst einmal den Fuß in der Tür, gibt es kein Entrinnen: Die Mitarbeiter der GEZ. Doch weil ihre Erfolgsquote zu sinken scheint, sollen sie nun unerwartete Hilfe bekommen…

Auskunftspflicht

Eine Auskunftspflicht gegenüber der GEZ? Auf den ersten Blick nichts Neues, denn immerhin war der Rundfunkgebührenpflichtige auch bisher schon verpflichtet, gegenüber der Landesrundfunkanstalt Auskunft zu erteilen. § 4 RGebStV bestimmt, dass diese

„vom Rundfunkteilnehmer oder von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen kann, die Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht betreffen.“

Diese Auskunftspflicht wiederum betrifft (bisher) auch Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Rundfunkteilnehmer leben. Doch diese Erweiterung der Auskunftspflicht scheint immer noch nicht zu reichen.

Hilfe aus dem Hinterhalt

So kommt es wie es kommen musste und so wird heimlich, still und leise „Hilfe in der Not“ gesucht – und zwar da, wo man nicht damit rechnet.

Dafür kann es keinen anderen Grund geben, als sinkende Beitragszahlen. Zumindest ist ein anderer auch bei reiflicher Überlegung nicht ersichtlich, warum der seit langem geplante 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nun in § 9 eine Auskunftspflicht von Grundstücks- oder Wohnungseigentümern vorsieht:

„Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden.“

Die Verweigerung dieser Aussage stellt dabei zwar keine Ordnungswidrigkeit dar, ist aber immerhin im Verwaltungszwangsverfahren durchsetzbar.

Datenschutz und GEZ?

Diese beiden Begriffe haben noch nie zusammen gepasst, so dass dieser erweiterte Auskunftsanspruch eigentlich nicht so richtig verwundern dürfte. Und so wird versucht, diese Befugnisse still und heimlich durchzusetzen. Doch so ganz mag das nicht gelingen und wie heise.de berichtet, regt sich zumindest beim ULD die Kritik, dass es für den betreffenden Passus sachlich keine Rechtfertigung gebe:

„die Melderegisterdaten, auf die die GEZ ohnehin Zugriff hat, reichen völlig zur Ermittlung von Beitragszahlern. Es scheine eher so, als ob die Schnüffelei durch die GEZ auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden soll.“

Da kann man nur hoffen, dass zumindest die Landesparlamente, die den Entwurf noch bestätigen müssen, zur Besinnung kommen. Denn dieses Vorgehen ist nicht nur überflüssig und schürt das Misstrauen untereinander, sondern widerspricht auch den Grundsätzen des Datenschutzes, wonach Daten immer beim Betroffenen zu erheben sind – und nicht etwa hinter seinem Rücken…

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