Vorstellung des 43. Tätigkeitsberichts durch Hessens obersten Datenschützer Prof. Ronellenfitsch. Dabei kritisiert er den sorglosen Umgang mit Informationen durch Wirtschaft sowie vieler Menschen im Umgang mit den sozialen Netzwerken.
Der Inhalt im Überblick
Einhaltung des Datenschutzes – Eingaben der Bürger
Zu den Aufgaben des Hessischen Datenschutzbeauftragten gehören u.a. Einhaltung und Überwachung des Datenschutzes in den Behörden, Beratung und Kontrolle der datenverarbeitenden Stellen und das Kümmern um Eingaben von Bürgern, die datenschutzrechtliche Fragen haben oder die sich durch das Vorgehen einer öffentlichen Stelle in ihren Rechten verletzt sehen.
„Der Datenschutz hat Konjunktur“
In der Post-Snowden-Ära, in welcher der NSA-Datenschutzskandal immer wieder in die mediale Berichterstattung gelangt, hat der Datenschutz Konjunktur, so das Resümee von Prof. Ronellenfitsch. Dazu hat auch die sogenannten „Google-Entscheidung“ beigetragen, in welcher der Europäische Gerichtshof die Betreiber von Suchmaschinen dazu verpflichtet hat, unter bestimmten Voraussetzungen Links aus der Ergebnisliste zu entfernen.
Weniger Beanstandungen gegenüber Behörden
Eine positive Entwicklung gab es bei den Behörden. Die Beanstandungen des Handelns staatlicher Organe nahmen leicht ab. Dies ist vermutlich auf langjährige und permanente Sensibilisierung im Umgang mit personenbezogenen Daten zurückzuführen.
Gelegentlich schießen Behörden aber doch über das Ziel hinaus. So habe ein Einwohnermeldeamt bei einem Antrag zur Änderung des Familienstandes nach einer Scheidung den Bürger aufgefordert, zum Nachweis das gesamte Scheidungsurteil vorzulegen. Ein solches Urteil enthält jedoch eine Vielzahl persönlicher Informationen, die für die Arbeit des Amtes keine Relevanz haben. Für den Nachweis der Scheidung genügt bereits der Tenor des Scheidungsurteils. Gerne lassen sich Einwohnermeldeämter als Nachweis Kopien von Urkunden einreichen. In solchen Fällen genügt meist die Vorlage der entsprechenden Urkunde, aufgrund dessen die Behörde in den Akten vermerken kann, dass die entsprechende Urkunde vorgelegt worden ist.
Punktueller Einsatz von Bodycams
Hinsichtlich des in Hessen geplanten punktuellen Einsatzes von Bodycams durch Polizeibeamte im Rahmen eines Pilotprojektes äußerte Prof. Ronellenfitsch verfassungsmäßige Bedenken auf die Ankündigung des Innenministers, die Möglichkeiten für Tonaufnahmen zu prüfen.
Bei Bodycams handelt es sich um kleine, am Körper getragene Videokameras, die über eine Fernbedienung von den Beamten gesteuert werden können. Ein solcher Einsatz von Videotechnik stellt stets einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (genießt daher als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Verfassungsrang) und Bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage. Für den rein auf Bildübertragung beschränkten Einsatz stellt das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in § 14 Abs. 6 eine solche Grundlage dar.
Datenleck Krankhaus
In der Vergangenheit kam es in Hessen (und auch andernorts) immer mal wieder vor, dass Krankenhäuser nach Schließung oder Umzug kein praktikables, belastbares Konzept im Umgang mit den sensiblen Patientendaten hatten und diese in der Folge ungeschützt Dritten zugänglich waren. Dies war häufig darauf zurückzuführen, dass sich letztlich niemand für die Patientenakten verantwortlich fühlte, nachdem Mitarbeiter und Patienten das Krankenhaus verlassen haben. In der Folge seien einige Sofortmaßnahmen getroffen worden, weiterer Regelungsbedarf werde erörtert.
Sorgloser Umgang mit den eigenen Daten
Ferner beklagte Prof. Ronellenfitsch den generell zu sorglosen Umgang mit den eigenen Daten, insbesondere bei der Nutzung sozialer Netzwerke. Immerhin sei bei Jugendlichen das Bewusstsein für damit einhergehende Probleme gewachsen. Auch sei er gegen ein grundsätzliches Verbot von WhatsApp oder Facebook an Schulen.
Abschließend kann nur immer wieder darauf hingewiesen werden, nicht allzu leichtfertig mit den persönlichen Daten umzugehen. Bei Anfragen bei von Behörden oder Dritten nach persönlichen Informationen nicht unkritisch solche Daten anzugeben und sich ggf. bei geeigneten Stellen zu informieren.