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Kein Facebook für Lehrer in BaWü

Kein Facebook für Lehrer in BaWü

Einer Handreichung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg zur Folge dürfen an Schulen soziale Netzwerke für die dienstliche Verarbeitung personenbezogener Daten generell nicht genutzt werden. Dieses Verbot gelte auf Grund datenschutzrechtlicher Bestimmungen, die durch die Verwendung von sozialen Netzwerken verletzt werden.

Kommunikation über soziale Netzwerke unzulässig

Unter das Verbot fällt nach Ansicht des Ministeriums jegliche Kommunikation zwischen Schülern und Lehrkräften und Lehrkräften untereinander, die zu dienstlichen Zwecken erfolgt.

So heißt es in der Handreichung:

Darunter fällt die Mailkommunikation innerhalb von Sozialen Netzwerken ebenso wie Chats, aber auch der dienstliche Austausch personenbezogener Daten wie das Mitteilen von Noten, ferner das Einrichten von Arbeits- und Lerngruppen zum Austausch von verschiedensten Materialien, die Vereinbarung schulischer Termine und Informationen zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen.

Verwiesen wird stattdessen auf die schon vorhandenen Kommunikationswege, wie den Schriftverkehr, verschlüsselte E-Mails oder aber die OpenSource Lernplattform Moodle.

Gründe

Die datenschutzrechtliche Begründung hängt mit dem unzureichenden Datenschutzniveau im EU-Ausland zusammen, in denen diese Netzwerke fast ausschließlich betrieben werden und in denen die Server stehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der schulischen Arbeit auf Sozialen Netzwerken von Anbietern ist daher

unzulässig, soweit deren Server außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes betrieben werden, es sich um US-Amerikanische Unternehmen handelt oder ein Zugriff von außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes möglich ist. Der Grund dafür ist, dass die dortigen Datenschutzstandards nicht mit deutschen und europäischen Datenschutzstandards in Einklang stehen. Ferner sind die AGBs bzw. Nutzungsbedingungen nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht zu vereinbaren.

Fanpages zulässig

Das in der Handreichung ausgesprochene Verbot soll jedoch nicht so zu verstehen sein, dass auch die Behandlung von sozialen Netzwerken im Unterricht verboten sei. Dies wird ausdrücklich für zulässig erklärt. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen auch Fanpages zur Selbstdarstellung der Schule genutzt werden. Dabei darf

  • keine Darstellung personenbezogener Daten
  • keine Bilder der Schüler und
  • keine Kommunikation mit Schülern

erfolgen.

Dies führt allerdings dazu, dass dann der Sinn einer Fanpage etwas fragwürdig ist. Aus diesem Grund empfiehlt das Ministerium auch die eigene Homepage zu nutzen und die Fanpage nur als Weg zur Homepage zu nutzen.

Fazit

Die Handreichung zeigt leider auf, wie durch unzureichende Datenschutzvorschriften im EU-Ausland die Möglichkeiten der vernetzten Kommunikation ausgebremst werden.

Um die Vorteile eines sozialen Netzwerkes auch in der schulischen Kommunikation zu nutzen ist auch der Einsatz von BuddyPress. Dies ist ebenfalls eine Open Source Software die auf WordPress aufbaut und ein soziales Netzwerk bereitstellt. Dabei lässt es sich auf den schuleigenen Servern betreiben. Die Daten bleiben somit unter Kontrolle der Schule selbst.

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