Mit Beschluss vom 03.08.2010 lehnte das AG Wuppertal die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen Angeschuldigten ab, da das vorgeworfene Verhalten (sog. „Schwarzsurfen“ in einem offenen WLAN) nicht strafbar sei (wir berichteten ausführlich). Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Wuppertal sofortige Beschwerde beim LG Wuppertal ein.
Landgericht schließt sich Amtsgericht an – keine Strafbarkeit nach TKG, BDSG, StGB
Mit Beschluss vom 19.10.2010 (Az.: 25 Qs 177/10) hat nun die 5. Große Strafkammer des LG Wuppertal die rechtliche Bewertung der Vorinstanz bestätigt und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen.
Wie das Amtsgericht, sieht somit auch das Landgericht im Einwählen in ein unverschlüsseltes WLAN weder einen Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz, das Bundesdatenschutzgesetz noch gegen das Strafgesetzbuch.
Ja, das hab ich schon vor längerer Zeit gelesen. Aber derjenige, dem das unverschlüsselte WLAN gehört, der ist zur Rechenschaft zu ziehen. Also ist jeder selbst schuld, der sein Wlan nicht absichert!