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AG Wuppertal: Nutzung fremder WLANs nicht strafbar

AG Wuppertal: Nutzung fremder WLANs nicht strafbar

Bereits 2007 beschäftigte sich das AG Wuppertal als erstes Gericht mit der Frage, ob das Nutzen eines fremden und ungesicherten WLAN strafbar ist.

In der damaligen Entscheidung führte das erkennende Gericht – zur Überraschung vieler – aus, dass die Nutzung eines fremden, ungeschützten WLAN ohne ausdrückliche Erlaubnis zu einer Strafbarkeit nach §§ 89, 148 TKG und sowie nach § 44 i.V.m. § 43 II Nr.3 BDSG führe (AG Wuppertal, 03.04.2007, Az. 22 Ds 70 Js 6906/06). In der Folge schlossen sich auch andere Gerichte dieser Einschätzung an.

In einem Beschluss vom 03.08.2010 rückt das AG Wuppertal von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und vertritt nun eine andere Ansicht (Az.: 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08). Laut heise.de war dem Angeschuldigten vorgeworfen worden, sich Mitte 2008 an zwei Tagen

„mit seinem Laptop mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in das offene Funknetzwerk (…) eingewählt zu haben, um ohne Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgeltes die Internetnutzung zu erlangen“.

Das AG Wuppertal lehnte diesmal die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten ab, da das vorgeworfene Verhalten (sog. „Schwarz-Surfen“) nicht strafbar sei.

Zwar sah das AG Wuppertal bisher eine Strafbarkeit als gegeben an,

„Diese Ansicht überspannt jedoch den Schutz- und Strafbereich der hier in Betracht kommenden Strafvorschriften“.

Es sei weder der Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach § 89 I S.1 TKG noch des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten nach § 44 i.V.m. 43 II Nr.3 BDSG erfüllt.

Insbesondere sei das vorgeworfene Nutzen des fremden Zugangs kein „Abhören“ i.S.d. § 89 S.1 TKG.

„Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Unter Abhören ist das unmittelbare Zuhören oder das Hörbarmachen für andere, aber auch das Zuschalten einer Aufnahmevorrichtung zu verstehen. Dies erfordert jedenfalls einen zwischen anderen Personen stattfindenden Kommunikationsvorgang, den der Täter als Dritter mithört. Es müsste ein bewusster und gezielter Empfang fremder Nachrichten und das bewusste und gezielte Wahrnehmen fremder Nachrichten durch den Täter gegeben sein, um von einem Abhören von Nachrichten sprechen zu können. Dies ist bei dem Nutzer eines fremden WLAN nicht der Fall“.

Ob die automatische Zuweisung einer IP-Adresse an den Computer des Angeschuldigten als „Nachricht“ i.s.d. § 89 S.1 TKG anzusehen ist, ließ das Gericht indes offen.

Auch der § 44 i.V.m. § 43 II Nr.3 BDSG sei nicht erfüllt, da es sich bei den im Rahmen des Einloggens vergebenen IP-Daten nicht um personenbezogenen Daten i.S.d. § 3 I BDSG handele, denn

„Wer sich in ein WLAN einwählt, kann grds. nicht erkennen, wer der Betreiber des WLANs ist.“

Das Gericht verneinte auch eine Strafbarkeit nach § 202b StGB, da die empfangenen IP-Daten für den Angeschuldigten als Nutzer des Netzwerks bestimmt gewesen seien.

Diese Entscheidung stellt eine Abkehr von der früheren Rechtsprechung des Gerichts dar. Ob nun auch andere Gerichte dieser Entscheidung folgen werden, wird sich zeigen…

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