Als Online-Händler ist man ständig bestrebt, so viele Kunden an sich zu binden wie möglich, dazu neue Kunden zu aqkuirieren und nebenbei auch noch Werbung in eigener Sache zu betreiben. Und wer hilft den Webshops neuerdings dabei? Mal wieder Facebook, das bei Datenschützern nicht gerade beliebte Social Network. Seit einiger Zeit bietet Facebook Unternehmen die Möglichkeit, dass der Kunde in Online-Shops nach dem Einkauf mittels Anklicken des „Like Button” zugleich auch ein „Fan” des Online-Händlers bei Facebook werden kann.
Der Inhalt im Überblick
„Like Button“ verbreitet sich
Tausende Unternehmen verfügen bereits über ein Facebook-Profil und haben den „Like Button” in die firmeneigene Webseite eingebunden. Wie Spiegel-Online berichtet, werden Unternehmen, die den Facebook-Zusatz nicht datenschutzkonform integrieren, bereits abgemahnt. Die Abmahnungen stammen von einem Online-Händler, der mit den besagten Unternehmen in einem Wettbewerbsverhältnis steht.
Datenschutzverstöße können zu Abmahnungen führen
Nach geltendem Wettbewerbsrecht ist jeder Mitbewerber berechtigt, abzumahnen. Voraussetzung dafür ist, dass eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, die geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 UWG. Auch Datenschutzverstöße wurden in der Vergangenheit schon als wettbewerbsrechtliche Verstöße angesehen, die zu einer Abmahnung führten.
Erfolgsaussichten von Abmahnungen umstritten
Andere Stimmen wie der Blog der Rechtsanwälte Schwenke & Dramburg sehen die Erfolgsaussichten einer Abmahnung allerdings als gering an. Sie argumentieren, dass Abmahnungen von Mitbewerbern nur in drastischen Fällen Aussicht auf Erfolg haben, z.B. wenn Kundendaten mit Gewinnabsicht verkauft werden. Dies wäre bei Datenschutzverstößen nicht der Fall.
Trotzdem ist es nur eine Frage der Zeit, bis auch andere Händler auf die Idee kommen werden, dem Treiben der Konkurrenz mit Abmahnungen ein Ende setzen zu wollen.
Ausdrückliche Belehrung erforderlich
Obwohl die Rechtslage noch nicht eindeutig geklärt ist, sollte man das Risiko nicht eingehen. Denn mit ein paar gut durchdachten Schritten und richtiger Beratung kann man schon auf der sicheren Seite sein. Wie im Blog von Jens Ferner beschrieben, lädt derjenige, der den „Like Button“ mittels iFrame vom Facebook-Server einbaut, die Daten von dort. Wann immer jemand mit seinem Browser darauf zugreift, werden seine Daten inklusive IP-Adresse an den Facebook-Server übermittelt. Da die IP-Adresse im Datenschutzrecht von Rechtsprechung und Literatur teilweise als personenbezogenes Datum angesehen wird, wäre eine Einwilligung des betroffenen Nutzers erforderlich. Eine mögliche Lösung ist dann, einen datenschutzkonformen Facebook-Button einzusetzen. Mittels Plug-In kann man sich die Einwilligung des Nutzers durch den Klick auf einen Button einholen – erst dann öffnet sich die Seite, auf der sich der „Like Button“ befindet.
So machen Sie es richtig
Auf jeden Fall ist es besser, vorzusorgen und nicht abzuwarten, bis einem die erste Abmahnung ins Haus flattert. Denn sollten die Gerichte die Abmahnung doch als begründet ansehen, kann dies teuer werden. Hinzu kommen dann noch etwaige Anwaltskosten.
Wenn Sie auf Ihrer Webseite also den „Like Button“ einsetzen wollen, müssen Sie
- eine Einwilligung des Nutzers einholen und
- in Ihrer Datenschutzerklärung ausdrücklich darauf hinweisen, dass die IP-Adresse und die Daten an Facebook und möglicherweise an andere Dienste übertragen werden.
Und wenn Sie Hilfe brauchen, fragen Sie Ihren Datenschutzbeauftragten – bevor es zu spät ist…