Die Schufa und der Datenschutz – dieses Thema wird immer wieder heiß diskutiert. Überhaupt sind die Schufa und andere Auskunfteien nicht gerade für Datensparsamkeit und Transparenz bekannt. Auch vor handfesten Skandalen wird nicht Halt gemacht. Vor allem das umstrittene Geschäftsmodell mit Einblicken in Kontoauszüge sorgte kürzlich für Schlagzeilen. Doch wie lange darf die Schufa unsere Daten eigentlich speichern?
Der Inhalt im Überblick
Mietvertrag oder Kredit – Die Schufa als Datenkrake
Wahrscheinlich kommt jeder irgendwann einmal mit der Schufa – ganz korrekt: Schufa Holding AG – in Berührung. Wenn man beispielsweise einen Kredit beantragt oder eine Wohnung mieten will, gehört die Schufa-Auskunft zum Standardprogramm. Aber die Schufa kennt uns auch, ohne dass wir davon wissen. Schließlich sammeln diese Wirtschaftsauskunfteien auch Daten über uns, welche im Internet oder in anderen öffentlichen Quellen frei verfügbar sind. Wahrscheinlich würde es sich für viele lohnen, bei der Schufa ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO zu stellen. Manch einer dürfte dort Leichen im Keller haben, von denen er oder sie keine Ahnung hat.
Da es bei den Auskunfteien stets um Bonität geht, stehen natürlich auch Schuldner und andere Pleitegeier im Fokus. Die Schufa sammelt unter anderem Daten aus sämtlichen Insolvenzverfahren. Und wie macht die Schufa das? Ganz einfach: Die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung werden im Internet veröffentlicht. Je mehr (kritische) Einträge eine Person hat, desto schlechter wird ihr Bonitätswert – manchmal sogar ganz ohne Daten. Dies kann schnell dazu führen, dass man eben nicht mehr einen Kredit bekommt oder bei dem Versuch, auf dem umkämpften Wohnungsmarkt erfolgreich zu sein, in die Röhre schaut. Wie lange die Schufa dabei unsere Daten speichern darf, hat daher eine große praktische Bedeutung.
Restschuldbefreiung = Datenlöschung?
Genau diese Frage hatte kürzlich das OLG Schleswig zu beantworten (Urteil vom 02.07.2021, Az. 17 U 15/21). Bislang war es gängige Praxis, dass die Schufa die Insolvenzdaten drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung löscht. Und was genau ist die Restschuldbefreiung eigentlich? Diese erhalten Schuldner in der Regel sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn sie ihre Pflichten, wie beispielsweise ihr pfändbares Einkommen abzugeben, in dieser Zeit erfüllen. Die Gläubiger können ihre noch offenen Forderungen nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr geltend machen.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Schuldner zwischen 2013 und 2019 ein Insolvenzverfahren durchlaufen. Da der Schuldner als Einzelunternehmer tätig war, war auch sein Privatvermögen vom Insolvenzverfahren betroffen. Dem Schuldner wurde im September 2019 regulär die Restschuldbefreiung erteilt. Da auch diese Daten im Internet bekannt gemacht werden, hatte die Schufa leichtes Spiel. Nachdem der Schuldner und spätere Kläger dies mittels Selbstauskunft von der Schufa erfahren hatte, forderte er die Schufa durch seinen Prozessbevollmächtigten auf, die Daten zu löschen.
Teilnahme am Wirtschaftsleben problematisch
Dem Begehren des Klägers kam die Schufa und spätere Beklagte – welch Überraschung – nicht nach. Als Begründung führte sie an, dass gemäß den Verhaltensregeln des Verbands „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ eine Löschung der Daten erst drei Jahre nach der Speicherung erfolge. Die Speicherung sei durch das berechtigte Interesse der Vertragspartner der Schufa gedeckt. Dieser Ansicht hatte sich auch die Vorinstanz, das Landgericht Kiel, angeschlossen. Das LG Kiel war hier zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger die Gründe für eine Löschung nicht hinreichend darlegt und bewiesen habe.
Der Kläger hatte behauptet, die Speicherung der Restschuldbefreiung im Datenbestand der Schufa führe bei ihm zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen. Eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben sei ihm nicht möglich. So könne der Kläger auf Grund des Eintrags kein Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf tätigen und keine Wohnung anmieten. Derzeit könne er nicht einmal ein Bankkonto eröffnen. Der Kläger ist der Auffassung gewesen, der Eintrag sei aufgrund seines Widerspruchs zu löschen. In der Berufung vor dem OLG Schleswig hatte der Kläger zudem gerügt, dass die Vorinstanz keine Abwägung zu der Frage vorgenommen habe, ob überhaupt eine rechtmäßige Datenverarbeitung durch die Schufa vorgelegen habe.
Eine Frage der Rechtsgrundlage
Vor dem OLG wurden dann die Argumente weiter munter ausgetauscht. Die Beklagte war der Ansicht, dass sie nur ihre berechtigten Interessen an der Verarbeitung darlegen und beweisen müsse. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO sei die Verarbeitung rechtmäßig, da die Verarbeitung nicht nur im Interesse der Beklagten, sondern vor allem im Interesse ihrer Vertragspartner liege. Eine Löschung der Information über die Restschuldbefreiung würde faktisch zu einer Gleichstellung des Klägers mit stets unbescholtenen Personen führen, was sachlich nicht gerechtfertigt sei.
Nach Ansicht des Klägers hingegen sei zu hinterfragen, ob die Restschuldbefreiung tatsächlich ein wichtiges Merkmal zur Bonitätseinschätzung sei. Das Insolvenzverfahren dauere in Deutschland schließlich sechs Jahre und damit im europäischen Vergleich recht lang. Wenn man dann noch die Löschungsfrist von drei Jahren bei der Beklagten hinzurechnen würde, ergäbe sich eine Beeinträchtigung des Betroffenen bei Bonitätsabfragen über mindestens neun Jahre.
Klassische Interessenabwägung
Wie hat das OLG nun entschieden? Das Gericht ist den Argumenten des Klägers gefolgt und hat die Schufa verurteilt, den fraglichen Datensatz zu löschen. Art 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO als Rechtsgrundlage hat das Gericht vollkommen zutreffend deutlich abgelehnt. Ein öffentliches Interesse an der Verarbeitung der Information über die Restschuldbefreiung ergebe sich vorliegend nicht. Anderenfalls ließe sich schlicht jede Verarbeitung aller personenbezogenen und wirtschaftlich relevanten Informationen über Art. 6 Abs. 1 lit e) DSGVO damit rechtfertigen, dass eine breit aufgestellte und bestens informierte Wirtschaftsauskunftei stets im öffentlichen Interesse tätig sei.
Danach kam als Rechtsgrundlage nur noch der „Rettungsanker für alles“, also das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, in Betracht. Zwar ist auch das OLG Schleswig der Ansicht, dass es sich bei der Information über die Restschuldbefreiung um ein bonitätsrelevantes Datum handelt, da diese Angaben grundsätzlich wirtschaftlich interessant sind. Klar, wenn das nicht der Fall wäre, hätte die Schufa sowieso ganz schlechte Karten gehabt. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass ein berechtigtes Interesse auf Seiten der Schufa allerdings nicht bestehe, obwohl die Schufa ein eigenes Interesse an der Datenverarbeitung grundsätzlich dargelegt habe.
Die entscheidende Vorschrift kommt hier aus der nur wenig bekannten „Insolvenzbekanntmachungsverordnung“. § 3 InsoBekV sieht vor, dass die Informationen über die Restschuldbefreiung spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung zu löschen sind. Die Schufa hätte hier also gewichtige Gründe ins Feld führen müssen, warum aus ihrer Sicht eine (deutlich) längere Speicherdauer gerechtfertigt ist. Dies ist der Schufa im vorliegenden Fall nicht gelungen.
Wider die gesetzgeberische Wertung
Das Gericht führte dazu wie folgt aus:
„Denn es liegt auf der Hand, dass das Ziel, einem Schuldner nach Wohlverhaltensperiode und Erteilung der Restschuldbefreiung einen Neustart zu ermöglichen, durch eine weitere Publizität der früheren Insolvenz erschwert wird. Die Verarbeitung durch die Beklagte nach Löschung der Informationen aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal steht damit im Widerspruch zur Rechtsordnung und ist daher nicht berechtigt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO.“
Das OLG stellte zudem heraus, dass eine Löschung nach drei Jahren nicht mit dem geltenden Insolvenzrecht vereinbar ist und eine Datenübermittlung durch die Schufa an viele Vertragspartner mit einer Veröffentlichung im Internet gleichzusetzen ist. Ein Neuanfang würde dem Schuldner damit spürbar erschwert werden. Auch eine Berufung auf die oben genannten Verhaltensregeln des Verbandes sei nicht möglich, da es sich dabei lediglich um eine Selbstverpflichtung handele. Diese könnten eine gesetzgeberische Wertung nicht ohne Weiteres unterlaufen.
Bedeutung des Urteils
Interessanterweise steht das Urteil des OLG Schleswig im Widerspruch zu einigen bisherigen Urteilen (LG Aschaffenburg, Urt. v. 07.10.2020 – Az.: 15 O 46/LG; LG Frankfurt/M., Urt. v. 20.12.2018 – Az.: 2-05 O 151/18; LG Hamburg, Urt. v. 23.07.2020 – Az.: 334 O 161/19), die eine Löschung nach erst drei Jahren der Restschuldbefreiung als rechtmäßig ansahen. Die Urteilsbegründung des OLG Schleswig überzeugt aber, da eine gesetzliche Vorschrift eine längere Speicherung eindeutig nicht vorsieht und das Argument, dass dem Schuldner die Teilnahme am normalen Wirtschaftsleben nicht zu stark erschwert werden darf, zutreffend ist. Es ist gerade das Ziel des Insolvenzverfahrens, die Interessen des Schuldners und der Gläubiger bestmöglich in Einklang zu bringen. Den lebenslangen Schuldturm gibt es bekanntlich nicht mehr.
Auch aus datenschutzrechtlicher Sicht ist das Urteil zu begrüßen, da die Betroffenenrechte gestärkt worden sind. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Rechtsauffassung des OLG Schleswig durchsetzen wird.
Hasta la vista, Schufa! Lässt die Schufa von sich hören, dann sicherlich nicht nur einmal (I’ll be back). Irgendwann muss einmal Schluss sein, so wie im Straf-/Strafprozessrecht, da überwiegt auch irgendwann das Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Wie Sie so schön schreiben, Herr Schewior, Schuldtürme gibt es nicht mehr. Und falls doch, sollte man die Schufa dort hinpflanzen. Wobei – ist doch keine so gute Idee, Saurons Auge da drauf zu packen. Mir reichen schon die Orks, die unten rumlaufen.
Genau diese Frage trieb mich auch herum und als ich diesen Artikel und die Argumente des Gerichts las, sah ich mich 1:1 darin wieder. Ich habe meine Insolvenz nun mit Erhalt der Restschuldbefreiung hinter mir und habe in dieser Zeit erhebliche Entbehrungen erlebt – nicht nur wirtschaftlicher Art, auch psychischer Art. Ich möchte mich endlich wieder frei fühlen und meiner „Strafe“ durch das Ende der Insolvenz entbunden. DREI ganze Jahre lang aufgrund einer weiteren Speicherfrist durch die SCHUFA noch als eine Person, die es nicht verdient hat, Kredite zu erhalten oder andere für das Leben notwendige Dinge zu bekommen (Telefonvertrag, Internet, Wohnung, Auto, etc.), betitelt zu werden läßt mich extrem ungerecht behandelt fühlen, gar diskriminiert fühlen. Ich habe der SCHUFA angeboten, Informationen wie mein monatliches Gehalt (fast 4000€ Netto), die monatlichen FIX-Kosten und meinen beruflichen Status zu übermitteln, so dass sie mich besser bewerten. Das hat die SCHUFA abgelehnt, weil ihnen das zu viel Aufwand ist und diese Informationen wohl nicht speichern dürfen…so ein Quark. Wenn ich denen das freiwillig mitteile, ist es doch umso besser und realistischer für ihre „Kunden“.
Ich finde es eine Frechheit, dass eine private Firma, wie die SCHUFA, persönliche Informationen von Bürgern dermaßen verarbeitet, dass einem persönlich nur Nachteile entstehen. Ich werde die Löschung meiner Daten bei der SCHUFA vor den drei Jahren Speicherfrist auch verlangen und wenn nötig zahle ich gerne ein paar Tausend Euro für einen Anwalt, der mich bei Gericht vertritt. Ich bin arg enttäuscht, dass die Insolvenz nicht wirklich vorbei ist.