Der Wildwuchs von Videokameras ist unlängst bekannt und hat inzwischen auch die beschauliche Weinstraße in der Pfalz erreicht. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz Edgar Wagner nahm im Rahmen einer Veranstaltung in Neustadt an der Weinstraße zum Thema Videoüberwachung zu den in der Stadt installierten Videokameras Stellung.
Fazit dieser Stellungnahme laut einer aktuellen Pressemitteilung:
„In Neustadt ist eigentlich alles in Ordnung, nur die Videoüberwachung ist es nicht.“
Wie bereits für die Kameras der Freiburger-Verkehr AG festgestellt (wir berichteten), sind auch in Neustadt nicht alle installierten Videoanlagen erforderlich und somit teilweise unzulässig. Insbesondere die Kameras auf dem Bahnhofsvorplatz sowie am benachbarten Saalbau sollen nach Ansicht des Landesdatenschutzbeauftragten entfernt werden.
Videokameras unzulässig
Die Zulässigkeit von Videoanlagen ist in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt und richtet sich in Neustadt an der Weinstraße nach § 27 POG (Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz) bzw. nach § 21 LDSG (Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz). § 27 Abs. 3 POG besagt:
„Die Polizei kann (…) personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begangen werden.“
Voraussetzung für eine zulässige Videoüberwachung am Bahnhofsvorplatz bzw. Saalbau wäre also, dass dort ein Kriminalitätsschwerpunkt vorhanden ist. Da es sich jedoch laut Kriminalstatistik eindeutig nicht um solchen „Brennpunkt“ handelt, scheidet § 27 POG als Ermächtigungsgrundlage aus. Nach § 34 Abs. 1 LDSG ist
„die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) (…) nur zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.“
Wie immer in solchen Fällen, ist eine Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der Überwachten (u.a. Recht auf Schutz der Privat- und Intimsphäre, Recht am eigenen Bild) und dem Zweck der Überwachung (Schutz vor Straftaten bzw. allg. Gefährdungslage) notwendig. Nach dem oben Gesagten ergibt sich somit, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt und die Kameras unverzüglich zu entfernen sind.
Mehr Polizei vor Ort statt Videokameras
Zutreffend weist der Landesdatenschutzbeauftragte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Videoüberwachung nicht immer der richtige Weg sei und weist auch gleich auf mögliche Alternativen hin, die ohne Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auskommen. So könne das Sicherheitsgefühl der Bürger beispielsweise auch durch bessere Ausleuchtung von Plätzen und einer erhöhten Polizeipräsenz vor Ort gesteigert werden…