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Videoüberwachung in Potsdam und Frankfurt wohl unzulässig

Videoüberwachung in Potsdam und Frankfurt wohl unzulässig

Das Land Brandenburg lässt seit einigen Jahren öffentliche Plätze und Straßen mit Videokameras überwachen, wie die Märkische Onlinezeitung berichtet. Städte wie Potsdam, Guben, Frankfurt/Oder und Erkner werden dauerhaft in Orten, die für die hohe Kriminalitätsraten bekannt sind, per Videoüberwachung kontrolliert.

Ziel und Zweck der Videoüberwachung

Der Ziel und Zweck der Videoüberwachung Brandenburg ist die Bekämpfung der Kriminalität. In Stadtzentren von Gruben und Erkner ist die Kriminalität letztes Jahr gesunken. In Potsdam und Frankfurt/Oder wurden allerdings trotz Videoüberwachung im Jahr 2013 mehr Straftaten registriert als im Vorjahr. So wurden in dem permanent überwachten Hauptbahnhof von Potsdam im Jahr 2012 „nur“ 91 Straftaten registriert, im letzten Jahr aber 104.

Wie viele Straftaten mithilfe der Videoüberwachung aufgeklärt konnten, hat das Innenministerium der Märkischer Onlinezeitung nicht beantworten können.

Zulässigkeit der Videoüberwachung im öffentlichen Raum

Die Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist gemäß § 6b BDSG unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

„Die Beobachtung der öffentlich zugänglichen Räume mit Videoüberwachung ist nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.“

Die Videoüberwachung kann zum Beispiel der präventiven Absicherung des Hausrechts oder dann Abwehr der konkreten Gefahr dienen. Die jeweiligen Zwecke müssen schriftlich festgelegt und eingehalten werden. Das heißt, die Videoaufnahmen dürfen grundsätzlich nur zu dem konkret festgelegten Zweck verwendet werden.

Die Erforderlichkeit der Videoüberwachung bedeutet, dass sie für den jeweiligen Zweck geeignet ist und kein milderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem der Zweck ebenso wirksam erreicht werden kann. Die Videoüberwachung ist kenntlich zu machen.

Fazit

Zwar können mit der Videoüberwachung die Orte, in denen häufig Straftaten begangen werden, relativ kostengünstig und mit einem geringen Personaleinsatz kontrolliert werden. Wenn aber die Videoüberwachung nicht zum gewünschten Erfolg – Minimierung und Aufklärung der Straftaten – führt, kann sie auch unzulässig sein.

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