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Projekt BEA: Erneute Vorratsdatenspeicherung von Mitarbeiterdaten?

Projekt BEA: Erneute Vorratsdatenspeicherung von Mitarbeiterdaten?

ELENA ist Tod, es lebe BEA. Das neue Projekt, maßgeblich von der Agentur für Arbeit betrieben, wird sukzessive zum 2014 eingeführt. Wir hatten an dieser Stelle über den „Tod der Datenkrake“ berichtet. Datenschützer waren erleichtert, hätte doch das Projekt zu einer Vorratsdatenspeicherung von Mitarbeiterdaten geführt. Gleichwohl war schon 2011 ersichtlich, dass die bereits geschaffene technische Infrastruktur nicht ungenutzt bleiben sollte.

Was ist BEA?

BEA steht zunächst für „Bescheinigungen elektronisch annehmen.“ Durch BEA sollen Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen elektronisch an die Agentur für Arbeit übermittelt werden.

Ziel des Projekts BEA ist eine Vermeidung von Übertragungsfehlern bei einer gesteigerten Effizienz durch Wegfall der Erfassung bei den Arbeitsagenturen. Das soll für Unternehmen nur eine freiwillige Möglichkeit neben der Versendung der bisherigen Bescheinigung in Schriftform darstellen.

Rechtsgrundlage für die elektronische Übermittlung der Bescheinigungen wird nicht der §32 BDSG sein, sondern die neue Norm §313a SGB III iVm mit den bisherigen Regelungen der §§312,313 SGB III:

§ 313a Elektronische Bescheinigung
Die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 können von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den Voraussetzungen des § 23c Absatz 2a des Vierten Buches übermittelt werden, es sei denn, dass die Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312, 313 auszustellen ist, der Übermittlung widerspricht. Die Person, für die die Bescheinigung auszustellen ist, ist von dem Bescheinigungspflichtigen in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. § 312 Absatz 1 Satz 3 und § 313 Absatz 1 Satz 3 finden keine Anwendung; die Bundesagentur hat der Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 und 313 elektronisch übermittelt worden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten zuzuleiten

Ist BEA sicher und sicher freiwillig?

In der Gesetzesbegründung zum geplanten §313a SGB III wird dazu ausgeführt:

Für eine elektronische Übermittlung gelten die gesonderten Sicherheitsstandards des Melderechts der Sozialversicherung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einer elektronischen Übermittlung der Bescheinigung zu widersprechen, wobei der Arbeitgeber sie zuvor schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen hat.

Bezüglich der Arbeitsbescheinigung kann dieser Hinweis anlässlich der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen.

Die Bundesagentur für Arbeit hat bei elektronischer Übermittlung einer Bescheinigung der betroffenen Arbeitnehmerin oder dem betroffenen Arbeitnehmer unverzüglich einen Ausdruck der übermittelten Daten zuzuleiten, sodass die Möglichkeit besteht, die Angaben des Arbeitgebers zu prüfen und Einwände im Verwaltungsverfahren geltend zu machen.

Die gesonderten Sicherheitsstandards des Melderechts der Sozialversicherung sehen immerhin eine Transportverschlüsselung vor. Wir erinnern uns, letztlich war ELENA auch gescheitert, da bislang keine wirkliche Verbreitung und Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur in Unternehmen stattgefunden hat. Ein neuer Absatz 2a im §23c SGB IV konkretisiert die Anforderungen an die zulässige Übermittlung der Daten:

Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches u?bermitteln, haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlu?sselte Datenu?bertragung aus systemgepru?ften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfu?llhilfe im eXtra-Standard zu erstatten.

Vorratsdatenspeicherung mit ELENA durch die Hintertür?

Hierzu wird in der Gesetzesbegründung recht sparsam ausgeführt:

Die Löschung nicht benötigter Daten regelt sich nach § 84 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. Näheres wird in einem Löschkonzept geregelt, das von der Bundesagentur für Arbeit mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit abzustimmen ist.

Nach dem §84 SGB X wären die übermittelten Daten dann zu löschen, sofern der Erhebungszweck weggefallen ist, oder entsprechend des Löschkonzeptes nach Ablaufen der Aufbewahrungsfristen. In jedem Fall muss der Arbeitnehmer spätestens bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt werden.

Bei Fragen zu Ihren Daten aus dem Arbeitsverhältnis wenden Sie sich am Besten vertrauensvoll an Ihren – stets zur Verschwiegenheit verpflichteten – Datenschutzbeauftragten.

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