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Übermittlung von Positivdaten an SCHUFA nach Vertragsschluss

Übermittlung von Positivdaten an SCHUFA nach Vertragsschluss

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 14. Oktober 2025 (Az. VI ZR 431/24) erläutert, dass die Übermittlung von personenbezogenen Positivdaten (z.B. „Vertrag abgeschlossen“) nach Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen an Wirtschaftsauskunfteien auf Basis eines berechtigen Interesses zulässig sein kann. Hierzu ein Überblick.

Datenweitergabe durch Unternehmen an SCHUFA nach Vertragsschluss

Ein Telekommunikationsunternehmen übermittelte zumindest bis Oktober 2023 nach dem Abschluss von Mobilfunkverträgen mit nachträglicher Abrechnung (sog. „Postpaid“-Mobilfunkverträge) bestimmte Kundendaten an die SCHUFA Holding AG – eine Wirtschaftsauskunftei. Dabei handelte es sich nicht um negative personenbezogene Daten wie Zahlungsausfälle oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten, sondern um erforderliche Stammdaten zur Identitätsprüfung (Name, Geburtsdatum etc.) und die Information, dass ein Vertrag abgeschlossen oder beendet wurde, also „Positivdaten“.

Das Unternehmen begründete diese Datenweitergabe u.a. mit Betrugsprävention und stützte sich dabei u.a. auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Danach ist eine Datenverarbeitung zulässig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Unternehmens erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen. Zusätzlich erläuterte es in seinen Datenschutzhinweisen, dass die SCHUFA die erhaltenen Daten auch zur Profilbildung verwenden würde, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen („Bonitätsscoring„) zu geben.

Ein Verbraucherverband sah in der anlasslosen Übermittlung der Positivdaten nach Vertragsschluss einen Verstoß gegen die DSGVO und beantragte insbesondere, das beklagte Telekommunikationsunternehmen zu verurteilen, die Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA nach Vertragsabschluss zu unterlassen.

Nachdem die Klage in dieser Hinsicht bereits in den Vorinstanzen erfolglos war, landete der Fall schließlich beim BGH.

Die Entscheidung des BGH

Da der Unterlassungsantrag nach Ansicht des BGH auch datenschutzrechtlich nicht zu beanstandende Verhaltensweisen erfasste, war er zu weit gefasst, damit unbegründet und die Revision des Verbraucherverbandes gegen das vorinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen.

Seiner Ansicht nach kann die Übermittlung der genannten Positivdaten nach Vertragsschluss an Wirtschaftsauskunfteien auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) rechtmäßig sein.

Interessenabwägung: Betrugsprävention als berechtigtes Interesse

Das Gericht erkannte das Interesse des Telekommunikationsunternehmens an einer hinreichenden Betrugsprävention als ein solches berechtigtes Interesse an (vgl. auch Wortlaut Erwägungsgrund 47 DSGVO).

Konkret ging es um Betrugsmaschen, bei denen Verbraucher:

  • über ihre Identität täuschen und/oder
  • innerhalb kurzer Zeit bei verschiedenen Anbietern eine unerklärliche Vielzahl von Verträgen abschließen,

um an die damit verbundenen, oft teuren Smartphones zu gelangen, ohne die dadurch entstehenden Forderungen bedienen zu wollen.

Der potenzielle finanzielle Schaden bei Postpaid-Mobilfunkverträgen durch solche Straftaten ist erheblich.

Der BGH führte aus, dass in diesem Kontext das Interesse des Unternehmens an der Verhinderung von Betrug schwerer wiegt als das Interesse der Verbraucher, dass diese spezifischen Daten nicht an Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA nach Vertragsschluss weitergegeben werden und, dass die Übermittlung der oben genannten Positivdaten hierfür unbedingt erforderlich ist. Denn z.B. Negativdaten, die auch auf eine Betrugsabsicht hinweisen könnten, lägen in den Fällen, in denen ein Kunde in kurzer Zeit ungewöhnlich zahlreiche Verträge abschließt, noch nicht vor.

Was mit diesem Urteil nicht entschieden wurde

Wichtig ist jedoch auch, was der BGH in dieser Sache aus prozessualen Gründen mangels Vortrags/Feststellungen ausdrücklich nicht im Rahmen der Abwägung der Rechte und Interessen im Rahmen von Art. 6 Abs.1 lit. f DSGVO berücksichtigt hat:

Nämlich wie und in welchem Umfang die SCHUFA diese zur Betrugsprävention erhaltenen Positivdaten verarbeitet (z.B., ob und wie diese in das Bonitätsscoring einfließen) und an ihre Vertragspartner weitergegeben werden. Diese Umstände könnten aber Einfluss auf das Ergebnis der Interessenabwägung haben.

Fazit: Betrugsprävention mit offenen Fragen für den Verbraucherschutz

Das BGH-Urteil stellt also zumindest klar, dass es nicht per se unzulässig ist, sich bei der Übermittlung von Positivdaten zur Betrugsprävention an Auskunfteien nach Abschluss eines Vertrages auf Art. 6 Abs.1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) zu stützen.

Für Verbraucher bedeutet dies aber unter anderem, dass allein der Abschluss eines Vertrages auch ohne deren ausdrückliche Zustimmung bereits zu einem Eintrag bei einer Auskunftei führen könnte, auch wenn allen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen wird. Inwiefern ein „Betrugspräventions-Merkmal“ am Ende zu einem schlechteren Bonitätsscore führt bzw. führen darf, werden anderweitige Verfahren aufzeigen müssen.

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  • Hallo,
    m.E. wird hier gegen die Grundsätze 5/1/c und 5/1/f verstoßen, denn es ist im Grunde eine anlasslose Speicherung aus Verdachtsgründen.
    Vielleicht sollten die Mobilfunkanbieter eher ihr Geschäftsmodell überdenken und nicht die Daten Millionen unbescholtener Nutzer in die Arme der SCHUFA und anderer Auskunfteien transferieren damit sie Kasse machen können.
    Bleibt nur zu hoffen, dass die nächste Klage besser formuliert ist …

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