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Schule 2.0: Was ist beim digitalen Klassenbuch zu beachten?

Schule 2.0: Was ist beim digitalen Klassenbuch zu beachten?

Digitale Medien spielen auch in Schulen eine immer größere Rolle und verändern nicht nur das Lernen, sondern auch den Schulalltag. Einige Schulen führen mittlerweile sogar das Klassenbuch digital.

Hohe Benutzerfreundlichkeit

Eine Reihe von Anbietern stellt bereits webbasierte Lösungen zur Verfügung, die eine detaillierte Dokumentation und Verwaltung von Fehlzeiten und unterrichtsbezogenen Informationen erlauben. Neben der Speicherung von Namen, Adressdaten und Geburtsdaten der Schüler ermöglichen es digitale Klassenbücher auch, Fehlzeiten oder Verspätungen ortsunabhängig und zu verschiedenen Zeiten dokumentieren zu können – und bieten damit ein hohes Maß an Benutzerfreundlichkeit.

Unterschiede in den einzelnen Bundesländern

In einigen Bundesländern existieren entsprechende Verordnungen mit konkreten Vorgaben zu den Daten, die in Klassenbüchern dokumentiert werden dürfen (beispielsweise in Berlin § 5 Abs. 1 SchuldatenV). Geht der Umfang der Datenverarbeitung im digitalen Klassenbuch über die in der Verordnung für traditionelle Klassenbücher abschließend definierten Datenkataloge hinaus, bedarf es einer Einwilligung der Betroffenen (Schüler, Erziehungsberechtigte, Lehrkräfte).

In Niedersachsen weist die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen darauf hin, dass die Einführung eines elektronischen Klassenbuchs nach § 31 Abs. 1 NSchG grundsätzlich möglich ist.

„Es ist [jedoch] darauf zu achten, dass dabei nur die Daten erhoben werden, die auch für das Klassenbuch in Papierform erforderlich sind. Da dort keine Noten eingetragen werden dürfen, ist dies auch im elektronischen Klassenbuch nicht zulässig.“

In Schleswig-Holstein wird die Datenverarbeitung für das digitale Klassenbuch mit § 13 Abs. 4 und Abs. 4 SchulDSVO umfassend geregelt.

Baden-Württemberg hat hingegen noch keine Verwaltungsvorschrift für die Nutzung eines digitalen Klassenbuchs erlassen. Der bisherige Entwurf fand aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken und weiterer Einwände, die die praktische Verwendung im Schulalltag betreffen, keine Zustimmung.

Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Aspekte

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass die im digitalen Klassenbuch gespeicherten Informationen zu den einzelnen Schülern gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO nur so lange gespeichert werden dürfen, wie sie für den Zweck, zu dem sie gespeichert wurden, erforderlich sind. Wird die Datenverarbeitung von einem Dienstleister durchgeführt, muss zudem ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden (Art. 28 DSGVO).

Ebenso sind die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Datensicherheit zu beachten, die besonders beim Einsatz von Privatgeräten der Lehrer zu Problemen führen kann.

Darüber hinaus ist bei einem digitalen Klassenbuch, wie auch bei der sonstigen Einsetzung automatisierter Verfahren, ein Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO zu erstellen und von der verantwortlichen Stelle (Schulleitung) eine Risikoabwägung durchzuführen. Bei Vorliegen eines hohen Risikos für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen (Schüler und Lehrkräfte) muss anschließend eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgen (Art. 35 DSGVO).

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