Das Landgericht Berlin hat aktuell zu den Anforderungen an eine Einwilligung für werbende Telefonanrufe Stellung genommen, nachdem die Wettbewerbszentrale gegen eine Krankenkasse geklagt hatte (LG Berlin, Urteil vom 14.06.2016, Az.: 16 O 446/15, nicht rechtskräftig).
Der Inhalt im Überblick
Sachverhalt
Im konkreten Fall ging es um eine auf Werbeflyern abgedruckte Einwilligungserklärung zu Werbeanrufen. Die Krankenkasse hatte diese Flyer auf einer Informationsveranstaltung verteilt. Es bestand die Möglichkeit, durch Eintragung des Namens und der Adresse auf diesen Flyern ein Gratisprodukt zu erhalten. Zusätzlich und ohne optische Abhebung befand sich darunter ein nicht vorangekreuztes Kästchen mit dem Hinweis
„Ja, ich bin mit Telefonanrufen durch […] aus Gründen der Information über ihre Leistungen einverstanden.“
sowie – in kleinerer Schrift – der Hinweis „Bitte ankreuzen“.
In einem nachfolgenden Bereich sollte der Betroffene anschließend unterschreiben.
Vorwurf der Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale monierte, dass der Betroffene weder über den konkreten Zweck der beabsichtigten Datenverarbeitung, noch über die Folgen bei Nichtabgabe der Einwilligungserklärung informiert wurde. Außerdem fehle es dem Hinweis an der erforderlichen optischen Hervorhebung und der Betroffene werde auch nicht auf sein Recht zum Widerruf der Einwilligung hingewiesen. Der Werbeflyer verstoße daher gegen § 67b SGB X und die Datennutzung müsse unterlassen werden.
Gericht bestätigt diese Ansicht
Laut dem LG Berlin wird der Betroffene durch den schlichten Hinweis, der Betroffene werde über die Leistungen der Beklagten informiert, nicht ausreichen über den Zweck der der vorgesehen Datennutzung aufgeklärt. Auch die drucktechnische Gestaltung genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Es sei keine deutliche Hervorhebung der Einwilligungserklärung erfolgt. Somit könne bei dem Betroffenen der Eindruck entstehen, er leiste mit seiner Unterschrift eine rechtsverbindliche Erklärung sowohl in Bezug auf das Gratisprodukt als auch in Bezug auf die Einwilligung in Telefonwerbung.
Durch den fehlenden Hinweis auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung werde außerdem nicht klar, ob das Gratisprodukt nur in Kombination mit der Einwilligung in Telefonwerbung erhältlich sei. Auch die fehlende Belehrung über das Widerrufsrecht wurde durch das Gericht bemängelt. Die durch die Krankenkasse eingeholte Einwilligung sei folglich unwirksam, da die Voraussetzungen der §§ 67b Abs. 2, S. 4 SGB X, 28 Abs. 4 BDSG nicht erfüllt werden.
Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung
Laut dem Landgericht muss eine Einwilligung zur Datennutzung für Werbezwecke insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Genaue Angabe des Zwecks der vorgesehenen Nutzung,
- Optische Hervorhebung der Einwilligungserklärung, soweit diese zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben wird,
- Hinweis auf die Folgen einer Verweigerung der Einwilligung, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich (hier bejaht),
- Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerrufs der Einwilligung.
Diese Anforderungen sind nicht wirklich neu. Der vorliegende Fall zeigt jedoch, dass der Teufel oft im Detail steckt und immer wieder eigentlich leicht zu vermeidende Fehler bei der Einholung einer Einwilligung gemacht werden. Ihr Datenschutzbeauftragter hilft Ihnen, solche Fehler zu vermeiden.