Gesundheitsdaten sind besonders schützenswerte Daten. Bei einem Wechsel des Betriebsarztes sind mit Hinblick auf die Patientenakten datenschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Dieser Artikel zeigt auf, worauf im Detail zu achten ist.
Der Inhalt im Überblick
Besondere Kategorien personenbezogener Daten
Neben Arbeitsrecht und Arbeitssicherheit spielt bei der Gesundheit am Arbeitsplatz auch der Datenschutz eine wichtige Rolle, denn Gesundheitsdaten zählen zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 DSGVO. Dazu gehören auch andere sensible personenbezogene Daten, aus denen bspw. die rassische und ethnische Herkunft hervorgeht, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person.
Was ist ein Betriebsarzt?
Für den Arbeitsschutz und zur Vermeidung von Unfällen, hat der Arbeitgeber Betriebsärzte zu stellen. Dies ergibt sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Betriebsärzte sind also Ärzte, die über arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen, § 4 ASiG. Wie alle Ärzte, unterliegen auch Betriebsärzte der Schweigepflicht. Die Schweigepflicht des Arztes gilt auch bei der Arbeitssicherheit fort, § 8 ASiG.
Im Sinne der Arbeitssicherheit hat der Arbeitgeber das Arbeitsumfeld für einzelne Arbeitnehmer und für die ganze Belegschaft sicherer und besser zu gestalten. Hierfür kann es erforderlich sein, dass der Arbeitgeber und der Betriebsarzt zusammenarbeiten. Dafür darf der Arbeitgeber natürlich keinen Einblick in die Akten erhalten, sondern erhält nur von ausgewählten Tatsachen Kenntnis.
Der Vorgänger und der Nachfolger
Bei dem Wechsel zu einem neuen Betriebsarzt ist auch aus datenschutzrechtlicher Sicht die Vertraulichkeit der Akten zu gewährleisten. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein (ULD) führt im Beitrag zum Wechsel von Betriebsärzten wie folgt aus:
„Beim Wechsel von externen Betriebsärzten sollten der frühere Betriebsarzt seine Dokumentation unmittelbar an seinen Nachfolger übergeben. … Auf diese Weise kommt der scheidende Betriebsarzt auch seiner Verpflichtung aus § 10 Abs. 4 der Ärztlichen Berufsordnung nach, dafür Sorge zu tragen, dass seine ärztlichen Aufzeichnungen in gehörige Obhut gegeben werden.“
Was ist zu beachten?
Bei der Übergabe der Patientenakten ist zu unterscheiden zwischen der Übergabe der Akten und der tatsächlichen Einsicht in die Akten. Bei der Übergabe der Akten ist zu beachten, dass die Akten vertraulich bleiben (s.o.). Bezüglich des Inhalts der Akten führt der Thüringer Landesbeauftragte (TLfDI) im 3. Tätigkeitsbericht 2016/2017 ab Seite 344 wie folgt aus:
„Bei einem Wechsel des Betriebsarztes darf der Nachfolger nur mit persönlicher Einwilligung des Betroffenen auf diese Informationen zugreifen. Arbeitnehmer können die Einsichtnahme durch den neuen Betriebsarzt in die gesundheitsbezogene Dokumentation früherer Untersuchungen ablehnen (§ 10 Abs.4 Satz 2 Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen). Diese Unterlagen dürfen nicht vom neuen Betriebsarzt beigezogen werden; sie müssen bis zur Löschungsfrist besonders geschützt im Betrieb aufbewahrt werden.“
Diese Regel gilt nicht umfassend. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber für die Arbeitssicherheit manche Informationen benötigt. Das TLfDI führt weiter aus:
„Der Nachfolger darf nur mit persönlicher Einwilligung des Betroffenen Zugriff auf diese Informationen nehmen. Der neue Betriebsarzt muss jedoch auf die für seine Arbeit notwendigen Stammdaten seines Vorgängers nach dem ASiG und der ArbMedVV Zugriff haben, d.h. auf die Angaben, die gegenüber dem Arbeitgeber zu attestieren sind: Art und Datum der Vorsorge und Datum der nächsten Vorsorge. Auch auf die vom Betriebsarzt erstellte Arbeitsplatzbeschreibung muss der Nachfolger zugreifen können.“
Worum geht es also?
Im Kern geht es darum, die Gesundheitsdaten zu schützen. Obwohl der neue Betriebsarzt, sein Nachfolger und der Arbeitgeber ein Interesse am Inhalt der Patientenakten haben könnten, ist die Akte nicht ohne Weiteres offenzulegen. Daneben sind auch bei medizinischen Akten Aufbewahrungsfristen zu beachten. Die Akten können also weder „einfach entsorgt“, noch „ewig aufbewahrt“ werden.
Steht ein Wechsel des Betriebsarztes in Ihrem Unternehmen an, binden Sie neben dem Betriebsarzt am besten auch den Datenschutzbeauftragten frühzeitig mit ein.
Wie ist die Situation bei einem Betriebsarztzentrum als Betriebsarzt?
Oder muss als Betriebsarzt immer ein einzelner Arzt benannt werden?
Wir haben so einen Wechsel des Betriebsarztes hinter uns. Die Mitarbeiter haben eine Einverständniserklärung unterschreiben müssen, dass der neue BA auf die Daten zugreifen darf. Wir haben eine Firma beauftragt, die den BA stellt. Die Einverständniserklärung ist gegenüber dem neuen BA dieser Firma formuliert. Falls die Firma einen anderen Arzt stellt, dann müsste die Erklärung geändert werden. Ich denke, dass die Erklärung immer nur auf einen bestimmten Arzt zu stellen ist.