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Betriebsarzt und Datenschutz

Betriebsarzt und Datenschutz

Gesundheitsdaten sind besonders schützenswerte Daten. Aber gilt dieser besondere Schutz auch, wenn das Unternehmen einen Betriebsarzt bestellt? An welche Vorgaben haben sich Betriebsarzt und Arbeitgeber zu halten? Darum geht es in diesem Artikel.

Gesundheitsdaten sind sensible Daten

Das Gesundheitswesen im Arbeitsverhältnis ist ein sensibles Thema, denn damit einher geht auch die Frage, wie viel der Arbeitgeber über die Gesundheit seiner Arbeitnehmer wissen darf oder sogar wissen muss.

Nach der Definition in Art. 4 Nr. 15 DSGVO sind Gesundheitsdaten:

„[…] personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen.“

Entscheidend ist, zu welchem Zweck die Daten verarbeitet werden. Erfolgt die Verarbeitung, um Rückschlüsse auf die Gesundheit zu ziehen, ist der Begriff der Gesundheitsdaten erfüllt.

Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten

Als sensible Daten genießen Gesundheitsdaten einen besonderen Schutz, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können. Als besondere Kategorie personenbezogener Daten ist ihre Verarbeitung nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich verboten. Dieses Verbot wird allerdings aufgehoben, wenn der Betroffene in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO; „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“). Weitere Ausnahmen finden sich in Art. 9 Abs. 2 lit. h i.V.m. Art. 88 DSGVO i.V.m § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit a – c BDSG. So ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG bspw. erlaubt, wenn dies

„zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich der für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist.“

Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass die Daten

„von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden.“

Bestellung eines Betriebsarztes

§ 2 ASiG sieht vor, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen einen Betriebsarzt bestellen müssen. Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Der Betriebsarzt hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen (§ 3 ASiG). Insbesondere ist er verpflichtet, dem Betriebsarzt, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 2 Abs. 2 S. 2 ASiG). Zudem hat der Arbeitgeber den Betriebsarzt auch über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind (§ 2 Abs. 2 S. 3 ASiG).

Das müssen Betriebsarzt und Arbeitgeber beachten

Zu unterscheiden ist die Vorsorgeuntersuchung von der Eignungsuntersuchung.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Vorsorgeuntersuchungen sollen arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig erkennen und verhüten (§ 1 Abs. 1 ArbMedVV). Unterschieden wird zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge (siehe §§ 4-5a ArbMedVV). Der Betriebsarzt stellt dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung darüber aus, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV).

Eignungsuntersuchung

Eignungsuntersuchungen dienen der Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Arbeitnehmers an die jeweilige Tätigkeit. Eignungsuntersuchungen können durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Durchführung von Eignungsuntersuchungen aber auch im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag geregelt werden. Zudem kann der Arbeitgeber im Rahmen seiner (nebenvertraglichen) Fürsorgepflicht berechtigt und verpflichtet sein, eine betriebsärztliche Untersuchung anzuordnen. Im Anschluss an die Untersuchung darf der Betriebsarzt dem Arbeitgeber lediglich mitteilen, ob ein Arbeitnehmer für eine bestimmte Arbeitsaufgabe geeignet, eingeschränkt geeignet oder nicht geeignet ist. Die Mitteilung hat sich also auf das Ergebnis der medizinischen Untersuchung zu beschränken. Einen Anspruch auf Auskunft über die Art der Erkrankung hat der Arbeitgeber nicht. Eine Weitergabe über das Ergebnis hinausgehender Informationen an den Arbeitgeber ist nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers erlaubt.

Ärztliche Schweigepflicht

Ist eine betriebsärztliche Untersuchung erlaubt, bedeutet dies wiederum nicht, dass der Betriebsarzt sämtliche erhobenen Informationen an den Arbeitgeber weitergeben darf. Der Betriebsarzt hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten, wenn er sich nicht gemäß § 203 StGB strafbar machen möchte. Die Schweigepflicht besteht für den Betriebsarzt auch gegenüber dem Arbeitgeber des Arbeitnehmers.

BEM nur mit Einwilligung

Im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) wird der Schutz des Arbeitnehmers gemäß § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX dadurch sichergestellt, dass das BEM überhaupt nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers durchgeführt werden kann. Die Einwilligung muss sich dabei ausdrücklich auf diese Daten beziehen (Art. 9 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 88 DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 3 S. 2 BDSG).

Aufbewahrung und Übergabe der Patientenakten

Zu beachten ist weiterhin, dass die Akten des Betriebsarztes keine Unterlagen des Arbeitgebers sind und daher nicht zu den Personalakten gehören. Dies ändert jedoch nichts an dem Recht auf Einsicht des Arbeitnehmers in die Akte, denn Grundlage hierfür bildet das Patientenverhältnis (§ 630g BGB). Findet ein Wechsel des Betriebsarztes statt, sind im Hinblick auf die Patientenakten weitere datenschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.

Externer Betriebsarzt ist kein Auftragsverarbeiter

Abschließend soll noch darauf hingewiesen werden, dass die Einbeziehung eines externen Betriebsarztes regelmäßig keine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO darstellt. Vielmehr liegt eine Inanspruchnahme fremder Fachleistungen bei einem eigenständig Verantwortlichen vor, für die bei der Verarbeitung (einschließlich Übermittlung) personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage gegeben sein muss.

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  • Ich komme gerade von einem längeren Auslandsaufenthalt (Beruflich) zurück. Ich wurde aufgefordert zum Betriebsarzt zu gehen und mich untersuchen zu lassen. Mein neuen Tätigkeiten sind im Büro. Ich gehe davon aus das meine Leberwerte einen erhöhten Alkoholkonsum indizieren. Wie kann Ich verhindern das diese Informationen an meine Vorgesetzten weitergegeben werden?

    • Betriebsärzte unterliegen, wie jeder andere Arzt auch, der ärztlichen Schweigepflicht. Dies gilt auch gegenüber dem Arbeitgeber. Eine etwaige Weitergabe der erlangten Informationen an den Arbeitgeber ist zwar möglich, setzt jedoch stets die Einwilligung von Ihnen voraus.

    • Hallo,muss ich meinem Betriebsarzt sagen das ich Brustkrebs hatte ( ohne hemo und keine Bestellung) das behindert nicht meine bis jetzt ausgeübte Arbeit.

  • Ich bin seit drei Wochen krank geschrieben. Nun habe ich vom Arbeitgeber einen Brief bekommen, dass ich beim Betriebsarzt zuerscheinen habe und sämtliche Befunde dem Betriebsarzt vorzulegen.
    Muss ich alle Befunde dem Betriebsarzt vorlegen? Um ehrlich zu sagen, habe ich überhaupt kein Vertrauen gegenüber dem Betriebsarzt. Da ich mir sicher bin dass er seine Schweigepflicht nicht wahrt.

    • Grundsätzlich können Sie nicht gezwungen werden, zu einem bestimmten Arzt zu gehen. Sie können die erforderlichen Untersuchungen auch bei einem Arzt ihrer Wahl durchführen lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Arzt über die jeweils erforderlichen Eignung verfügt, z.B. Titel wie „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“ trägt. Letztendlich kommt es aber auch darauf an, welchen Beruf Sie ausüben.

  • Ist die Beurteilung eines Betriebsarztes gegenüber einem Vorgesetzten verbindlich?

  • Ich war nun mit einer Salmonellen-Infektion zuhause krank. Meinem Arbeitgeber habe ich innerhalb der Frist von 3 Werktagen meinen Krankenschein zukommen lassen.
    Nun möchte mein Arbeitgeber einen Laborbefund der Salmonellen-Infektion, ich aber bin der Meinung das es völlig langt meinen Krankenschein vorzulegen, dies ist schließlich die Rechtfertigung meines Arbeitsausfalls.
    Also die Frage: Bin ich verpflichtet diesen Laborbefund an meinen Arbeitgeber weiterzuleiten oder genügt die einfach AU-Bescheinigung?
    Danke für Ihre Antwort.

    • Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nur die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Das folgt bereits aus § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Demnach muss der Arbeitgeber über die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und die jeweilige Dauer informiert werden. Ein darüberhinausgehendes Informationsinteresse an der konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Auch der Betriebsarzt darf Krankmeldungen nicht auf ihre Berechtigung überprüfen (§ 3 Abs. 3 ASiG). Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann der medizinische Dienst der Krankenkasse eingeschaltet werden. Zweifelt der Arbeitgeber die gesundheitliche Tauglichkeit des Arbeitnehmers an, kann er weitere Untersuchungen des Gesundheitszustandes veranlassen. Aber auch hier erfährt der Arbeitgeber nicht die Diagnose.

  • Bin seit 4 Monaten wegen Rückenprobleme krankgeschrieben, warte auf meinen beantragten Behindertenausweis, weil ich weiß, dass an der Pforte noch eine Stelle frei ist. Möchte mich natürlich auch nicht kaputt machen und möchte lieber an die Pforte, geht aber nur mit Behindertenausweis. Habe das Problem, dass der Bereich in dem ich arbeite intern verkauft wurde (anderer Tarif, neue Verträge). Jetzt muss ich zum Betriebsarzt, damit der eine Heilung bescheinigt. Eine komplette Heilung wird es aber nicht geben. Mein Orthopäde sagt allerdings, richtiger Muskelaufbau und dann kann ich wieder arbeiten. Was, wenn der Betriebsarzt das anders sieht? Welche Arztberichte muss ich mitnehmen? Reicht das MRT oder muss ich auch den Krankenhausbericht mitnehmen?

    • Aufgabe des Betriebsarztes ist es festzustellen, ob Sie ohne Gefährdung Ihrer Gesundheit auf Ihrer derzeitigen Position weiterarbeiten können oder nicht. Ist das nicht der Fall, wird er Ihre Versetzung anregen. Welche Dokumente er im Einzelfall zur Stellung einer Diagnose von Ihnen benötigt, können Sie am besten bei Ihrem Betriebsarzt selbst erfragen.

  • Hallo, ich habe eine medizinische Rehabilitation (Suchtklinik) abgebrochen. War dort auf eigenen Wunsch. Jetzt muss ich zum Betriebsarzt. Ich soll dort alle Ärztlichen Unterlagen vorlegen.
    Frage:
    – muss ich dem Arzt die Unterlagen vorlegen?
    – muss ich die Klinik bzw den Arzt dort von der Schweigepflicht entbinden, sodass meine Unterlagen übermittelt werden dürfen?
    – muss ich dem Arzt überhaupt Angaben über meine Alkohol und Drogen“sucht“ machen?
    P.S.: ich liefere Post und Pakete mit Fahrzeugen aus, bin aber nie auffällig geworden.
    Hoffe, Sie können mir Antworten geben.

    • Da Ihr Verhalten in dieser Angelegenheit ernsthafte Konsequenzen für Ihr Arbeitsverhältnis haben könnte, kann ich Ihnen im Rahmen dieses Blogs keine verbindliche Antwort geben. Ohne die Einzelheiten der Sachlage zu kennen, könnte ich Ihnen ohnehin nur eine verkürzte Antwort liefern, die die potentiellen Folgen nicht vollständig berücksichtigen würde.
      Stattdessen kann ich Ihnen nur raten, mit einem Rechtsanwalt die Details der Angelegenheit und ein weiteres Vorgehen zu besprechen.

      • Hui, mit so einer Antwort habe ich nicht gerechnet. Ich Danke Ihnen für die Antwort. Werde mich morgen an den Arbeitsrechtschutz von VERDI wenden.

  • Ganz andere Frage, ich arbeitet im Laborbereich, allerdings ohne Patientenproben oder ähnliches. Meinem Vorgesetzten habe ich meine Schwangerschaft, sobald ich davon wusste, mitgeteilt. Da ich im Labor arbeitete, sollte ich zu Sicherheit zum Betriebsarzt und es fand eine Lbaorbegehung statt um etwaige Arbeiten auszuschließen etc. Das Ergebnis dieser Begehung wurde von der Betriebsärztlichen Dienststelle nun der Personalabteilung mitgeteilt, woraufhin die mich betreuende Personalerin anrief und aufforderte doch bitte sofort eine Schwangerschaftsbescheinigung abzugeben. Ich bin darüber ziemlich irritiert. Ich bin noch nicht mal in der 12. Woche und hatte eigentlich nicht vor, weitere Personen außer meinem Chef und dem Betriebsarzt zu informieren. Fällt die Information über meine Schwangerschaft nicht eigentlich unter die ärztliche Schweigepflicht? Aus meiner Sicht, hätte die Personalabteilung nicht ohne mein Einverständnis informiert werden dürfen.

    • Ohne genauere Kenntnisse Ihrer Tätigkeit und Ihres genauen Arbeitsumfeldes kann die Situation nicht abschließend beurteilt werden.
      Generell ist der Arbeitgeber aber ab Mitteilung einer Schwangerschaft verpflichtet, bestimmte Schutzvorkehrungen für die werdende Mutter am Arbeitsplatz zu treffen, die sich u.a. aus dem Mutterschutzgesetz ergeben. In diesem Rahmen ist es Aufgabe des Betriebsarztes festzustellen, ob die Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Schwangerschaft für eine bestimmte Tätigkeit geeignet ist oder nicht. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Gefährdung von Mutter oder Kind nicht ausgeschlossen werden kann.
      Sind im Einzelfall bestimmte Schutzmaßnahmen erforderlich, ist i.d.R. auch eine Mitteilung an die Personalabteilung nötig, um die Umsetzung der Maßnahmen zu ermöglichen. Diese darf Sie auch zur Vorlage einer Schwangerschaftsbescheinigung auffordern, die Sie im eigenen Interesse vorlegen sollten.

      • Darf der Arbeitgeber einen Aushang machen, dass die Person schwanger ist.
        Situation ist die. Meine Frau ist schwanger und arbeitet in einer Kita. Sie darf jetzt nicht mehr arbeiten wegen der Ansteckungsgefahr. Die Leitung hat hier einen Aushang gemacht, nicht nur für die Mitarbeiter sondern auch für die Eltern. Darf die Leitung das? Da das ja persönliche Daten sind.

        • Bei der Information über eine Schwangerschaft handelt es sich um eine äußerst sensible und demnach schutzwürdige persönliche Information. Diese Angabe darf nur mit der ausdrücklichen Einwilligung Ihrer Frau weitergegeben werden. Ich würde Ihrer Frau empfehlen, sich an ihren Arbeitgeber zu wenden und ihn zur Unterlassung aufzufordern.

  • Hallo, meine Mutter arbeitet bei mir in einer Arztpraxis als Putzfrau. Meine Mutter war damals Drogenabhängig und HATTE Hepatitis C. Sie wurde zum Betriebsarzt geschickt da man immer zum Betriebsarzt muss bei uns wenn man neu anfängt. Heute sagt mein Chef zu mir das er vom Betriebsarzt angerufen wurden ist und ihm gesagt wurden ist das sie mal Hepatitis C hatte und total verstochene Arme hat. Darf der Betriebsarzt das überhaupt so weiter vermitteln? Sie hat ja kein Hepatits mehr und das ist auch festgestellt, Vorallem sagt mein Chef (der selber Arzt ist) das vor meinen Arbeitskolleginen, haben da nicht beide Ärzte Ihre Schweigepflicht gebrochen? Was tut man bei so einem Fall nun?

    • Die juristische Beurteilung Ihres konkreten Falles kann nicht abschließend geklärt werden und kann zu einem abweichenden Ergebnis führen. Bitte wenden Sie sich deshalb an einen Fachanwalt. Grundsätzlich kann aber gesagt werden: in der Regel gilt die betriebsärztliche Schweigepflicht. In Einzelfällen ist der Betriebsarzt jedoch sogar verpflichtet, Informationen an Institutionen wie die Unfallversicherungsträger oder den Arbeitgeber weiterzuleiten. Dies kann auch im Rahmen einer Neueinstellung zulässig sein. Bei einer Einstellungsuntersuchung, die freiwillig erfolgt, kann eine stillschweigende Einwilligung zur Weitergabe von Ergebnisse begründet werden. Allerdings gilt die Weiterleitung grundsätzlich nur für die Eignung und nicht für die genaue Diagnose.
      Der Arbeitgeber muss solche Informationen (unabhängig von dem Umfang) schützen (zumal es sich hier um besondere personenbezogene Daten handelt) und darf diese nicht vor anderen Arbeitskollegen mitteilen.

  • Hallo, ich bin in einer verzweifelten Lage. Ich bin Busfahrerin in Berlin und habe Probleme mit meinem Arbeitgeber. Seit ich angefangen habe mich gegen die vielen falschen Beschuldigungen zu wehren, werde ich gebosst. Momentan ist es so, dass ich nach vier Wochen AU wegen eines Arbeitsunfalls am kommenden Montag wieder arbeiten wollte. Heute hatte ich einen Nachuntersuchungstermin beim Betriebsarzt wegen einer anderen Angelegenheit. Auf Nachfrage erzählte ich ihr u. a., dass ich während meiner Krankheit eine weitere Abmahnung erhalten habe und ich fing zu weinen an, weil ich mich hilflos fühle. Die Abmahnung entbehrt jeder Grundlage, sie basiert auf Vermutungen eines Vorgesetzten und ist zudem ohne Anhörung (weil ich krank war und den Termin der Anhörung auf die Zeit nach der AU verlegen lassen wollte), Beteiligung des Personalrates und der Frauenvertretung ergangen. Das Ende der Untersuchung war, dass mich die Ärztin befristet bis nicht mehr Bus fahren lässt. Sie führte als Begründung an, dass erst geklärt werden muss, ob die erteilte Abmahnung zu Recht ergangen ist. Dann hätte ich nämlich eklatant gegen die Dienstanweisung verstoßen. Nun darf ich ab Montag statt zu meinem Betriebshof zu einem Hof 20 km entfernt zur Arbeit fahren. Ich frage mich, ob eine Betriebsärztin überhaupt das Recht hat ihre Entscheidung von arbeitsrechtlich relevanten Dingen abhängig zu machen. Mein Gesundheitszustand ist ok, ich habe mich auf das Busfahren ab Montag gefreut. Weinen tue ich recht schnell einmal, „ich bin nah ans Wasser gebaut“. Das legte sie vielleicht anders aus. Was kann und was muss ich tun?

    • Leider können und dürfen wir im Rahmen unseres Blogs keinen konkreten Rechtsrat geben. Da der Sachverhalt sehr komplex und individuell ist, empfehlen wir Ihnen einen Fachanwalt bzw. eine Fachanwältin für das Arbeitsrecht zu kontaktieren.

  • Hi, vor zwei Jahren wurde die Firma in der ich arbeite aufgekauft durch eine größere. Vorher wurde meist jährlich ein Hörtest und Sehtest IN der Firma von dem Betriebsarzt durchgeführt. Nun kam ein Schreiben, dass die Mitarbeiter mit Firmenwagen zu einem neuen Arzt gefahren werden.(Früherer Arzt verstorben). Dieser Arzt nimmt jetzt Blut ab, Urin, BelastungsEKG, Gelenke testen und hört einen ab. Ausserdem soll man einem Schrieb unterschreiben in dem man erklärt, dass der Arzt Empfehlungen an die Firma weitergeben darf. Hauptsächlich Zwecks arbeiten und steuern von Hebebühnen und auf Leitern klettern. Meine Fragen lauten, ist das alles so rechtens? Darf er diese ganzen Tests machen, kann man sowas nicht auch beim Arzt des Vertrauens machen der dann Empfehlungen ausspricht. Kann man das verweigern, oder muss man dann fürchten dass der AG einen Kündigen kann, weil er angeblich den Job nicht mehr ausführen kann da der AG keine gesundheitlichen Infos über den AN hat?

    • Grundsätzlich kann es bei bestimmten Berufen aus Gründen der Arbeitssicherheit erforderlich sein, dass sich Arbeitnehmer einer medizinischen Eignungsuntersuchung bei einem Facharzt unterziehen. Je nach Beruf und Gefährdungslage können unterschiedliche Untersuchungen angemessen sein. Der Betriebsarzt darf dem Arbeitgeber nur über die gesundheitliche Eignung informieren, dabei jedoch keine medizinischen Befunde mitteilen.

      Konkret kommt es hierbei jedoch sehr auf die für Ihren Beruf und Ihr Unternehmen geltenden Regelungen an. Näheres zu der Untersuchungspflicht kann z.B. (tarif-)vertraglich oder in Betriebsvereinbarungen geregelt sein. Eine ausführliche juristische Beratung zu ihrem Fall kann daher nur durch einen Fachanwalt erfolgen.

  • Guten Tag,

    Bin zur Zeit krank geschrieben mit einer psychosomatischen Erkrankung (Erschöpfung, Aggressionen und Depression). Der Arbeitgeber hat mich zum Betriebsarzt einladen lassen (Tarifvertrag)
    In meiner schlechten Verfassung bin ich verbal entgleist bei der Untersuchung. Das hat der Betriebsarzt meinem Arbeitgeber nun mitgeteilt! Fällt das nicht unter die ärztliche Schweigepflicht?

    Vielen Dank

    • Unter die ärztliche Schweigepflicht fallen laut § 203 I Nr. 1 StGB solche fremden Geheimnisse, die dem Täter als (Betriebs-) Arzt anvertraut wurden. D.h. es müssen ihm Tatsachen in seiner Funktion als Arzt bekannt geworden sein, an denen Sie als Patient ein Geheimhaltungsinteresse haben. Das sind in den meisten Fällen medizinische Befunde, also Gesundheitsdaten, sowie deren näheren Umstände. Klassisches Beispiel wäre z.B. die Krebsdiagnose. Vor der Weitergabe bedarf dann grundsätzlich der Einwilligung des Betroffenen. Anders sieht es nur aus, wenn den Arzt trotz der Schweigepflicht eine gesetzliche Offenbarungspflicht trifft. Ein typisches Beispiel für diesen Fall ist der Arzt, der von seinem Patienten erfährt, dass letzterer einen Terroranschlag plant.

      Es ist möglich, dass die „Entgleisung“, sofern sie Teil ihres Krankheitsbildes wäre, unter die Schweigepflicht fallen würde. Ohne näheres Wissen hierzu ist eine genaue Bewertung aber schwierig. Am besten wenden Sie sich für Detailfragen an einen Anwalt.

  • Hallo ich bin seit einem Jahr Hiv positiv, auf Therapie und unter der Nachweisgrenze. Ich soll jetzt zum Betriebsarzt. Darf der Betriebsarzt meinem Arbeitgeber dieses mitteilen?

    Mein Arzt in der Uni meinte das auch der Betriebsarzt der Schweigepflicht unterliegt und dieses nicht meinem Arbeitgeber mitteilen darf.
    Stimmt das?
    Bei bestimmten Berufsgruppen darf man nicht mehr arbeiten wenn man Hiv positiv getestet ist, darüber bin ich aufgeklärt.

    • Auch für den Betriebsarzt gilt der Schweigepflicht, es sei denn, er unterliegt einem Meldepflicht. Hier kommt es dann auf den Einzelfall an, insbesondere darauf, welchen Beruf Sie ausüben.

  • Hallo ich muss zum Betriebsarzt und hat ein Befund angefordert. das steht leider das ich vor 5 Jahren im Haft war. Es war in mein Jugendzeit. Darf der Arzt es weitersagen? Z.b weiter zu mein Arbeitgeber?

    • Der Betriebsarzt teilt dem Arbeitgeber nur das Ergebnis des Befundes mit, also ob Sie für eine Tätigkeit geeignet sind oder nicht. Details werden grundsätzlich nicht mitgeteilt. Informationen zur Haftstrafe wird der Arzt also nicht weitergeben.

  • Habe eine Wiedereingliederung beendet. Nun hat mich der Arbeitgeber mich zum Betriebsarzt geschickt und der hat ein Attest über meine Arbeitsfähigkeit geschrieben. Nun die Frage: Darf der Arbeitgeber (Personalabteilung) dieses z.B. An die Krankenkassen senden. Wiedereingliederung würde von der Rentenkasse bezahlt.
    Besten Dank für eine Antwort.

  • Hallo, ich war 5 Jahre arbeitsunfähig gewesen. Vor 6 Monaten wollte ich meine Arbeit wiederaufnehmen, der AG schickt mich zum Betriebsarzt. Der Betriebsarzt hat in diesem Zeitpunkt festgestellt, dass ich meine Tätigkeit nicht aufnehmen darf und hatte dem AG um eine Umsetzung empfohlen. 3 Monate später bin ich zum Gespräch mit AG eingeladen, und der AG hat mir empfohlen einen Antrag auf Rente auf Zeit zu stellen. Ich habe das ganze Geschichte meinem Hausarzt erzählt, und mein Hausarzt hat gemeint, mein Zustand hat sich in der letzten 3 Monaten gut verbessert und hat mir eine Stellungnahme geschrieben.

    Meine Frage: Soll ich selbst einen Termin beim Betriebsarzt einholen und ihm die Stellungnahme und neue Befunde (MRT, Koloskopie…) vorlegen? oder soll ich erst AG kontaktieren?

  • Hierzu eine Frage,

    darf der Arbeitsmediziner meinem Arbeitgeber auf telefonische Anfrage mitteilen, ob ich zu einem Vorsorgetermin erschienen bin oder nicht?

    • Zunächst sollte (und regelmäßig wird auch) kein Arbeitsmediziner telefonische Anfragen beantworten.

      Ihre Frage lässt sich allerdings auch pauschal leider nicht beantworten. Da viele Fallkonstellationen denkbar sind, ist eine Antwort nur auf den konkreten Fall sinnvoll.

  • Frage.

    Mein Mann 35 Jahre im Betrieb beschäftigt. Die ganze Zeit voll gearbeitet mit seinen Einschränkungen. Nun hat er eine Beurteilung vom Betriebsarzt für sein BEM Gespräch wie und inwieweit er eingesetzt werden kann.Hatte volle Erwerbsminderung nun aber Teilerwerbsminderungsrente und möchte Stundenweise arbeiten.
    Personalabteilung hat um Änderung dieser Bescheinigung gebeten da ja schon mal eine volle Erwerbsminderung drehte bewilligt war. Diese wurde aber gemäß unserem Wiederspruch geändert, da mein Mann einen Antrag auf Teilmenge gestellt hatte.
    Die Vorgesetzte vom ausstellenden Arzt Betriebsarzt hat Beurteilung so geändert. Das mein Mann nicht mehr in dieser Abteilung arbeiten darf.
    Die Änderung wurde ohne wissen von meinem Mann, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung gemacht.
    Mein Mann wurde auch noch nie von der Vorgesetzten Ärztin gesehen noch untersucht.
    Müssen die Beurteilung dem AG vorgelegt werden? Oder kann man dieser Beurteilung widersprechen, da keine Untersuchung stattfand?
    Wiedereingliederung soll am Montag beginnen und dann soll auch Bescheinigung vorgelegt werden. Hilfe wie soll mein Mann sich nun verhalten?
    Anwaltstermin erst am 27.7.17.
    Für Antworten wären wir sehr dankbar.

    • Inwieweit Ihren Mann Mitteilungs- und Vorlagepflichten treffen, ist eine Frage des Einzelfalls. Leider können und dürfen wir an dieser Stelle keine individuelle Rechtsberatung anbieten. Wir bitten Sie daher, dies mit dem von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt ggf. noch vor Arbeitsbeginn Ihres Mannes zu besprechen.

  • Ich bin seit Kurzem als Betriebsarzt in einer Klinik tätig. Ich arbeite in dieser Klinik in Vollzeit als BA. Mein Vorgänger hat es toleriert, dass in den Räumen des betriebsärztlichen Dienstes (BÄD) ein fachfremder Kollege einmal Pro Woche seine Sprechstunde abhielt. Ich habe diese Situation sozusagen geerbt, bin aber nicht bereit, das so weiter hinzunehmen, da ich der Ansicht bin, dass die Sicherheit der Mitarbeiterdaten so nicht gewährleistet werden kann.
    Muss ich das weiter so hinnehmen?

    • Inwieweit der fachfremde Kollege seine Sprechstunden bei Ihnen weiterhin abhalten darf, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Soweit keine vertragliche Regelung besteht dürfte es jedoch keine Pflicht Ihrerseits geben, dies weiter zu tolerieren.
      Rein datenschutzrechtlich ist maßgeblich ob die Mitarbeiterdaten tatsächlich geschützt sind. So muss gewährleisten werden, dass die Daten vor dem Zugriff durch den Kollegen und durch Dritte geschützt sind. Dies betrifft sowohl die Papierakten, als auch digitalen Akten. Sind die Mitarbeiterdaten also tatsächlich vor einem Zugriff ausreichend geschützt, sind die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt.

  • Ich bin 60 % schwerbehindert als Folge eines schweren Verkehrsunfalls. Seit etwa 10 Jahren arbeite ich als Leitender Angestellter in einer Klinik. Nun soll diese Stelle wegrationalisiert werden und mein AG möchte mich wieder als Krankenschwester einsetzen. Meine körperlichen Beeinträchtigung lassen dies aber nicht zu. Nun soll ich zum Betriebsarzt gehn und mich erneut untersuchen lassen. Muss ich dies tatsächlich tun ? Ich wurde für eine Schreibtischtätigkeit eingestellt und kann dieser uneingeschränkt nachkommen. Birgt es Nachteile, wenn ich diese Untersuchung ablehne ? Ich möchte ja meinen Arbeitsplatz nicht wechseln. Was soll ich tun, um keine Nachteile zu haben? Vielen Dank!!!

    • In der Regel besteht für Beschäftigte keine Pflicht, einen Betriebsarzt aufzusuchen. Etwas anderes kann sich jedoch aus individual- oder kollektivrechtlichen Regelungen ergeben. Ihr Anliegen ist jedoch grundsätzlich eine arbeitsrechtliche Frage, weshalb Sie dieses ggf. mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht besprechen sollten. Zudem können und dürfen wir im Rahmen dieses Forums leider keine individuelle Rechtsberatung leisten.

  • Die Rechnungen für die erbrachten Leistungen des Betriebsarztes gehen zwar ohne Diagnose, aber mit GOÄ-Ziffern an die Personalabteilung. Diese bewahrt die Rechnung dort auf. Die Buchhaltung besteht darauf, dass dort die Original-Rechnung vorliegen müsste. Ich bin aber der Meinung, dass die Mitarbeiter der Buchhaltung diesen Einblick nicht haben dürfte und lediglich eine Zahlungsmitteilung auszuführen hat. Die Original-Rechnung sind ja nicht weg, falls eine Betriebsprüfung käme. Wie sehen Sie das? Vielen Dank.

    • Grundsätzlich dürfen nur die Personen im Unternehmen Kenntnis über Daten von Mitarbeitern haben, die diese Informationen zur Erfüllung eigener Arbeitsaufgaben notwendigerweise benötigen („Need-to-know-Prinzip“). Leider dürfen wir im Rahmen unseres Blogs keine Rechtsberatung leisten. Für eine konkrete Prüfung des Sachverhalts sollten Sie sich daher an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden.

  • Ich war 6 Wochen wegen einer psychosomatischen Erkrankung arbeitsunfähig.
    Mein Arbeitgeber hat mich bereits innerhalb dieser Erkrankung zum Medizinischen Dienst geschickt, der meine AU bestätigte. Jetzt will mich mein AG zum Betriebsarzt schicken…zu einem neuen Betriebsarzt in einer anderen Stadt. Meinem AG habe ich die Diagnose nicht mitgeteilt. Ich fürchte, er will unter allen Umständen herausfinden, warum ich arbeitsunfähig war. Muss ich dem Betriebsarzt sagen, warum ich die letzten 6 Wochen arbeitsunfähig war oder kann ich das für mich behalten. Ich habe absolut kein Vertauen zu dem neuen Betriebsarzt, weil ich diesen ja auch überhaupt nicht kenne. Danke und Gruß

    • Bitte verstehen Sie, dass wir im Rahmen dieses Blogs keine Rechtsberatung anbieten können. Wir weisen aber darauf hin, dass Ärzte einer Schweigepflicht unterliegen und deren Bruch eine Straftat darstellt.

  • Ich bin seit über ein Jahr krank und möchte bald wieder arbeiten gehen, das habe ich meinem Arbeitgeber mitgeteilt. Aufgrund dessen schickt mich mein Arbeitgeber nun zum Betriebsarzt um die Eignung meiner Tätigkeit zu prüfen. Im Schreiben vom Arbeitgeber steht das ich Alle Befunde meines Krankheitsverlauf zu diesen Termin dem Betriebsarzt vorlegen soll. Bin ich verpflichtet dies zu tun? Vielen Dank

    • Wenn Ihnen diese Frage Unbehagen bereitet, sollten Sie zunächst klären, ob Sie überhaupt verpflichtet sind, zum Betriebsarzt zu gehen. Eine solche Verpflichtung kann sich z.B. aus den Regelungen zum Tarifvertrag oder Ihrem Arbeitsvertrag ergeben.
      Eine Verpflichtung zur Weitergabe der Diagnosen besteht in aller Regel nicht aber eine Weitergabe durchaus in Ihrem Interesse sein. Wenn der Betriebsarzt seine Diagnose von vorne angehen muss, kann dies langwierig werden und durchaus auf Unverständnis bei Ihrem Arbeitgeber führen. Zudem kann ein Arzt nur den aktuellen Zustand beurteilen und keinen in der Vergangenheit liegenden.
      Nur zur Klarstellung: Auch der Betriebsarzt untersteht natürlich der Schweigepflicht. Er darf dem Arbeitnehmer nach Abschluss seiner Diagnose nur mitteilen, ob Sie arbeitsfähig sind oder nicht, bzw. wie lange voraussichtlich.
      Hiervon zu trennen wäre noch die Frage des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Hierüber sollten Sie sich im Bedarfsfall noch informieren.

  • Ich war heuer im Februar bei einer betriebsärztlichen Untersuchung und es wurde auch ein Gutachten erstellt, welches dem Arbeitgeber vorliegt. Bis heute habe ich keine Kenntnis über den Inhalt dieses Gutachtens. Der Arbeitgeber weigert sich, dieses Gutachten zu eröffnen oder mir eine Kopie zukommen zu lassen.
    Meine Frage: Habe ich Anspruch über den Inhalt informiert zu werden bzw. eine Kopie ausgehändigt zu bekommen, denn Gesundheitsakten beim Arzt darf ich ja auch einsehen?

    • Betriebsärzte unterliegen nach § 8 Abs. 1 S. 3 ASiG der Schweigepflicht, aber Sie haben gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 ASiG das Recht, dass Ihnen das Ergebnis Ihrer arbeitsmedizinischen Untersuchung mitgeteilt wird. Dieses Recht wird nach dem Arbeitssicherheitsgesetz nicht eingeschränkt.

      Bei dem durch den Arbeitgeber in Auftrag gegebenen Gutachten kann es aber sein, dass es sich auf die Arbeitssicherheit im Unternehmen als Ganzes und nicht nur auf einzelne Mitarbeiter bezieht. Hier käme es dann auch den Einzelfall an.

  • Hallo bei mir ist Problem das ich habe Bandscheibevorfall. Vor 4 Woche ist festgestellt, ich bin gewesen bei Betriebsarzt, sie will von meine Orthopäde paar Info haben. Und hat sie ein Bescheinigung geschrieben zum Personalbüro das Ich kann nicht mehr arbeiten mein Arbeit. Ich bin Industriemechaniker, aber momentan bin ich als Versandarbeiter. Ich habe grosse Angst das Sie schieken mir in grossere Probleme, wegen leichtere Kündigung. Ich frage mich ob ich habe Rechte usw. Welche Rechte habe ich?

    • Bei Ihrer Angelegenheit handelt sich um eine arbeitsrechtliche Fragestellung. Daher empfehlen wir Ihnen, sich von einem Fachanwalt/Fachanwältin für Arbeitsrecht beraten zu lassen.

  • Ich schreibe in ein paar Wochen eine wichtige berufliche Prüfung. Das zuständige Prüfungsamt fordert den Diagnoseschein, der eigentlich nur für die Krankenkasse bestimmt ist, wenn die Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht mitgeschrieben werden kann. Dies wird damit begründet, dass das Prüfungsamt dann nachträglich entscheidet, ob die Krankheit triftig genug ist. Anderenfalls gilt die Prüfung als durchgefallen. Das Prüfungsamt stellt für den Zeitraum der Prüfung meinen Dienstherren dar. Ist das überhaupt zulässig, dass der Diagnoseschein verlangt werden darf?

    • Da wir die Prüfungsordnung nicht kennen, können wir die Frage leider nicht beantworten. Grundsätzlich sollte jedoch die Beantwortung der Frage nach der „Erforderlichkeit“ richten. § 22 Abs. 1 Nr. 1 b) BDSG regelt, dass eine nichtöffentliche Stelle Gesundheitsdaten erheben darf, wenn dies erforderlich ist, um die Arbeitsfähigkeit des beschäftigten beurteilen zu können. Letztendlich sollte hier aber die Beurteilung es Arztes ausreichen, ob sie Beschäftigungsfähig sind oder nicht.

  • Hallo,
    ich habe eine Verständnisfrage zum letzten Satz des Artikels: „…für die bei der Verarbeitung (einschließlich Übermittlung) personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage gegeben sein muss.“
    Besteht nicht die Rechtsgrundlage automatisch für die Übertragung, wenn der Arbeitgeber einen BA haben muss? Hier wäre dann ja die Rechtsgrundlage Art. 6 lit. c). Oder muss eine Interessensabwägung erfolgen? Einwilligung ist ja nicht möglich, da bestimmte Eignungsuntersuchungen durchgeführt werden müssen, also nicht die Wahl besteht, nicht zum BA geschickt zu werden.

    • Genau über diesen Satz bin ich am Ende auch gestolpert und hätte mir gewünscht, dass eben diese Rechtsgrundlage noch genannt worden wäre. Die Frage die sich mir aber zunächst stellt ist, um welche Daten es an dieser Stelle überhaupt geht.

    • Es gibt Ansichten, die es für erforderlich halten, dass sich die rechtliche Verpflichtung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO konkret auf die Datenverarbeitung beziehen muss. Allein der Umstand, dass ein Verantwortlicher personenbezogene Daten zur Erfüllung irgendeiner rechtlichen Verpflichtung verarbeiten muss, reiche demnach nicht aus. Aus dem Umstand, dass ein Betriebsarzt ggf. erforderlich ist, würde sich demnach nicht automatisch auch die Zulässigkeit der Datenverarbeitung ergeben. Andere Ansichten sehen die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO allerdings weniger streng, so dass bei der Erforderlichkeit eines BA dementsprechend auch ein Rückgriff auf Art. 6 Abs.1 lit. c DSGVO i.V.m. §§ 2, 3 ASiG als Rechtsgrundlage in Betracht kommt.

  • Hallo,
    wer ist für die Informationspflicht der Betroffenen (Mitarbeiter) zuständig? Liegt hier eventuell eine gemeinsame Verantwortung vor? Es werden ja schließlich vom Unternehmer, Mitarbeiterdaten an den Betriebsmediziner geschickt z.B. Namen für die Vorsogeuntersuchung. Auf der anderen Seite muss ja auch der Betriebsmediziner über die Verarbeitung der Mitarbeiterdaten informieren wie z.B. wie lange er die Daten speichert. Wäre hier evtl. empfohlen die Datenschutzinformationen des Betriebsarztes einzuholen und diese dem Mitarbeiter zukommen zu lassen oder sollten beide Parteien separat informieren?

    • Das kommt zunächst darauf an, ob ein externer Betriebsarzt tätig wird (eigener Verantwortlicher) oder der Betriebsarzt fest im Unternehmen angestellt und damit kein eigener Verantwortlicher ist (dies wird jedoch regelmäßig nur in sehr großen Unternehmen der Fall sein). Über die Verarbeitung der Daten muss stets der Verantwortliche informieren. Je nach Ausgestaltung und Absprache kann es aber durchaus sinnvoll und pragmatisch sein, die Informationspflicht des (eigenverantwortlichen) Betriebsarztes bspw. im Intranet zu hinterlegen und den Mitarbeitern des Unternehmens bereits auf diese Weise zugänglich zu machen.

    • Die Aufbewahrungspflicht nach ArbMedVV ergibt sich zunächst aus der AMR 6.1(=Arbeitsmedizinische Regel). Grundsätzlich besteht eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren. Bei Tätigkeiten mit krebserregenden Stoffen (K1 und 2) 40 Jahre nach der letzten Vorsorge. Es „sollten“ auch die Unterlagen, die eine Berufskrankheit begründen könnte über 40 Jahre aufbewahrt werden.
      Die Übermittlung der Mitarbeiterdaten an den Betriebsarzt ergibt sich aus der Verpflichtung des Arbeitgebers eine Vorsorgekartei zu führen und die Mitarbeiter zu der konkreten Vorsorge einem Betriebsarzt vorzustellen. Dies gilt für Pflichtvorsorgen.
      Ohne eine Bescheinigung zur Teilnahme an der Pflichtvorsorge darf der AG den Mitarbeiter nicht mehr an dem Arbeitsplatz einsetzen, bei dem die Gefährdung auftritt.

  • Ich bin hauptberuflich selbständiger Facharzt für Arbeitsmedizin und seit vielen Jahren in vielen Firmen auch in der Rolle des Betriebsarztes. Ich habe bei den Postings hier den Eindruck, dass in einigen Fällen die Betroffenen gar nicht verstanden haben, worum es eigentlich geht bzw. was der jeweilige Betriebsarzt eigentlich wollte oder sollte. Vielleicht wurde es auch nicht richtig erklärt? Die Rolle Betriebsarzt und alles was dort getan wird ist nun mal sehr erklärungsbedürftig! Andererseits entsteht hier auch der Eindruck, dass es Betriebsärzte gibt, die in Sachen Schweigepflicht eine – diplomatisch formuliert – kreative Vorgehensweise pflegen. DAS GEHT GAR NICHT. Für Betriebsärzte gilt exakt die gleiche Schweigepflicht wie für alle anderen Ärzte auch – und das natürlich (!) auch gegenüber dem Arbeitgeber! Soviel mal als Antwort auf einige der Postings oben.

  • Wie seht Ihr das bei einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit? Meiner Ansicht nach liegt auch da keine Auftragsverarbeitung vor, sondern eine Inanspruchnahme fremder Fachleistungen bei einem eigenständig Verantwortlichen.

    • Die Beauftragung von Berufsgeheimnisträgern (worunter neben externen Betriebsärzten bspw. auch Rechtsanwälte fallen; nicht jedoch externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit) führt regelmäßig nicht zu einem Auftragsverarbeitungsverhältnis, weil die Erbringung einer fremdem Fachleistung im Vordergrund steht. Die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit sehen wir aber bereits vor dem folgendem Hintergrund nicht als Auftragsverarbeiter an: abweichend von den Aufgaben des Betriebsarztes (Untersuchung der Mitarbeiter und Verarbeitung dieser Daten als eines der Kernelemente seiner Tätigkeit) verarbeitet die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Aufgabenbereich von § 6 ASiG schwerpunktmäßig schon gar keine personenbezogenen Daten. Sofern die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit allerdings im Rahmen ihrer Tätigkeit verstärkt personenbezogene Daten verarbeitet (bspw. weil sie Mitarbeiterbefragungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz durchführt) sehen wir die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit in derartigen Fällen aber tatsächlich eher als Auftragsverarbeiter, weil die Daten insofern weisungsgebunden und im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet werden.

  • Guten Tag ich hatte ein BEM Gespräch mit einem Betriebsarzt. Frage: hab ich einen Anspruch auf das erstellt Gutachten und wer muss es mir aushändigen, der Betriebsarzt oder mein Arbeitgeber. Vielen Dank

    • Der Betriebsarzt unterliegt auch der ärztlichen Schweigepflicht. Wenn Sie den Betriebsarzt nicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber von der Schweigepflicht entbunden haben, dürfte das Gutachten auch nur in der Akte der Betriebsarztes vorhanden sein. Sofern keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen, müsste der Betriebsarzt Ihnen Einsicht in das Gutachten gewähren (§ 630g BGB).

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