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Die Kosten des Kostenlosen – Daten gegen Geld?

Die Kosten des Kostenlosen – Daten gegen Geld?

Bei der Weitergabe unserer Daten sind wir großzügig. Davon profitieren Unternehmen wie Google und Facebook. Bezahlen für unsere Daten wollen die Datenkraken in der Regel – zumindest bislang – nichts. Facebook wirbt auf seiner Website mit dem Slogan „Facebook ist und bleibt kostenlos“. Hilft das Zivilrecht weiter?

Die Kosten des Kostenlosen

Die Bedingungen der Möglicheit einer Ökonomisierung von Daten aus der Sicht des Zivilrechts werden in der (Fach-)Öffentlichkeit verstärkt diskutiert. Die Veranstaltung „Die Kosten des Kostenlosen – Daten als Entgelt im Internet“ im gut besetzten Auditorium der Bucerius Law School Hamburg diente der Vorbereitung auf den Juristentag. Mitveranstalter war die Justizbehörde der Stadt Hamburg und der Deutsche Juristentag e.V.

Die Vorträge und anschließende Podiumsdiskussion hinterließen den Eindruck, dass ein großer Klärungsbedarf im Zusammenhang mit der rechtsdogmatischen Untersuchung von Daten perspektivisch aus der Sicht des Zivilrechts, insbesondere auch im Verhältnis zum Datenschutzrecht besteht. Gleichwohl ließ die Veranstaltung erste Ansätze erkennen, die zur Bildung eines Problemverständnisses beitrugen.

Was sind unsere Daten Wert?

Die Bestimmung des Preises von unseren Daten ist abstrakt in nachvollziehbarer Weise nicht möglich. Wie viel ist etwa ein Facebook-Konto wert? Der Preis dürfte branchenabhängig sein. Versicherungsunternehmen gewähren teilweise Prämienabschläge für bestimmte Versicherungsarten.

Nach Auffassung von Dr. Till Steffen (Justizsenator Hamburgs), regele der Markt den Preis für die Daten selbst. Der Leiter der Rechtsabteilung von Google Deutschland, Dr. Arnd Haller, lehnt hingegen eine ökonomische Betrachtung von Daten kategorisch ab, für ihn sei die Auswertung von Daten geradezu konstitutiv für das Internet.

Anders Hamburgs oberster Datenschützer, Prof. Dr. Johannes Caspar. Er wies darauf hin, dass für Google Daten einen ökonomischen Wert haben, wenn sie mit Hilfe von Algorithmen analysiert werden und dann für Google-Produkte genutzt werden.

Wie weit reicht unsere Einwilligung?

Der Rechtsbindungswillen für einen Datenvertrag könne sich nur auf Daten beziehen, die der Veräußerer aktiv bzw. willentlich zum Kauf anbiete. Im Internet werden allerdings eine Reihe von personenbezogene Daten mehr oder weniger passiv bzw. automatisiert übertragen, z.B. die IP-Adresse, die Geräte-Adresse, das Nutzungsverhalten und zahlreiche weitere Meta-Daten. Auf diesen Punkt machten Frau Prof. Dr. Astrid Stadler (Uni Konstanz, Mitglied der stndigen Deputation des Deutschen Juristentags) und Prof. Dr. Florian Faust (Bucerius Law School) aufmerksam.

Die Diskutanten waren sich einig darin, dass im Einzelnen schwer abzugrenzen ist, welche Daten von rechtsgeschäftlicher Relevanz sind und welche nicht. Vor dem Hintergrund der komplexen Datenverarbeitung und nicht transparenten Nutzung der Daten bei Google und Facebook bezweifelte der Landesdatenschutzbeauftragte Hamburgs, Prof. Dr. Johannes Caspar, dass Betroffene über eine ausreichende Fähigkeit zur Einwilligung verfügen.

Wie werden unsere Daten geschützt?

Unterstellt man, dass ein Vertrag über die entgeltliche Veräüßerung persönlicher Daten zivilrechtlich möglich ist, wären im Verhältnis Unternehmen-Verbaucher die umfangreichen Informationspflichten und das Widerrufsrecht der Regelungen über das Fernabsatzgeschäft anwendbar.

Bei Minderjährigen käme hinzu, dass die Wirksamkeit des Datenverkaufs von der Zustimmung der Erziehungsberechtigten abhängt.

Anforderungen an die Haftung müssten differenziert danach beurteilt werden, um welchen Vertragstyp es sich handelt.

Auf diese Punkte machte Prof. Dr. Florian Faust von der Buserius Law School aufmerksam.

Was sind die Rechtsfolgen bei Verstößen?

Was könnte der Nutzer von Facebook tun, wenn er mit der Datenverarbeitung oder Nutzung seiner Daten durch Facebook zu Recht unzufrieden wäre? Der Nutzer könnte auf Unterlassung klagen oder das Dauerschuldverhältnis kündigen. Beide Instrumente sind aus Sicht von Frau Prof. Dr. Astrid Stadler (Uni Konstanz) jedoch wenig hilfreich.

Mangels Kenntnis über organisationsinterne Abläufe bei Facebook sei eine effektive Durchsetzung des Unterlassungsanspruch nur schwer möglich. Das Mittel der Kündigung sei nicht interessengerecht. Denn Facebook-Mitglieder wollen in der Regel nicht die Kündigung und den Ausschluss aus der Community.

„Ein Boykott hilft nicht“,

so Frau Prof. Stadler.

In welchem Verhältnis steht das Zivilrecht zum Datenschutzrecht?

Ein zentraler Streitpunkt der Veranstaltung war das klärungsbedürftige Verhältnis zwischen Zivilrecht und Datenschutzrecht. Hierauf bezogen gibt es beträchtlichen Abstimmungsbedarf.

Bsp. Einwilligung: Während die volle Geschäftsfähigkeit mit dem 18. Lebensjahr eintritt,  hängt die die Wirksamkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung von der Einsichtsfähigkeit des Betroffenen ab, die die EU-DSGVO mit 16 Jahren annimmt.

Zentral für die dogmatische Verknüpfung von Zivilrecht und Datenschutzrecht dürfte das Koppelungsverbot sein. Es fordert, dass die Inanspruchnahme von vertraglichen Leistungen nicht von der Einwilligung zum Umgang persönlicher Daten abhängig gemacht werden darf. Dieses Prinzip erfährt in der Europäischen Datenschutzgrundverordnung eine Aufwertung. Es gibt weitere Kollisionen zwischen den Rechtsregimen.

Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel (Uni Bayreuth):

„Eine Anoymisierung der Daten ist Enteignung.“

Ist eine Ökonomierung von Daten durch das Zivilrecht wünschenswert oder werden wir zu Datensklaven?

Die Mehrheit der Diskutanden sprach sich trotzdem für ein sich wechselseitig ergänzendes Verhältnis zwischen Zivilrecht und dem Datenschutzrecht mit der Möglichkeit der kontrollierenden Aufsichtsbehörde aus. Die Privatautonomie einerseits und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung andererseits würden hierfür einen guten gemeinsamen Ausgangspunkt bilden.

Prof. Dr. Johannes Caspar betrachtet die mit der Anwendung zivilrechtlicher Kategorien einhergehende Ökonomisierung  personenbezogener Daten skeptisch:

„Ein ökonomischer Preis für ein höchst persönliches Recht. Das geht geht in die falsche Richtung.“

Der Betroffene wolle ins Google-Land. Was dann mit seinen Daten geschehe, überblicke er nicht.

„Das ist eine neue Form der Ausbeutung. Wir werden Datensklaven.“

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