Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gehört zu den wichtigsten Betroffenenrechten und beschäftigt weiterhin regelmäßig die Gerichte. Drei aktuelle Entscheidungen konkretisieren nun, wie Verantwortliche mit exzessiven Auskunftsersuchen umgehen müssen, welche Informationen eine vollständige DSGVO-Auskunft enthalten muss und wann personenbezogene Daten in maschinenlesbarer Form herauszugeben sind.
VG Osnabrück: Exzessive Auskunftsanträge müssen trotzdem beantwortet werden
Das VG Osnabrück hatte mit Gerichtsbescheid vom 19.08.2026 (Az. 7 A 170/24) über den Fall eines Betroffenen zu entscheiden, der innerhalb kurzer Zeit wiederholt Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangt hatte. Das Gericht hielt es durchaus für möglich, dass das erneute Auskunftsersuchen exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO war. Abschließend entscheiden musste es diese Frage jedoch nicht. Denn selbst wenn ein Auskunftsantrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist, darf der Verantwortliche ihn nicht einfach ignorieren.
Auch eine Ablehnung unterliegt der Monatsfrist
Art. 12 Abs. 5 DSGVO erlaubt Verantwortlichen, bei exzessiven Anträgen ein angemessenes Entgelt zu verlangen oder ein Tätigwerden abzulehnen. Wird die Bearbeitung verweigert, greift allerdings Art. 12 Abs. 4 DSGVO.
Der Betroffene muss innerhalb eines Monats darüber informiert werden,
- warum auf seinen Antrag nicht reagiert wird und
- dass er sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen kann.
Diese Frist hatte die Beklagte nicht eingehalten.
Die zentrale Aussage für die Praxis lautet daher: „Exzessiv“ bedeutet nicht „unbeantwortet lassen“. Verantwortliche müssen auch problematische oder wiederholte Auskunftsersuchen prüfen, ihre Entscheidung dokumentieren und innerhalb der gesetzlichen Frist reagieren.
VG Berlin: Datenschutzhinweise ersetzen keine individuelle DSGVO-Auskunft
Das VG Berlin beschäftigte sich mit Urteil vom 05.08.2026 (Az. 42 K 50/25) ausführlich mit dem Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO.
Eine Betroffene hatte unter anderem Informationen zu den über sie gespeicherten Daten sowie zu deren Verarbeitung verlangt. Der Verantwortliche übermittelte verschiedene Übersichten und verwies hinsichtlich weiterer Angaben auf allgemeine Datenschutzhinweise. Dem Gericht genügte das nicht.
Auch interne Vermerke können personenbezogene Daten sein
Nach Auffassung des VG Berlin umfasst der Auskunftsanspruch nicht nur klassische Stammdaten wie Name, Adresse oder Geburtsdatum.
Auch
- interne Aktenvermerke,
- Bearbeitungsvermerke,
- interne Kommunikation und
- sonstige Notizen
können personenbezogene Daten enthalten und damit Gegenstand einer DSGVO-Auskunft sein.
Dass bestimmte Dokumente der betroffenen Person bereits bekannt sind – etwa weil er sie selbst verfasst hat –, lässt den Auskunftsanspruch nicht automatisch entfallen. Ein Anspruch auf Herausgabe einer vollständigen Akte besteht zwar nicht. Enthalten Dokumente jedoch umfangreich personenbezogene Daten, kann Art. 15 Abs. 3 DSGVO dazu führen, dass entsprechende Dokumente oder Auszüge als Datenkopie bereitgestellt werden müssen.
Konkrete Informationen statt allgemeiner Datenschutzerklärung
Besonders praxisrelevant ist die Aussage des Gerichts zu den zusätzlichen Informationen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Ein Verweis auf allgemeine Datenschutzhinweise nach Art. 13 oder 14 DSGVO reicht grundsätzlich nicht aus. Die Auskunft muss sich auf die konkrete Verarbeitung der Daten der jeweils betroffenen Person beziehen.
Stehen beispielsweise konkrete Empfänger personenbezogener Daten fest, sind grundsätzlich diese zu nennen. Gleiches gilt – soweit vorhanden – für konkrete Datenquellen. Auch ein hoher Bearbeitungsaufwand macht einen Auskunftsantrag nach Auffassung des Gerichts nicht ohne Weiteres exzessiv.
Für Verantwortliche bedeutet dies: Eine Standardantwort mit Stammdaten und Link zur Datenschutzerklärung reicht für eine vollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO regelmäßig nicht aus.
OLG Stuttgart: Art. 15 DSGVO verlangt keine maschinenlesbaren Daten
Einen anderen Schwerpunkt setzt das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 31.07.2026 (Az. 5 U 271/24). Ein Spieler verlangte von einem Online-Glücksspielanbieter seine vollständige Zahlungs- und Spielhistorie. Diese benötigte er insbesondere zur Bezifferung möglicher Rückzahlungsansprüche. Der Anbieter hatte bereits PDF-Dateien übermittelt. Der Kläger verlangte die Daten jedoch zusätzlich in einem maschinenlesbaren Format.
Art. 15 und Art. 20 DSGVO unterscheiden
Das OLG Stuttgart stellt klar: Aus Art. 15 DSGVO ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Bereitstellung personenbezogener Daten in maschinenlesbarer Form. Das Auskunftsrecht soll Informationen vor allem für den Betroffenen verständlich und zugänglich machen. Eine PDF-Datei kann dafür grundsätzlich ausreichend sein.
Anders sieht es beim Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO aus. Dort verlangt die DSGVO ausdrücklich ein strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format. Im konkreten Fall hielt das Gericht die Voraussetzungen des Art. 20 DSGVO für erfüllt. Die lediglich als PDF bereitgestellten Daten waren daher nicht ausreichend.
DSGVO-Auskunft auch zur Vorbereitung anderer Ansprüche
Interessant ist außerdem, dass der Kläger die Daten vor allem zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche benötigte. Das steht einem Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht entgegen. Betroffene müssen nicht nachweisen, dass sie ihre Daten ausschließlich zur Kontrolle einer Datenverarbeitung benötigen. Die DSGVO-Auskunft kann daher auch in arbeitsrechtlichen, versicherungsrechtlichen oder sonstigen zivilrechtlichen Streitigkeiten eine wichtige Rolle spielen.
Drei Urteile, drei wichtige Lehren zur DSGVO-Auskunft
Die Entscheidungen zeigen, dass auch vermeintlich bekannte Fragen zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO weiterhin Fehlerpotenzial bergen. Verantwortliche sollten darauf achten, dass Auskunftsersuchen nicht schematisch abgearbeitet werden. Frist, Umfang, Inhalt und das tatsächlich geltend gemachte Betroffenenrecht müssen in jedem Einzelfall geprüft werden.


