Im Bereich Datenschutz ergeben sich stetig neue Entwicklungen und Entscheidungen, die sowohl Unternehmen als auch Verbraucher vor spannende Herausforderungen stellen. Alle zwei Wochen werfen wir einen Blick auf die wichtigsten Ereignisse, die die Datenschutzlandschaft bewegt haben. Hier erfahren Sie alles Wissenswerte kompakt und in Kürze, um immer auf dem neuesten Stand zu sein.
Der Inhalt im Überblick
- DSK aktualisiert Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten
- Geplante Überarbeitung der Definition personenbezogener Daten stößt auf Gegenwind
- Weitere News zu Datenschutz und IT
- BGH: Zur Frage des Vorliegens einer gewillkürten Prozessstandschaft
- OLG Stuttgart: Zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gegen einen gerichtlichen Sachverständigen
- Weitere wichtige Meldungen
DSK aktualisiert Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten
Die DSK hat ihre Orientierungshilfe zur Selbstauskunft von Mietinteressenten überarbeitet. Sie legt fest, welche Daten in welcher Phase des Vermietungsprozesses erhoben werden dürfen und betont, dass nur für Vertragsabschluss und -durchführung erforderliche Angaben zulässig sind. Untersagt sind u. a. Fragen zu Religion, ethnischer Herkunft, Schwangerschaft, Kinderwunsch, Parteizugehörigkeit, Mietvereinsmitgliedschaft, Ausweiskopien, überzogene Bonitätsauskünfte sowie „schwarze Listen“. Zulässig sind hingegen gezielte Fragen zur Bonität (z. B. Nettoeinkommen, bestehendes Insolvenzverfahren, bestimmte Räumungstitel) sowie zur Wohnnutzung (Anzahl der einziehenden Personen, Haustierhaltung außerhalb von Kleintieren). Die Daten abgelehnter Bewerber:innen sind zeitnah zu löschen.
Bedeutung für die Praxis:
- Vermieter, Hausverwaltungen und Makler sollten ihre Selbstauskunftsformulare und Abläufe an der Orientierungshilfe ausrichten, nur wirklich erforderliche Angaben erheben und unzulässige Fragen konsequent streichen.
Hilfreiche Links:
- Orientierungshilfe der DSK zur Einholung von Selbstauskünften
- Mieterselbstauskunft & DSGVO – Welche Fragen muss man beantworten?
- Der Vertrag als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
Geplante Überarbeitung der Definition personenbezogener Daten stößt auf Gegenwind
Die EU-Kommission möchte mit dem „digitalen Omnibus“ die DSGVO ändern, um mehr Daten – vor allem pseudonymisierte – für die KI-Entwicklung nutzbar zu machen und Europas Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den USA und China zu stärken. Kern ist eine Anpassung der Definition „personenbezogene Daten“. Eine breite Mehrheit im Parlament, viele Mitgliedstaaten und die europäischen Datenschutzbehörden lehnen dies ab: Sie warnen vor einer Aushöhlung der Privatsphäre, neuen Rechtsunsicherheiten und einer Schwächung grundlegender Datenschutzrechte zugunsten wirtschaftlicher Interessen. Der Vorschlag steckt deshalb fest. Insider rechnen frühestens 2027 mit einer Verabschiedung des Gesetzes, das bis dahin wahrscheinlich noch stark abgeändert werden wird.
Bedeutung für die Praxis:
- Unternehmen sollten KI- und Datenprojekte weiterhin an der geltenden DSGVO ausrichten und nicht mit einer kurzfristigen Lockerung des Datenschutzes rechnen.
Hilfreiche Links:
- Privacy roadblock stunts von der Leyen’s anti-red tape crusade
- Digitaler Omnibus: Neudefinition des Personenbezugs & die Folgen
- Omnibus – Doch keine Neudefinition des Personenbezugs?
Weitere News zu Datenschutz und IT
- „Angriff“ auf europäische Digitalgesetzgebung – USA verlangen Mitsprache | euractiv.com
- Rekordhoch bei Beschwerden und Datenpannen | heise.de
- BSI veröffentlicht ersten Leitfaden für Grundschutz++ | heise.de
- CCC deckt Datenpanne bei Anwaltsportal auf | golem.de
BGH: Zur Frage des Vorliegens einer gewillkürten Prozessstandschaft
Der BGH hatte über ein Unternehmen zu entscheiden, das von Verbrauchern Erstattungs- und Schadensersatzansprüche aufkaufte und sich zugleich „mit der Geltendmachung aller für die Durchsetzung notwendigen Auskunfts- und Datenübertragungsansprüche“ bevollmächtigen ließ. Auf dieser Grundlage verlangte die Klägerin Auskünfte nach Art. 15 DSGVO im eigenen Namen. Der BGH verneinte daher sowohl eine Abtretung des Auskunftsanspruchs als auch einen Übergang als Nebenrecht analog § 401 BGB, weil Art. 15 DSGVO kein bloßes Hilfsrecht zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen sei. Auch eine gewillkürte Prozessstandschaft wurde wegen des Vertragswortlauts abgelehnt. Ob Art. 15 DSGVO-Ansprüche grundsätzlich übertragbar sind, ließ der BGH offen.
Bedeutung für die Praxis:
- Bei der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen durch Dritte ist besondere Sorgfalt erforderlich. Ähnlich wie bei einer Geltendmachung durch einen Bevollmächtigten muss auch bei einer behaupteten Abtretung sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.
Hilfreiche Links:
- Urteil des BGH vom 24.02.2026, VI ZR 430/24
- Auskunftsrecht nach DSGVO: Was steht Betroffenen zu?
- Zur Abtretbarkeit des Auskunftsrechts gemäß Art. 15 DSGVO
OLG Stuttgart: Zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gegen einen gerichtlichen Sachverständigen
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Patientin von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen nach Art. 15 DSGVO Auskunft und eine Kopie aller verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen kann – einschließlich eines zu 90 % fertiggestellten, im ursprünglichen Arzthaftungsprozess nicht mehr verwendeten Gutachtens. Der Sachverständige gilt hierbei als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO, da er selbst über Zweck und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Der Anwendungsvorrang der DSGVO geht dem nationalen Prozessrecht (insbesondere Vorschussregelungen der ZPO) vor. Einwände wie Schutz des Gerichtsverfahrens, Recht auf faires Verfahren oder Urheberrecht griffen nicht, da der Ausgangsprozess rechtskräftig abgeschlossen war. Der Kopieanspruch umfasst auch das (unfertige) Gutachten und dessen allgemeine medizinische Ausführungen, soweit diese zum Verständnis der personenbezogenen Daten erforderlich sind.
Bedeutung für die Praxis:
- Auch gerichtliche Sachverständige unterliegen als Verantwortliche dem Auskunfts- und Kopieanspruch nach Art. 15 DSGVO, der weit reichen und sogar (unfertige) Gutachten umfassen kann.
Hilfreiche Links:
- Urteil des OLG Stuttgart vom 25.02.2026, Az. 4 U 342/25
- Die Kopie von personenbezogenen Daten im Auskunftsanspruch
- EuGH zum Schadensersatz, Recht auf Kopie und mehr
Weitere wichtige Meldungen
- EDPB veröffentlicht CEF-Abschlussbericht zum Recht auf Löschung
Der EDPB hat die Ergebnisse seiner europaweiten Prüfaktion im Rahmen des Coordinated Enforcement Framework (CEF) zum Recht auf Löschung veröffentlicht. Die Kernaussage: Ohne klaren Datenlebenszyklus (Regeln, Zuständigkeiten, Nachweise) bleibt Löschung eine Glückssache – insbesondere bei unstrukturierten Ablagen, E‑Mails und Backups.
Pressemitteilung des EDPB vom 18.02.2026 - EDPB startet CEF-Prüfaktion 2026
Die diesjährige Aktion des EDPB im Rahmen des CEF legt den Schwerpunkt auf die Einhaltung der Transparenz- und Informationspflichten der DSGVO. Insgesamt nehmen 25 Datenschutzaufsichtsbehörden aus Europa teil. Aus Deutschland beteiligen sich an der Prüfaktion die Aufsichtsbehörden aus Niedersachsen und Brandenburg.
Pressemitteilung des EDPB vom 19.03.2026 - Tätigkeitsbericht des LfDI Baden-Württemberg 2025
Im aktuellen Tätigkeitsbericht berichtet der LfDI Baden-Württemberg von mehreren Beschwerden zum Tracking in E-Mails und einer Verwarnung gegen ein Unternehmen. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Auswertung des Öffnungs- und Klickverhaltens zulässig ist und wie Erfolgskontrolle im E-Mail-Marketing ohne personenbezogene Überwachung umgesetzt werden kann.
Tätigkeitsbericht des LfDI Baden-Württemberg 2025





