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Beschleunigung und Einsparung – die eGK geht ihren Weg

Beschleunigung und Einsparung – die eGK geht ihren Weg

Im Juni beschloss der Bundestag das „Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften“ (GKV-Änderungsgesetz). Dieses Gesetz ist nun in Kraft getreten und soll durch verschiedene Maßnahmen nicht nur Einsparungen bringen sondern gleichzeitig auch die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte beschleunigen.

Die Beschleunigung der Einführung soll vor allem durch die Überprüfung des Stammdatenabgleichs erreicht werden. Entgegen der ursprünglichen Planung soll dieser aber nun nicht bei jedem Arztbesuch stattfinden, sondern nur einmal im Quartal.

 

Denn das Gesetz verpflichtet die Krankenkassen laut heise.de dazu,

„Online-Dienste anzubieten, über die Ärzte die Gültigkeit der Versichertendaten überprüfen und die Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisieren können, wenn Patienten mit einer eGK die Praxis aufsuchen. Ärzte, Zahnärzte und Kliniken müssen diesen „Stammdatenabgleich“ jeweils beim ersten Patientenkontakt im Quartal durchführen.“

Besonders wichtig am GKV-Änderungsgesetz ist die Tatsache, dass eine Ausnahmeregel verlängert worden ist, wonach Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser Patientendaten an private Abrechnungsstellen weitergeben dürfen, obwohl das Bundessozialgericht diese Vorgehensweise bereits im Dezember 2008 verboten hatte:

„Denn für eine Übermittlung von Patientendaten an externe Abrechnungsstellen fehlt (…) bislang die hierfür erforderliche gesetzliche Grundlage. Eine solche bereichsspezifische Rechtsgrundlage für die Datenweitergabe ist auch nicht entbehrlich, wenn die betroffenen Patienten formal in die Datenweitergabe eingewilligt haben. (…) Eine Intention des Gesetzgebers, an private Dritte geringere datenschutzrechtliche Anforderungen zu stellen als an Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Krankenkassen und KÄVen (§ 4 Abs 1, § 77 Abs 5 SGB V), die als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung immerhin staatlicher Aufsicht unterworfen sind, ist weder erkennbar noch wäre dies nachvollziehbar. Im Gegenteil belegen die gesetzlich normierten Ausnahmefälle, dass der Gesetzgeber dann, wenn er ausnahmsweise die Einschaltung Dritter in den Datenfluss zulässt, auch diese adäquaten datenschutzrechtlichen Beschränkungen unterwirft.“

Eine Weitergabe von Patientendaten, die als besondere personenbezogene Daten auch einem besonderen Schutz unterliegen, soll demnach nur eine Übergangslösung darstellen. Die durch das GKV-Änderungsgesetz verlängerte Ausnahme soll demnach den Beteiligten nur die Möglichkeit bieten, datenschutzrechtlich sichere Verfahren zu finden. Ob allerdings bei dieser Suche Hilfestellungen gegeben werden, erscheint fraglich.

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