Der Bundesgerichtshof hat zur Zulässigkeit sogenannter „No-Reply“ Bestätigungsmails mit Werbezusätzen geurteilt. Diese Form des Werbezusatzes ist demnach unzulässig.
Der Inhalt im Überblick
Schlichte Werbung, schlicht verpackt
Es ist kurz vor Weihnachten und manche Dinge können sicherlich schlicht verpackt werden, entfalten diese doch ihre eigentliche Größe durch sich selbst. Bei Werbung sollte die Verpackung schon stimmen.
Doch was war schlicht passiert, was der BGH mit Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 134/15 für schlicht unzulässig hält.
Geklagt hatte ein Verbraucher, welcher eine von ihm ausgesprochene Kündigung schlicht nur (per E-Mail) bestätigt bekommen wollte. Das beklagte Unternehmen bestätigte unter dem Betreff
Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)
den Eingang der E-Mail des ehemaligen Kunden:
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. VersicherungÜbrigens: Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy. Ein exklusiver Service nur für S. Kunden. Infos und Anmeldung unter (…)
Neu für iPhone Nutzer: Die App S. Haus & Wetter, inkl. Push Benachrichtigungen für Unwetter und vielen weiteren nützlichen Features rund um Wetter und Wohnen: (…)
***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***
Ja, ist das denn nicht sehr schlicht?
Ja sicher ist es das, vor allem weil der ehemalige Kunde inhaltlich keine Bestätigung seiner Kündigung erhalten hatte, sondern lediglich eben diese schlichten automatisierten Empfangsbestätigungen.
Warum hat er denn nicht schlicht aufgegeben?
Na er wollte doch endlich seine schlichte Kündigungsbestätigung. Er hat es auch schlicht noch zwei weitere Male versucht, doch stets nur schlicht die automatisierte Antwort erhalten und das obwohl er rügte, mit einer Werbezusendung nicht einverstanden zu sein. Dann irgendwann bemühte er gerichtliche Hilfe im Rahmen eines Unterlassungsbegehrens.
Ist das denn wirklich alles so schlicht?
Die Antwort auf diese Frage bleibt einem weiteren Artikel vorbehalten (einstweilen empfehle ich auch die Lektüre unserer Newsletter Artikel), denn der BGH nahm an,
„dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail Schreiben mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.“
Hier wird man schlicht gespannt auf die Urteilsgründe warten müssen, um eine Einschätzung für die Zukunft abgeben zu können. Betroffen können nämlich auch Empfangs- oder Bestellbestätigungen aktiver Kunden sein.