In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof Produktempfehlungen von Freunden („Tell a friend“) als reguläre Werbung eingeordnet, die nach den Vorgaben des Wettbewerbsrechts als belästigend und damit unzulässig anzusehen ist.
Der Inhalt im Überblick
Was ist „Tell a friend“?
Es handelt sich um eine Funktion, die vor allem von Online-Shops eingesetzt wird: Auf der Website des Anbieters kann ein Kunde die E-Mail-Adresse eines Bekannten oder Freundes angeben, zusammen mit dem eigenen Namen und üblicherweise einem Kommentar oder einem Gruß. Der Freund oder Bekannte erhält dann eine automatisch generierte Nachricht, mit der ein Produkt oder eine Dienstleistung des Anbieters empfohlen wird, – und zwar vom Anbieter selbst.
Der Absender der E-Mail ist nicht der Freund, sondern das Unternehmen, das den beworbenen Artikel oder die beworbene Dienstleistung im Portfolio hat, auch wenn die versandte E-Mail den Eindruck erwecken kann, von dem Freund zu stammen. Der Nachricht eines Freundes wird der Empfänger natürlich mehr Aufmerksamkeit schenken als einer x-beliebigen Werbe-E-Mail.
Was hält der BGH davon?
Mehrere Gerichte haben in der Vergangenheit bereits festgestellt, dass auch das Empfehlungsmarketing per E-Mail unzulässige Werbung sein kann.
Diese Rechtsprechung hat das oberste deutsche Zivilgericht in seiner Entscheidung vom 12. September 2013 (Az.: I ZR 208/12) bestätigt. Auch wenn der E-Mail-Versand von einem Dritten (dem Freund) und nicht dem werbenden Unternehmen veranlasst wird, bleibe der Zweck der Empfehlungs-E-Mail letztlich Werbung für das Unternehmen. Der Leitsatz des Urteils lautet:
Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Drittenunverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.
Da der Empfänger der E-Mail nur in den seltensten Fällen Kunde des Unternehmens sein wird oder gar in den Empfang eingewilligt hat, handelt es sich um wettbewerbswidrige Werbung (§ 7 UWG).
Was bleibt übrig von „Tell a friend“?
Rechtsanwalt Thomas Schwenke aus Berlin hat eine Reihe von Empfehlungen gegeben, wie man die „Tell a friend“-Funktion wettbewerbskonform einsetzen kann. Er muss aber selbst einräumen, dass die Gerichte nicht so sehr auf die Unterschiede des Einzelfall achten, sondern von einem generellen Verbot dieser Werbeform ausgehen werden.
Die Entscheidung läutet wohl das Ende von „Tell a friend“ ein. Mit Panik unter Betreibern von Online-Shops oder einer Abmahnwelle ist allerdings nicht zu rechnen, da die rechtlichen Probleme seit langem bekannt sind.
Hallo,
ich hätte da tatsächlich noch eine Frage.Da gibt es eine Firma, die seinen Kunden ein Empfehlungsschreiben zum Download anbietet. Folgende Daten werden abgefragt:
Name, Vorname, Adressdaten, E-Mailadresse, Mobil- und Telefonnummer. Der Werbende Kunde muss sich selbst über seinen Namen und die Kundennummer (falls zur Hand) identifizieren. Der Wisch geht dann an die Firma. Die macht dann gezielt Werbung bei dem vermeintlichen „Bekannten“ (ob per Mail, Telefon oder Post kann ich nicht sagen, aber sie hätte ja alles dazu). Ist das nicht auch unzulässig, da keine Einwilligung für die Datenerhebung und Nutzung erfolgt ist?
Da es sich bei den von Ihnen genannten Daten hauptsächlich um Kommunikationsdaten handelt, muss in der Regel der Betroffene ausdrücklich einwilligen. Der vermittelnde Kunde kann keine wirksame Einwilligung für den Betroffenen erteilen.