Daten sind das neue Öl oder der Rohstoff des 21. Jahrhunderts. Solche Vergleiche werden von Politiker bei Reden zur digitalen Zukunft schnell und gerne angestellt. Sie implizieren die Möglichkeit eines „Eigentums an Daten“. Dieser Artikel gibt daher eine Einführung in das Thema „Dateneigentum“ und über das Für und Wider dieser Idee.
Der Inhalt im Überblick
Keine Randerscheinung
In unserem Blog tauchte das Thema „Dateneigentum“ bisher nur am Rande auf, als wir über die Datensteuer berichteten, die nach Ansicht der Bundeskanzlerin das zentrale Gerechtigkeitsthema der Zukunft sei. Mittlerweile wurde durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine Studie in Auftrag gegeben, die sich mit der „Eigentumsordnung für Mobilitätsdaten“ beschäftigt.
Auch vor dem Hintergrund der Förderung des europäischen digitalen Binnenmarktes (hier durch die bald in Kraft tretende Verordnung über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union) rückt die Werthaltigkeit von Daten und damit die Frage nach einem möglichen „Eigentum an Daten“ immer weiter in den Vordergrund.
Werthaltigkeit von Daten
Hinter der Forderung nach einem „Dateneigentum“ steht die grundlegende Erkenntnis, dass Daten – zwar nicht immer, jedoch sehr häufig – ein werthaltiges Gut darstellen. Hierfür gibt es schier unzählige Beispiele; die Geschäftsmodelle vieler großer Internetunternehmen gehören zu den prominenteren. Kunden werden Dienste angeboten, die nicht mit Geld bezahlt, sondern durch Daten der Nutzer finanziert werden.
Vor dem Hintergrund der Werthaltigkeit von Daten und des wirtschaftspolitisch gewünschten Austauschs und Verarbeitung von Daten, stellt sich die natürliche Frage, ob es neben ohnehin schon gegebenen diversen Rechten an Daten oder Datensammlungen ein eigenständiges „Eigentum“ an Daten geben sollte, das unabhängig vom Eigentum am Datenträger existiert.
Wesen des Eigentums
Das Eigentum ist im deutschen Recht in § 903 BGB definiert. Hiernach gilt:
„Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.“
Da Daten keine Sachen sind, sind sie nicht eigentumsfähig. Eigentum kann nur an den Sachen bestehen, welche die Daten enthalten (z.B. eine Festplatte).
Weder aus dem Urheberrecht, dem Wettbewerbsrecht (insbesondere hier die Regelungen zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) noch den aktuellen Datenschutzgesetzen ergeben sich Eigentumsrechte an Daten. Dies ist jedoch kein unlösbares Problem. Der Gesetzgeber könnte Daten den Sachen gleichstellen. Dann wären sie theoretisch eigentumsfähig.
Vorteile eines „Dateneigentums“
Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) hatte schon 2016 anschaulich die Interessenlage der Beteiligten skizziert. Demnach sprechen für ein Dateneigentum folgende Aspekte:
- Stärkung des „Dateneigentümers“, durch stärkere Rechtsposition, insbesondere durch eigentumsrechtliche Herausgabeansprüche
- Zusätzliche Anreize für Unternehmen einen Datenmarkt in der Wirtschaft zu entwickeln
- Eigentumsrechte an Daten können Investitionsanreize setzen
- Integritätsschutz: Daten werden stärker vor Veränderung geschützt
- Vertraulichkeitsschutz: Es kann leichter sichergestellt werden, dass nur „Berechtigte“ Zugriff auf die Daten haben
- Wirtschaftliche Zuordnung: Der Eigentümer kann seine Daten leichter verwerten
Wie vieles im Leben hätte die Einführung einer Neuerung jedoch nicht lediglich Vorteile.
Nachteile eines „Dateneigentums“
Als Nachteile des „Dateneigentums“ lassen sich folgende Aspekte anführen:
- Dem „Eigentümer“ geht es regelmäßig nicht um den Schutz der Daten als solcher, sondern um den Schutz der abstrakt durch die Daten repräsentierten Informationen bzw. des durch diese Informationen repräsentierten Wissens
- Die Ausschließlichkeitsrechte an Daten begründen Herrschafts- oder sogar Exklusivrechte über Informationen
- Damit einhergehend wäre eine Datensammelwut von Unternehmen
- Befürchtung der Verletzung von Meinungs- Informations- Presse und Wirtschaftsfreiheit
- Neue Technologien erfordern eine offene Gesellschaft und Informationen sind für die Informationsgesellschaft zu wichtig, um sie einer Eigentumsposition zuzuordnen, die mit Ausschließlichkeitsrechten einhergeht
- Praktische Probleme in der Umsetzung: Wie soll das „Dateneigentum“ Dritten gegenüber nachgewiesen werden?
- Unklare Rechtsverhältnisse bei Überlagerung der Rechtezuordnung: Ein Beispiel im Mobilitätskontext ist der Fahrzeugeigentümer, Fahrer und Beifahrer… wem sind die durch das Fahrzeug erhobene Daten zuzuordnen, wer wird Eigentümer?
Alternative Vorschläge
Für die Probleme, die das „Dateneigentum“ lösen soll, gibt es dabei schon eine Lösung: Das Zauberwort heißt hier „Vertragsgestaltung“. Nutzungsrechte an übermittelten Daten lassen sich schon heute vertraglich regeln. Weisen die Daten einen Personenbezug auf, ist natürlich zusätzlich das Datenschutzrecht zu beachten.
Legt jemand wirklich großen Wert auf das „Eigentum“ an einem Datum, steht es ihm frei, die Exklusivität eines Datums durch Geheimhaltung zu erreichen. Macht er das Datum öffentlich, endet die Exklusivität.
Transaktionsfähigkeit von Datensammlungen
Bei der Diskussion des „Dateneigentums“ zeigt sich, dass es – zumindest den europäischen und nationalen Gesetzgebern – im Grunde weniger um die Begründung einer neuen Rechtsposition zum Schutz von Persönlichkeitsrechten geht, als vielmehr um die Transaktionsfähigkeit von Datensammlungen. So sympathisch ein Eigentum an Daten auf den ersten Blick klingen mag, so sehr kann es sich als Wolf im Schafspelz erweisen: „Dateneigentum“ kann schnell dazu führen, dass die Informationsfreiheit auf der Strecke bleibt: Der Eigentümer des Datums ist am Ende des Tages wohl auch Eigentümer der im Datum enthaltenen Information.
Eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eingesetzte Arbeitsgruppe kam entsprechend zu dem Ergebnis, dass ein Einzeldatum für sich allein eigentumsrechtlich nicht schützenswert sei. Die Expertengruppe fasst die Betrachtung mit dem etwas holzigen, jedoch zutreffenden Satz zusammen:
„Eine generalisierte Zuweisung von Ausschließlichkeitsrechten an Daten, ohne zugleich diese Rechtsposition wieder relativierende Zugangs- und Teilhaberechte zu regeln, birgt ein hohes Risiko, vor allem innovationshemmend zu wirken und den gewünschten „Free Flow of Data“ erst gar nicht entstehen zu lassen.”
Keine ausgereifte Idee
Frei übersetzt: Soll „Dateneigentum“ zur Förderung des Datenverkehrs etabliert werden, kann schnell genau das Gegenteil eintreten, wenn nicht entsprechende Gegenrechte zur Verfügung gestellt werden. Wie diese dann konkret aussehen sollen… da braucht es schon eine Menge Fantasie.
Dateneigentum ? Ich persönlich halte dies für keine gute Idee. Schon heute sind viele große Unternehmen nicht in der Lage sich vor den Missbrauch durch Phishing (Drittbenutzer) zu schützen und wie bitte schön will es dann mit dem Eigentum der Daten halten, wenn man noch nicht einmal die Verwendung diese simplen Fälschungen in den Griff bekommt ? Wenn man von einem Dateneigentum nach denkt, dann sollte man aber auch über die Haftung mal nach denken. Ich denke das Urheberrecht genügt vollkommen.
Der Satz der Expertengruppe sagt schon alles aus. Bei der Expertengruppe handelt es sich nicht um Visionäre, sondern um Juristen die aufgrund der Ungeklärtheit des Sachverhaltes sich lieber für den Ausschluss einer solchen Möglichkeit des Dateneigentums entschließen, als für Ihn um Innovation zu ermöglichen. Stattdessen begründen Sie ihren Ausschluss sogar mit der angeblichen innovationshemmenden Eigenschaft des Dateneigentums, die völlig unbegründet daherkommt. Dabei sind die oben angeführten Nachteile mit der Einführung einer neuen Institution aufheb- bzw. ausräumbar. Mit der Schaffung von Personal Identity Agenturen für die Daten sind alle Nachteile ausräumbar. Punkt 1: begründet gar keinen Nachteil, den warum soll es ein Nachteil sein, wenn es tatsächlich der abstrakten Infos geht. Punkt 2: Ja, so sollte es auch sein, über meine Daten sollte nur ich bestimmen können und kein anderer. Selbstverständlich gewähre ich automatisch immer staatlichen Institutionen mit entsprechenden Hoheitsrechten den Zugriff auf die entsprechenden Daten, dass ist bereits alles gesetzlich geregelt. Punkt 3: Im Gegenteil die Datensammelwut der Unternehmen wird eingeschränkt, weil man Ihnen gar nicht mehr erlauben muss, die eigenen Daten zu speichern, wenn man sie selbst speichert. Firmen können dann nur noch Transaktionsdaten speichern, brauchen das aber nichts meh, weil sie das Recht behalten Transaktionsdaten des Kunden abzurufen. Punkt 4: Befürchtungen und Ängste entstehen meist aus irrationalen Gründen, die nichts mit den Tatsachen zu tun haben und sind daher kein stichhaltiger Nachteil. Punkt 5: Dateneigentum schließt eine offene Gesellschaft nicht aus. Im Gegenteil die Strukturierte Speicherung von Daten mach viele heutige Behelfslösungen überflüssig bei gleichzeitiger Verbesserung der Datenqualität. Die Agenturen können problemlos Ausschließlichkeitsrechte für ihre Kunden, die Nutzer, zuordnen. Punkt 6. Praktische Probleme: Siehe Punkt 5 Agenturen können die entsprechenden Rechte nachweisen . Punkt 7: Ungeklärte Rechtsverhältnisse: Das dargestellte Problem kann nach dem folgenden Grundsatz leicht aufgelöst werden: Die Daten von Sensoren gehören, dem der sie gekauft hat. Wobei der Fahrzeugeigentümer diese aber nicht mit den Persönlichkeitsdaten des Fahrers anreichern darf, weil das die Daten des Fahrers sind, genau wie die Daten seines Handys seine sind. Die Daten des Handys des Beifahrers gehören dem Beifahrer. Also wo war nochmal die Unklarheit?
Aus meiner Sicht werden daher die vielen genannten Vorteile einfach verworfen, obwohl überhaupt gar keine der angeführten Nachteile existieren. Der einzige mögliche Nachteil ist die Gefahr das zentral gespeicherte Daten auch leichter eingesehen werden können, aber gibt es andere Mittel und Wege, um dies zu verhindern oder zu erschweren. Das sollte hier kein Thema sein. Mein Fazit ist daher das Deutschland hier eine Chance verschenkt, die Zukunft zu gestalten und als erster den Markt für solche innovativen Agenturen zu schaffen.
Sachverhalt Dateneigentum? Ganz klar ja – aber… mit der Definition ist das so eine Sache insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von praxisgerechten Lösungen u.a. bei den noch unüberschaubaren Regulierungs-Auswirkungen beim Einsatz praktischer Anwendungsfällen wie ich zuletzt in einem im Projekt der Dohnnii Foundation erlebte.
Was ich damit meine will ich aber anhand eines griffigeren Beispiels aus dem Verkehrsrecht mit einem Verkehrsunfallszenario schildern:
Wie allgemein bekannt sein dürfte, werden zunehmend Fortbewegungsmittel wie KFZ mit einer sogenannten, als „Blackbox“ bezeichneten, autarken Datenspeicher, wie sie seit Jahrzehnten in der Luftfahrt im Einsatz und Usus sind, ausgestattet. Das ist eigentlich eine gute Sache, läßt sich doch mittels dieser, vor äußeren Einflüssen besonders geschützten Datenspeicher, beispielsweise wesentlich leichter ein Unfallhergang analysieren.
Ebenso ist es eine tolle Sache, dass diese Datenspeicher etwaige Fehlfunktionen und Materialmängel aufzeichnen und so einen sinnvollen Beitrag zum Verbraucherschutz beitragen (können) Doch halt – wer ist eigentlich zum Zugriff auf diese Daten berechtigt? Nun, um die Beantwortung dieser recht simpel erscheinenden Frage an dieser Stelle nicht zu kompliziert zu gestalten, lassen wir die hoheitlichen Sachverhalte von zu klärenden Straftatbeständen einmal aussen vor und nähern uns ausschließlich unter dem Narrativ des zivilrechtlichen Bereiches mit der Feststellung, dass ein Dateneigentumsrecht bislang im BGB nicht existiert, bzw. für ein solches bislang keine Regularien existieren (D/A/CH)
und schon die erste Frage „Wer die Hoheit über die Verwendung einmal generierter Daten verfügt“ wirft eine weitere Frage auf „Wer oder welche Partei (Natürliche Person oder juristische Person) kommt dafür grundsätzlich in Frage?“ Letzterer Frage ist ganz klar mit „mehrere“ also eine diverse Gruppe möglicher Berechtigter, zu beantworten.
Doch bevor man sich mit dieser „diversen Berechtigtengruppe“ beschäftigt wird schnell bewußt, dass es in diesen Sachverhaltsszenarien zu Überlappungen verschiedener Rechtsgebiete kommt, die es im Zusammenspiel mit Berechtigungswertigkeiten zu beachten gilt.
Aber der Reihe nach, wer gehört eigentlich zum Kreis der potentiellen Anspruchsteller auf das Eigentum von, für einen jeweiligen Verkehrsunfall-Sachverhalt relevanter Daten?
1.) der Autofahrer
2.) der Fahrzeughalter
3.) der Versicherungsnehmer
4.) die eigene Haftplichtversicherung
5.) der Unfallgegner
6.) die gegnerische Versicherung
7.) der temporäre Besitzer
8.) der Fahrzeughersteller
9.) der (ggf. externe) Garantiegeber
10.) der Leasinggeber oder Privatfinanzierer
11.) der Leasingnehmer als Konsument
12.) der Leasingnehmer als Gewerbetreibender (natürliche oder juristische Person)
13.) eine Dritte Bank als Verwerter (bei Sicherheitsübereignung)
14.) geschädigte Dritte
15.) beauftragte Sachverständige
16.) Unfallopfer behandelnde Ärzte
17.) sonstige technische Dienste, wie exemplarisch etwa Feuerwehr oder THW
18.) oder die, einen Unfallhergang aufnehmenden Beamtei:innen
Ich erhebe keineswegs den Anspruch auf Vollständigkeit, da es durchaus vorstellbar ist , dass die vorstehende Liste um weitere Parteien, insbesondere bei strafrechtlichen Sachverhalten um hoheitliche Institutionen / Instanzen zu erweitern ist.
Wenn man zudem noch den Aspekt der unterschiedlichen Wertigkeit der verschiedenen Rechtsverhältnisse und Arten von (in einem jeweiligen Sachverhalt ggf. miteinander kollidierenden Rechtsgüter) Rechten wie etwa
+ Persönlichkeitsrecht
+ Urheberrecht
+ Eigentumsrecht
+ Informationsrecht
+ Recht auf Selbstbestimmung
um nur einige von einer Vielzahl von juristisch relevanten Kombinationen zu nennen, einfließen läßt, was eher der Regel als die der Ausnahme entspricht, so zeigt sich sofort die enorme Komplexität der Thematik „Dateneigentum“ bzw. „Recht auf Dateneigentum“.
Und obwohl die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland aufgeführten Grundrechte in ihrer Bedeutung (Wertigkeit) gleichgewichtig sind, so können diese gerade wegen ihrer Gleichwertigkeit in bestimmten Fällen in Kollision miteinander geraten. Dann müssen die Rechtsgüter in Gegenüberstellung daraufhin untersucht werden, welchem Recht im Einzelfall der Vorrang einzuräumen ist.
Die Wertigkeit der in Konflikt geratenen Rechte ist hierbei zwingend für den konkreten Sachverhalt. sowie das Für und Wider der Beschränkung eines der Grundrechte abzuwägen.
AUCH BEI DATENEIGENTUM WICHTIG ZU BEACHTEN: Da das Persönlichkeitsrecht teilweise in der unantastbaren Menschenwürde wurzelt, ist ein Eingriff nicht rechtfertigungsfähig, der den Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt. Dieser intime Bereich ist selbst dem hoheitlichen Zugriff entzogen, weshalb ein Eingriff stets rechtswidrig ist.
Fazit
In den vergangenen Jahren hörte man oft das Zitat “Data is the new oil”, auf Deutsch “Daten sind das neue Öl” im Zusammenhang von Big Data, Machine Learning und dem Technologie-Hype rund um Data Science.
Ich interpretiere dieses Zitat und die Gleichstellung von Öl und Daten als Ressource anders und zwar eher auf die Wertigkeit der Daten, also das Potential von Big Data mittels künstlicher Intelligenz, Machine Learning und Data Science.
Als Ganzes betrachtet ist die Aussage “Daten sind das neue Öl” nicht mehr als eine schöne(?) Metapher für den momentanen Status der Datennutzung und Potentialbetrachtung. Davon abgesehen sehe ich persönlich, dass Dateneigentum , Datenbesitz und Datennutzung sowohl Gefahren als auch Möglichkeiten bieten, die bei einer physischen Ressource wie Öl nicht möglich sind. Beschließen möchte ich mit einem Zitat von Maximilian Forschner*
„Die rationale Güterabwägung und vernünftige Entscheidung in Zielkonflikten nach Gesichtspunkten des Eigenwohls, des Gemeinwohls und der Gerechtigkeit gehört zu den primären Leistungen einer erfahrungsorientierten sittlichen Urteilskraft.“
*Maximilian Forschner: Güter. In: Otfried Höffe: Lexikon der Ethik. 7. Auflage. München, Beck 2008, ISBN 978-3-406-56810-7