Es ist gängige Praxis, dass bei verschiedenen Gelegenheiten nicht nur die Vorlage von offiziellem Ausweisdokumenten, Führerscheinen oder Aufenthaltstiteln, sondern gleich auch eine Kopie derselbigen verlangt und einbehalten wird. Dies trifft Ausländer und ihre Aufenthaltsberechtigung in besonderem Maße. In diesem Beitrag wird etwas genauer beleuchtet, inwieweit dies tatsächlich gerechtfertigt ist.
Der Inhalt im Überblick
- Vorlagepflicht von Ausweisdokumenten, Aufenthaltstitel & Führerschein?
- Besondere Verpflichtungen für Ausländer?
- Gesetzliche Vorlagepflichten für Reisepass und Aufenthaltstitel
- Identität & Aufenthaltstitel: Überprüfung durch Privatpersonen
- Benachteiligungsverbot des AGG
- Gesetzliche Überprüfungspflichten durch Privatpersonen
- Verpflichtung von Arbeitgebern zur Ablichtung von Aufenthaltstiteln
- Überprüfung des Aufenthaltstitel durch den Vermieter
- Mögliche Gründe für die Vorlage des Aufenthaltstitels
- Datenschutzrechtliche Interessensabwägung ist durchzuführen
- Aufbewahrung der Kopie des Aufenthaltstitels
- Einhaltung des Datenschutzes und des Diskriminierungsverbots
Vorlagepflicht von Ausweisdokumenten, Aufenthaltstitel & Führerschein?
In unserem alltäglichen Leben werden wir immer wieder damit konfrontiert, bspw. gegenüber Behörden, Finanzdienstleistern, Arbeitgebern oder Vermietern unsere Identität oder eine bestimmte Erlaubnis wie dem Führerschein nachweisen zu müssen. Ausländer müssen meist zudem ihren aktuellen Aufenthaltsstatus nachweisen. Doch nicht immer besteht hierfür eine gesetzliche Pflicht oder eine echte Notwendigkeit.
Da sich auf den vorgenannten Dokumenten eine Vielzahl von personenbezogenen Daten befinden – von der Passnummer über das Geburtsdatum und den Wohnort bis hin zur Nationalität und dem Aufenthaltsgrund –, sollte die Einsichtnahme und ggf. die Anfertigung einer Kopie nur in Ausnahmefällen erfolgen. Kopierte Ausweiskopien in den falschen Händen bergen ein erhebliches Missbrauchspotential.
Aus diesem Grund ist das Kopieren von Ausweisdokumenten und Führescheinen nach der DSGVO häufig unzulässig. Dennoch gehen Viele davon aus, dass sie sich durch das Anfertigen bzw. die Anforderung und den Einbehalt von Ausweiskopien gegenüber Behördenanfragen absichern müssten. Ein klassischer Datenschutzirrtum. Daher schadet an dieser Stelle wohl nicht eine kleine Wiederholung zu den Grundsätzen.
Überlassung oder Kopie nur mit Zustimmung
Wichtig ist zuallererst einmal, dass wir uns klar machen, dass im Grunde genommen niemand gem. § 20 Absatz 2 PAuswG dazu verpflichtet ist, Dritten den Ausweispapiere vorzulegen oder diese zum Ablichten zu überlassen. Dies ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Ausweisinhabers zulässig.
Gesetzlich festgeschriebene Ausnahmen
Allerdings bestehen für bestimmte Geschäfts- und Lebensbereiche gesetzliche Ausnahmen. Einen guten Überblick hierzu bietet der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW).
An dieser Stelle sollen ein paar der wichtigsten gesetzlichen Ausnahmen kurz zusammengefasst vorgestellt werden:
- Finanzdienstleister nach 8 Abs. 2 GwG
- Notare nach § 10 BeurkG
- Telekommunikationsanbieter nach § 172 Abs. 2 TKG und gem. § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TDDDG
- Hoteliers nach § 30 Abs. 2 S. 2 BMG bei Übernachtungsgästen aus dem Ausland
- Veranstalter und Gewerbetreibende gem. § 2 JuSchG zur Altersprüfung
- Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte gem. § 163b StPO u.a. zur Aufklärung von Straftaten und bei präventiver Personenkontrolle oder nach Landesrecht verdachtsunabhängige Personenkontrolle an kriminalitätsbelasteten Orten
Erforderlichkeit der Ausweiskontrolle aus anderen Gründen
Abseits der oben genannten Beispielsfälle gibt es auch eine Reihe denkbarer Situationen, in denen die Vorlage eines Ausweises oder einer Ausweiskopie datenschutzrechtlich erforderlich (u.a. aufgrund Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) sein kann:
- Sofern es bei einem Vertragsschluss auf die Identität der Vertragsparteien ankommt, kann es erforderlich sein, die Identität durch Vorlage des Personalausweises nachzuweisen. So dürfen Vermieter beispielweise von dem zukünftigen Mieter einen Identitätsnachweis in Form eines Ausweises verlangen.
- Insbesondere Autovermietungen und Arbeitgeber, welche Firmenfahrzeuge zur Nutzung an Ihre Mitarbeiter zur Verfügung stellen, haben ein Recht auf Überprüfung, ob eine gültige Fahrerlaubnis vorliegt. Dieses Recht leitet sich aus § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG her.
- Anerkannt ist auch, dass z.B. Auskunfteien nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO im Falle eines Auskunftsersuchens i.S.v. Art. 15 DSGVO einen Identitätsnachweis fordern dürfen.
Einschränkung durch datenschutzrechtliche Grundsätze
Auch wenn in den vorstehenden Fällen eine Vorlage von Ausweispapieren und ein Abgleich der darauf abgedruckten personenbezogene Daten ausnahmsweise erlaubt ist, so ist nach den Grundsätzen der Datenminimierung und Speicherbegrenzung die Speicherung sämtlicher in einem Ausweisdokument festgehaltenen Daten sowie der Einbehalt einer Kopie häufig weder erforderlich noch angemessen.
Denn in den meisten Fällen dürfte sich eine mildere Maßnahme finden lassen, welche gleich effektiv ist, um den Zweck zu erfüllen. So wird es in aller Regel ausreichen, wenn die Vorlage des Personalausweises oder des Führerscheins sowie der Abgleich der wesentlichen Daten durch einen entsprechenden Vermerk protokolliert wird.
Gerade bei Dauerschuldverhältnisses kann es durchaus sinnvoll sein, die Identität des Vertragspartners oder die Gültigkeit des Dokuments wiederholt zu überprüfen. Der Einbehalt einer Ausweiskopie dürfe aber für diesen den Zweck nicht geeignet und erforderlich sein.
Wenn sich z.B. Vermieter zwischenzeitlich vergewissern wollen, dass sich in der von ihnen vermieteten Wohnung tatsächlich weiterhin die aus dem Mietvertrag ergebenen Personen aufhalten, sollte es bei einer entsprechenden verdachtsabhängigen Kontrolle auch ausreichend sein, dass sich die in der Wohnung dauerhaft aufhaltenden Personen nochmals ausweisen.
Ebenso verhält es sich bei Führerscheinkontrollen im Arbeitsverhältnis. Regelmäßige Sichtkontrolle der Dokumente sind in aller Regel absolut ausreichend, der Einbehalt einer Kopie also nicht erforderlich und damit nicht erlaubt.
Besondere Verpflichtungen für Ausländer?
Ausländer sind in einem ganz besonderen Maße davon betroffen, auf Verlangen ihre Identität und ihren Aufenthaltsstatus nachzuweisen. Hier bewegen wir uns in einem besonders heiklen Spannungsfeld zwischen einer möglicherweise berechtigten Identitätsüberprüfung oder Feststellung von illegalem Aufenthalt einerseits sowie Diskriminierung aufgrund der Ethnie und „Racial Profiling“ andererseits.
Gesetzliche Vorlagepflichten für Reisepass und Aufenthaltstitel
Selbstredend werden Behörden und Vollzugsbeamten von Gesetzeswegen besondere Befugnisse zur Kontrolle von Reisepässen und Aufenthaltstiteln eingeräumt, um ihren öffentlich-rechtlich legitimierten Aufgaben nachkommen zu können.
Allgemeine rechtliche Befugnisse zur Identitätsfeststellung
So sehen in ausländer- und asylrechtlichen Verfahren z.B. der § 49 AufenthG oder § 16 AsylG u. a. bei Beantragung von Asyl oder Aufenthaltstiteln sowie im Rahmen von Ausweisungen oder Abschiebung eine Identitätsfeststellung der betroffenen Person vor.
Eine Befugnis zur Identitätsfeststellung besteht, sofern eine konkrete Verpflichtung zur Vorlage des Passes, Passersatzes oder Ausweisersatzes und des Aufenthaltstitels oder der Duldung nach § 48 Absatz 1 AufenthG besteht. Die im Sinne von § 49 AufenthG befugten Behörden sind in § 71 Absatz 4 AufenthG aufgelistet. Hierunter zählten v.a.:
- Ausländerbehörden,
- Polizeivollzugsbehörden der Länder und
- bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Bundespolizei.
Ein Verstoß gegen das Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach § 4 AufenthG stellt eine Straftat dar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden, § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Neben zahlreichen weiteren aufenthaltsrechtlichen Vergehen sieht § 95 Abs. 2 AufenthG den Verstoß gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.
Befugnis zur Anfertigung einer Kopie
Im Zusammenhang mit der Passvorlagepflicht nach § 48 AufenthG ist auch Nr. 48.1.7. der VwV-AufenthG zu beachten. Danach hat die Ausländerbehörde eine Kopie des vorgelegten Passes zu den Akten zu nehmen.
Dieser Vorgabe soll insbesondere in Hinblick auf eine später evtl. erforderliche Passbeschaffung von Amtswegen große Bedeutung zukommen.
Verdachtsunabhängige Kontrollen
Wie oben bereits angesprochen, sehen die meisten Bundesländer überdies in ihren Polizeigesetzen vor, dass eine polizeiliche Identitätsfeststellung erlaubt ist, wenn
„die Person sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort gewöhnlich z.B. Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen.“
Diese Ermächtigungsnorm gebietet zwar einen gewissen Begründungsaufwand, dass der Identitätsfeststellung und der Überprüfung des Aufenthaltstitel eine aus ex-ante-Sicht eine nachvollziehbare Prognoseentscheidung durchgeführt wurde. Auch wenn hier ein strengen Willkürverbot besteht, beinhaltet diese verdachtsunabhängige Identitätsfeststellungsmaßnahme durch ihre hohe Streubreite eine nicht unerhebliche Eingriffsintensität.
Hierdurch steigt nach dem Rechtsgutachten der Kampagne „Ban! Racial Profiling“ die Gefahr weiterer Stigmatisierung von Ausländern oder Personen ausländischer Herkunft. Denn betrachtet man die konkret ausgewiesenen Gefahrengebiete, so zeigt sich, dass es sich hierbei teilweise um wichtige Begegnungs- oder Verkehrsknotenpunkte handelt. Es ist für viele Personen schwierig bis unmöglich, die Orte zu meiden. Sie riskieren häufige Kontrollen und damit eine regelmäßige Erfassung und Stigmatisierung, ohne dafür einen Anlass gesetzt zu haben.
Diese ortsgebundene gesteigerte und damit auch niedrigschwelligen Kontrollpraxis kann eventuell im Einzelfall dazu beitragen, dass auch Schutzräume für verfolgte, traumatisierte und dem Alltagsrassismus ohnehin vielfältig ausgesetzte Personen verloren gehen.
Identität & Aufenthaltstitel: Überprüfung durch Privatpersonen
Betrachtet man die Voraussetzungen und Anwendungsfelder für eine behördliche Überprüfung der Identität und des Aufenthaltstitel wird schnell klar, dass im privaten Bereich keine geringeren Anforderungen bestehen können.
Benachteiligungsverbot des AGG
So verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft oder einer rassistischen Zuschreibung. Der Schutz des AGG erstreckt sich auf das Arbeitsleben und auf private Verträge.
So soll das AGG beispielsweise bei Kontrollen durch private Sicherheitskräfte dabei helfen, wenn diese jemandem allein aufgrund der (vermeintlichen) Herkunft ein rechtswidriges Verhalten unterstellen und diese ohne sachlichen Grund kontrollieren oder den Eintritt verweigern.
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der Benachteiligte die Beseitigung der Beeinträchtigung und auch die zukünftige Unterlassung verlangen. Darüber hinaus kann er grundsätzlich Ersatz des durch die Benachteiligung entstandenen Schadens verlangen.
Gesetzliche Überprüfungspflichten durch Privatpersonen
Um also nicht Gefahr zu laufen bei einer Kontrolle des Aufenthaltstitels oder der Anfertigung einer Kopie sowohl gegen die DSGVO und als auch gegen das Benachteiligungsverbot aus dem AGG zu verstoßen, empfiehlt es sich davor sorgfältig zu überprüfen, ob hierzu eine gesetzliche Pflicht besteht oder sich dies mit der Wahrung berechtigter Interessen rechtfertigen lässt.
Verpflichtung von Arbeitgebern zur Ablichtung von Aufenthaltstiteln
Wie oben bereits ausgeführt, müssen Hoteliers bei ausländischen Übernachtungsgästen sich ein Identitätsdokument zum Abgleich der gemachten Daten vorlegen lassen. Eine Rechtsgrundlage zur Anfertigung einer Kopie besteht aber in diesem Fall nicht.
Arbeitgeber sind bei der Einstellung von Drittstaatsangehörigen verpflichtet, zu prüfen, ob der Aufenthaltstitel, die Aufenthaltsgestattung oder die Duldung zur entsprechenden Erwerbstätigkeit berechtigt.
Für die Dauer der Beschäftigung müssen sie zudem eine Kopie dieses Dokuments aufbewahren. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufbewahrung der Kopie des Titels, der Gestattung, Duldung oder der Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit ergibt sich aus § 4a Abs. 3 S. 3 und Abs. 5 Nr. 2 AufenthG. Dadurch sollen Kontrollen der zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden erleichtert werden.
Überprüfung des Aufenthaltstitel durch den Vermieter
Gerade bei der Vermietung von Gewerbe- und Wohnräumen kommt es immer wieder vor, dass Vermieter von ausländischen Mietern nicht nur die Übersendung einer Kopie des Reisepasses und des Aufenthaltstitels fordern, sondern diese auch über die Dauer des Mietverhältnisses aufbewahren.
Mögliche Gründe für die Vorlage des Aufenthaltstitels
Vermieter in Deutschland sind grundsätzlich nicht gesetzlich verpflichtet, sich den Pass oder die Aufenthaltserlaubnis von ausländischen Mietinteressenten zeigen zu lassen. Doch wie bei jedem Mietverhältnis ist es zur Absicherung über die Zahlungsfähigkeit des ausländischen Mieters wichtig, bestimmte Informationen von dem zukünftigen Mieter einzuholen.
Neben dem Nachweis durch eine Bank- oder Vorvermieterreferenz kann es durchaus sinnvoll sein, einen Blick z.B. auf
- die Aufenthaltserlaubnis oder blaue Karte (bei zeitlich befristeten Aufenthaltsrecht),
- die Aufenthaltsgestattung (von Asylsuchenden)
- oder die Duldung (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung von ausreisepflichtigen Personen)
zu werfen.
Hierdurch offenbart sich insbesondere, ob der ausländische Mieter aufgrund einer Residenzpflicht oder Wohnsitzauflage i.S.v. § 12a AufenthG überhaupt befugt ist, in dem Bundesland seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen. Zwar obliegt es nach dem Gesetz nicht dem Vermieter, die Einhaltung einer etwaigen Wohnsitzauflage zu überwachen. Dennoch treffen ihn die Konsequenzen.
Wenn im Nachhinein herauskommt, dass der ausländische Mieter in dem Bundesland, in dem sich die vermietete Wohnung befindet, gar nicht seinen Wohnsitz hätte nehmen dürfen und verpflichtet wird die Wohnsitzauflage einzuhalten, steht die Wohnung ganz plötzlich wieder leer und die Miete wird auch nicht bezahlt. Gleiches gilt für ausländische Mieter, deren befristeter Aufenthalt nicht verlängert wird und welche dadurch ggf. ausreisepflichtig werden.
Datenschutzrechtliche Interessensabwägung ist durchzuführen
Wenn sich auch die Dauer des Leerstand auf dem derzeit angespannten Wohnungsmarkt in Grenzen halten dürfte, dürfte es dennoch im berechtigten Interesse des Vermieters liegen, sich über Aufenthaltsdauer und etwaige Wohnsitzauflage zu informieren.
Bei Gewerberäumen dürfte es angesichts möglicher längerer Leerstandszeiten für Vermieter umso wichtiger sein, dass sich z.B. bei der Verlängerung von Gewerbemietverträgen die Befristungsdauer unter Umständen an der vorübergehenden Aufenthaltsdauer orientiert.
Aber auch hier kommt es natürlich wie immer auf den Einzelfall und eine genaue datenschutzrechtliche Interessensabwägung an. In die Erwägungen sollte aber immer mit einbezogen werden, dass in der wissentlichen Vermietung an jemanden, der sich illegal in Deutschland aufhält, eine strafrechtlich relevante Beihilfehandlung gesehen werden kann, den illegalen Aufenthalt zu verbergen.
Letztendlich dürfen wohl in vielen Fällen nachvollziehbare Gründe für den Vermieter bestehen, sich den Aufenthaltstitel zeigen zu lassen, solange es dadurch zu keiner Diskriminierung i.S.d. AGG kommt. Um auf Nummer sicher zu gehen, könnte der Vermieter auf die für ihn wichtigen Informationen hinweisen und es dem Mietinteressenten überlassen, ob und welche darüber hinausgehenden Angaben (z.B. zum Herkunftsland und zum Aufenthaltszweck) er auf der Kopie des Aufenthaltstitels vor der Übersendung schwärzen möchte.
Aufbewahrung der Kopie des Aufenthaltstitels
Ein Erfordernis zur nachträglichen Anfertigung oder dem längeren Einbehalt einer übersandten Kopie des Aufenthaltstitels dürfte aber nach den oben dargestellten Grundsätzen datenschutzrechtlich nicht begründbar sein.
Schließlich dürfen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden und müssen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden. Nach Zweckerfüllung (v.a. Identitätsabgleich und Absicherung über die Zahlungsfähigkeit) ist also die übersandte Kopie zu vernichten bzw. zu löschen.
Einhaltung des Datenschutzes und des Diskriminierungsverbots
Wer sich also darüber im Klaren ist, dass es nur wenige gesetzliche Ausnahmeregelungen gibt, die Privatpersonen zur Einsichtnahme und Aufbewahrung von Kopien des von Aufenthaltstitels verpflichten, sollte genau darauf achten, dass hier im Hinblick auf die DSGVO und das AGG strenge Anforderungen an die Erforderlichkeit und Angemessenheit bei der Überprüfung eines Aufenthaltstitels gestellt werden.
Guten Tag, vielen Dank für die schöne Zusammenfassung des Themas. Woraus ergibt sich aber die Zulässigkeit der Kopie
„Für die Dauer der Beschäftigung müssen sie zudem eine Kopie dieses Dokuments aufbewahren. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufbewahrung der Kopie des Titels, der Gestattung, Duldung oder der Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit ergibt sich aus § 4a Abs. 3 S. 3 und Abs. 5 Nr. 2 AufenthG. Dadurch sollen Kontrollen der zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden erleichtert werden.“
Die aufgeführten Passagen ergeben m.E. keine direkte Erlaubnis der Kopie. Mildere Mittel wären denkbar und abbildbar. Bsp. die Speicherung einer Einsichtnahme in das Dokument und ggf. auch die Notiz eines zugehörigen „Identifiers“ einer eindeutigen Nummer etc. Eine Kopie sehe ich nicht direkt normiert. Gruß Steffen
Vielen Dank für Ihre Anmerkungen. Grundsätzlich wäre im Beschäftigtenverhältnis im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung zu überlegen, ob anstatt der Aufbewahrung der Kopie als milderes Mittel bspw. die Speicherung einer Einsichtnahme in das Dokument und eine entsprechende Notiz den Zweck gleichermaßen erfüllen würde. In dem hier angesprochenen Fall erfolgt aber gerade keine Interessensabwägung und Erforderlichkeitsprüfung, wie es bei der Anwendung des Art. 6 Abs.1 f) DSGVO vorgesehen ist.
Denn Arbeitgeber unterliegen hinsichtlich der angefertigten Kopie einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gem. § 4a Abs. 5 Nr. 2 AufenthG, welche sie gem. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO zu dieser Datenverarbeitung legitimiert. Der Gesetzeswortlaut lautet wie folgt:
„Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, muss […] für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels, der Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren […]“
Dies kann auch in den aktuellen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz oder zum Beispiel in den Verfahrenshinwiesen des Landesamtes für Einwanderung Berlin nachgelesen werden.
Ob dies tatsächlich erforderlich ist, Kontrollen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit seitens der zuständigen Behörden zu erleichtern, müsste also im Rahmen eine verfassungsrechtlichen Normüberprüfung anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eruiert werden.