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Die elektronische Einwilligung – Gleicher Name, anderes Kind!

Die elektronische Einwilligung – Gleicher Name, anderes Kind!

Die elektronische Einwilligung im Internet steckt noch immer in den Kinderschuhen, vielfach sind die Rahmenbedingungen nicht bekannt. Ein vertiefter Blick auf diesen elementaren Teil des Datenschutzrechts offenbart, dass der gleiche Begriff mit ganz verschiedenen Voraussetzungen verknüpft ist.

Die Einwilligung im Datenschutzrecht

Der Einwilligung kommt im Datenschutzrecht eine zentrale Rolle zu. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung zählt das sogenannte Formerfordernis, in der Regel erfüllt durch die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 4a Abs. 1 S. 3 BDSG). Dadurch wird der Betroffene gewarnt und geschützt, die datenverarbeitende Stelle erhält einen tauglichen Beweis.

Die elektronische Einwilligung im Internet

Im Internet möchte man einen Medienbruch vermeiden und hat daher die Möglichkeit zur elektronischen Einwilligung eröffnet. Je nach Anwendungsbereich kommen die Regelungen des BDSG oder von TKG/TMG zur Anwendung.

Die Einwilligung nach dem BDSG

Im Anwendungsbereich des BDSG kann die Schriftform durch die elektronische Form nach § 126a BGB ersetzt werden. Dafür benötigt man eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz.

Eine solche Signatur besteht aus Daten, die

  • ausschließlich dem Signaturschlüsselinhaber zugeordnet sind,
  • die Identifizierung des Schlüsselinhabers ermöglichen,
  • mit Mitteln erzeugt werden, die der Schlüsselinhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann,
  • mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann,
  • auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden.

Sieht man sich diese Liste an, so verwundert es wenig, dass sich diese Art der Einwilligung bisher nicht durchgesetzt hat. Mit etwas Glück befindet man sich jedoch nicht im Anwendungsbereich des BDSG, sondern kann die Regelungen von TKG und TMG anwenden.

Die Einwilligung nach TKG und TMG

Die elektronische Einwilligung nach § 94 TKG und § 13 Abs. 2 TMG ist technikneutral ausgestaltet. Es ist kein aufwändiges Verfahren nach dem Signaturgesetz erforderlich, sondern es reicht völlig aus, die Einwilligung per Web-Formular, E-Mail oder Telefax zu erklären.

Die verantwortliche Stelle muss dabei sicherstellen, dass

  • der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
  • die Einwilligung protokolliert wird,
  • der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
  • der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

Fazit

Die Möglichkeiten zur elektronischen Einwilligung im Datenschutzrecht unterscheiden sich trotz des gleichen Namens erheblich in ihren Voraussetzungen. Es ist daher als verantwortliche Stelle ungemein wichtig, genau zu bestimmen, welches Gesetz auf den jeweiligen Fall Anwendung findet.

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