Gegenüber der elektronischen Werbung ist die Postwerbung privilegiert. Zwar ist die Postwerbung an Verbraucher grundsätzlich nur mit der vorherigen Einwilligung zulässig. Eine Ausnahme dazu bildet allerdings das so genannte Listenprivileg, demzufolge die postalische Werbung mit Listendaten erlaubt ist.
So weit, so klar. Viele Unternehmen sind aber inzwischen auf E-Mail-Werbung umgestiegen, so dass sich die Frage anknüpft, was in diesen Fällen gilt. Denn schließlich ist die E-Mail-Werbung schnell und günstig.
Bei der E-Mail-Werbung gilt allerdings stets das Einwilligungserfordernis, da die E-Mail-Adresse grundsätzlich nicht vom Listenprivileg erfasst ist. Das bedeutet, dass eine Ansprache von Verbrauchern per E-Mail (und auch per Telefon) zu Werbezwecken grundsätzlich ohne die vorherige Einwilligung unzulässig ist.
Aber auch im rein geschäftlichen Bereich gilt prinzipiell der Einwilligungsgrundsatz. Dies hat der BGH am Ende des letzten Jahres noch einmal ausdrücklich klargestellt:
„E-Mail-Werbung kann nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein.“
Mit dieser Voraussetzung ist die E-Mail-Werbung allerdings alles andere als schnell und bei Verstößen gegen das Einwilligungserfordernis auch nicht mehr wirklich günstig. Zwar gibt es auch in diesem Bereich vom generellen Einwilligungserfordernis Ausnahmen, diese sind jedoch Einzelfallbezogen zu überprüfen.