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ePerso: Was ist zu beachten und wer haftet für fehlerhafte Ausweis-App?

ePerso: Was ist zu beachten und wer haftet für fehlerhafte Ausweis-App?

Seit dem 01.11.2010 ist er da, der elektronische Personalausweis. Mit dem ePerso trat zum 01.11.2010 auch das neue Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG) in Kraft. Unabhängig von den offenen Fragen zum Datenschutz sind sich viele Menschen weiterhin unsicher wie mit dem neuen „Dokument“ umzugehen und was zu beachten ist.

Hinterlegungsverbot

Zunächst ist hier auf das in § 1 Abs. 1 PAuswG festgelegte Hinterlegungsverbot hinzuweisen. Demnach darf vom

„Ausweisinhaber (…) nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.“

In der Praxis ist diese Vorschrift insbesondere bei Hotelbesuchen und Zutrittskontrollen in Gebäuden relevant, da hier oftmals der Personalausweis als „Pfand“ verlangt wird.

Fingerabdruck

Die Möglichkeit auf freiwilliger Basis Fingerabdrücke, also ein biometrisches Datum, mit aufzunehmen ergibt sich aus § 5 Abs. 9 PAuswG:

„Fingerabdrücke werden nur auf Antrag der antragstellenden Person gespeichert. Die Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert (…).

Pflichten des Ausweisinhabers

Die Pflichten des Ausweisinhabers sind in § 27 PAuswG geregelt:

  • Abs. 1: u.a. unverzüglich Verlust anzeigen
  • Abs. 2: Umgang mit der PIN
  • Abs. 3: Der Personalausweisinhaber soll durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass der elektronische Identitätsnachweis gemäß § 18 nur in einer Umgebung eingesetzt wird, die nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist (…).

Haftung für Schäden durch fehlerhafte Ausweis-App

Zur Nutzung der durchaus interessanten „Online-Ausweisfunktion“ als auch der „Unterschriftsfunktion“ sind passende Lesegeräte sowie die sog. Ausweis-App erforderlich. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Ausweis-App kostenlos zur Verfügung gestellt wird, was auf den ersten Blick zwar begrüßenswert erscheint. Jedoch wird leicht übersehen, dass de facto eine „Schenkung“ vorliegt und somit eine Haftung nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften ausscheidet. Insoweit haftet der Anbieter der Ausweis-App nach den Grundsätzen der Schenkung gemäß § 521 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wenn dem Nutzer nun durch Fehler in der Ausweis-App Schäden entstehen, dürfte dieser in der Regel darauf sitzen bleiben…

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