Seit dem 01.11.2010 ist er da, der elektronische Personalausweis. Mit dem ePerso trat zum 01.11.2010 auch das neue Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG) in Kraft. Unabhängig von den offenen Fragen zum Datenschutz sind sich viele Menschen weiterhin unsicher wie mit dem neuen „Dokument“ umzugehen und was zu beachten ist.
Der Inhalt im Überblick
Hinterlegungsverbot
Zunächst ist hier auf das in § 1 Abs. 1 PAuswG festgelegte Hinterlegungsverbot hinzuweisen. Demnach darf vom
„Ausweisinhaber (…) nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.“
In der Praxis ist diese Vorschrift insbesondere bei Hotelbesuchen und Zutrittskontrollen in Gebäuden relevant, da hier oftmals der Personalausweis als „Pfand“ verlangt wird.
Fingerabdruck
Die Möglichkeit auf freiwilliger Basis Fingerabdrücke, also ein biometrisches Datum, mit aufzunehmen ergibt sich aus § 5 Abs. 9 PAuswG:
„Fingerabdrücke werden nur auf Antrag der antragstellenden Person gespeichert. Die Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert (…).
Pflichten des Ausweisinhabers
Die Pflichten des Ausweisinhabers sind in § 27 PAuswG geregelt:
- Abs. 1: u.a. unverzüglich Verlust anzeigen
- Abs. 2: Umgang mit der PIN
- Abs. 3: Der Personalausweisinhaber soll durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass der elektronische Identitätsnachweis gemäß § 18 nur in einer Umgebung eingesetzt wird, die nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist (…).
Haftung für Schäden durch fehlerhafte Ausweis-App
Zur Nutzung der durchaus interessanten „Online-Ausweisfunktion“ als auch der „Unterschriftsfunktion“ sind passende Lesegeräte sowie die sog. Ausweis-App erforderlich. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Ausweis-App kostenlos zur Verfügung gestellt wird, was auf den ersten Blick zwar begrüßenswert erscheint. Jedoch wird leicht übersehen, dass de facto eine „Schenkung“ vorliegt und somit eine Haftung nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften ausscheidet. Insoweit haftet der Anbieter der Ausweis-App nach den Grundsätzen der Schenkung gemäß § 521 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wenn dem Nutzer nun durch Fehler in der Ausweis-App Schäden entstehen, dürfte dieser in der Regel darauf sitzen bleiben…
Der Begriff der „Ausweis App“ wird in der Regel für den hoheitlichen Teil der die Ausweisdaten auf dem Chip speichert verwendet und nicht für die PC Software (Bürgerclient). Ebenso wird die Haftung im PAuswG (und anderen) geregelt. (Und auf den Bürger zu gewissen Teilen abgeschoben, aber nicht wegen Schenkung sondern per Definition – was es noch viel schlimmer macht zumal die „Grundsicherung“ eines PCs einfach faktisch vernachlässigt wird.
Gruss
Bernd
Vielen Dank für den Hinweis.
Bürgerclient ist jedoch lediglich der ursprünglich genutzte Name (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Bürgerclient) für die entsprechende Software. Inzwischen spricht das BSI von einer Ausweis-App (vgl. https://www.ausweisapp.bund.de/pweb/index.do).
Im Bereich der Haftung beziehen sich die Ausführungen auf Fehler in der App und nicht auf einen unsachgemäßen Umgang mit dieser.
Wo und wie werden denn „berechtigte Behörden“ im Zusammenhang mit dem Hinterlegungsverbot definiert?
Dies ergibt sich aus §§ 14 ff. PAuswG, also im Wesentlichen:
Polizeibehörden, Zollbehörden sowie Steuerfahndungsstellen (bei Steuerstrafsachen)
Bisher konnte bei einer Open Air Veranstaltung (Rock Konzert) über die Hinterlegung gut gesteuert werden, dass die 16 bis unter 18-jährigen um 24.00 Uhr die Veranstaltung verlassen haben. Wie kann ich ohne Identität so etwas sinnvoll regeln?
Möglich ist es, andere Dokumente als Pfand zu hinterlegen, wie zum Beispiel eine BahnCard oder den Schülerausweis.