Aufrufe zur Fahndung von (angeblichen) Straftätern im Internet haben in den letzten Jahren massiv zugenommen. Vor allem das soziale Netzwerk Facebook wurde sowohl von öffentlichen Stellen wie der Polizei, aber auch von Privatleuten, als Plattform für die Online-Fahndung entdeckt. Zu den Licht- und Schattenseiten einer neuen Methode der Strafverfolgung.
Der Inhalt im Überblick
Online-Fahndung der Polizei ist erfolgreich
Die schnelle und massenhafte Verbreitung von Fahndungsaufrufen durch die Polizei im Internet führt, laut einer vom Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern in Auftrag gegeben Studie der TU Berlin, zu statistisch belegbaren Fahndungserfolgen. Die Facebook Fahndungsseite der Polizei Niedersachsen wurde nur binnen eines Monats 2,2 Millionen Mal aufgerufen und einzelne Beiträge bis zu 150.000 Mal gelesen.
So konnte etwa die Polizeidirektion Hannover zwischen März und Oktober 2011 acht gesuchte Personen durch Hinweise über Facebook ausfindig machen, während sie über den gleichen Zeitraum keinerlei entscheidende Informationen über die klassischen Medien erhielt. Rein zahlenmäßig spricht daher viel für die Online-Fahndung.
Online-Fahndung ist gefährlich
Der Effekt der schnellen und massenhaften Verbreitung, der für den Erfolg von Online-Fahndung so ausschlaggebend ist, sorgt zusammen mit den der Internet-Welt eigenen Dynamiken und Reaktionen der User auch für das große Gefahrenpotenzial, den diese Methode der Täterermittlung mit sich bringt. In einem Rechtsstaat gilt auch für dringend Tatverdächtigte die Unschuldsvermutung. Vorverurteilungen, Beleidigungen, Hetze und sogar Aufrufe zur Lynchjustiz sind trotzdem leider keine Seltenheit in Zusammenhang mit öffentlichen Fahndungsaufrufen und können verheerende Folgen für die Betroffenen haben. Die große Anzahl der Nutzer, ein dadurch entstehendes Gefühl der Anonymität, welches leicht zu Enthemmung und Radikalisierung führen kann und die Orientierung an Meinungen anderer anstatt an Fakten sind nur einige Beispiele, welche die oben genannte Studie als Ursachen der teilweise erschreckenden Folgen von öffentlichen Fahndungsaufrufen nennt.
Als Beispiel für das enorme Radikalisierungspotenzial wird der Fall eines im Jahre 2012 ermordeten Mädchens in Emden genannt, bei dem sich ein Mob von ca. 50 Menschen vor der Polizeiwache versammelte. Diese waren einem Aufruf zum Lynchmord gefolgt, den ein 18-Jähriger auf Facebook gepostet hatte. Vorangegangen war die Veröffentlichung eines Überwachungsvideos durch die Polizei. Es stellte sich schnell heraus, dass der 17-jährige Tatverdächtige unschuldig war. Dieser verließ Emden schließlich, als Unbekannte noch im Nachgang Pflastersteine in seinen Garten geworfen hatten. Dies zeigt auch die weiteren möglichen Folgen: Langfristige Reputationsschäden durch Stigmatisierung der Betroffenen, gleich ob diese die Tat tatsächlich begangen haben. Durch die nicht reglementierte Speicherung im Internet wird diese Stigmatisierung zudem für den Betroffenen meist unaufhebbar.
Grenzen der Online-Fahndung
Die Online-Fahndung durch die Polizei ist aus guten Gründen streng reglementiert. So darf die Polizei z.B. Bilder eines Verdächtigen nur dann veröffentlichen, wenn es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt und die Feststellung der Identität des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre, § 131b Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO). Darüber hinaus ist gem. § 131c Abs.1 eine richterliche Anordnung notwendig. Diese Anordnung kann bei Gefahr im Verzug auch von der Polizei oder Staatsanwaltschaft getroffen werden, muss aber dann binnen einer Woche durch einen Richter bestätigt werden, § 131c Abs. 2 StPO.
Auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht gibt es Besonderheiten. So ist es den Behörden nicht gestattet, die Daten von Verdächtigen direkt bei Facebook zu posten, da es damit gleichzeitig zu einer Datenübertragung zu den Servern von Facebook in den USA kommen kann und diese Daten somit dauerhaft der Zugriffsmöglichkeit der Behörden entzogen sind. Auf Facebook werden daher von der Polizei Beschreibungen des Fahndungsaufrufes zusammen mit Links zu den Servern der Polizei gepostet, auf welchen dann z.B. Bilder oder entsprechende Videos verfügbar sind. Außerdem ist es nicht gestattet, personenbezogene Daten oder generell Hinweise über die Kommentarfunktion abzugeben.
Private Online-Fahndung kann strafbar sein
Wer private Fahndungsaufrufe startet, verstößt gegen eine Reihe von Gesetzen und kann sich sogar strafbar machen. Die Veröffentlichung von Bildern von angeblichen Straftätern verletzt diese in ihrem Persönlichkeitsrecht, insbesondere in ihrem durch § 22 Kunsturhebergesetz geschützte Recht am eigenen Bild. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob derjenige die Straftat tatsächlich begangen hat oder nicht. Die Folge können zivilrechtliche Unterlassungsansprüche und eine mögliche Geldentschädigung, sowie eine Strafanzeige sein.
Darüber hinaus können die Straftatbestände der Verleumdung, üblen Nachrede oder (je nach Wortwahl) der Beleidigung erfüllt sein, §§ 185 ff Strafgesetzbuch. Auch von dem Teilen solcher privaten Fahndungsaufrufe oder dem verlinken auf diese ist dringend abzuraten, da auch dadurch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen eintritt und die Verwirklichung von Straftatbeständen erfüllt sein kann.
Nur in engen Grenzen zu befürworten
Die Erfolge der Online-Fahndung durch die Polizei belegen, dass sie ein durchaus wirkungsvolles Mittel zur Täteridentifikation bei der Strafverfolgung sein kann. Allerdings ist fraglich, ob dies die damit einhergehenden Gefahren und potentiell existenzvernichtenden Folgen für die Betroffenen aufwiegen kann. Richtigerweise kommt auch die Studie der TU Berlin, im Rahmen der beim Eingriff in Grundrechte erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung, zu dem Ergebnis, dass hier noch Nachbesserungsbedarf besteht.
So sollte die Online-Fahndung generell auf schwere Straftaten begrenzt werden und nicht schon bei Straftaten von erheblicher Bedeutung möglich sein. Darüber hinaus müsse sichergestellt werden, dass personenbezogene Daten nach Abschluss einer Fahndung von allen relevanten Servern gelöscht werden, hier müssten gesetzliche Vorgaben für die Polizei, News-Seiten, Online Zeitungen, Weblogs usw. geschaffen werden. Daneben ist Strafverfolgung Sache der Ermittlungsbehörden und das sollte sie auch bleiben. Angesichts der Risiken und möglichen Folgen, sowohl für die Betroffenen als auch die Veröffentlicher, sollte man als Privatperson davon tunlichst die Finger lassen.