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Können Datenschutzhinweise überflogen werden?

Können Datenschutzhinweise überflogen werden?

Datenschutzhinweise sind häufig keine leichte Kost. Das LG Potsdam beschäftigt sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage, ob mit dem Beginn der Datenschutzhinweise die Aufmerksamkeit schwinden darf. Lesen Sie in diesem Artikel mehr über das Urteil und, ob Datenschutzhinweise immer gelesen und akzeptiert werden müssen.

Was war passiert?

Die Parteien stritten in dem Verfahren vor dem LG Potsdam (Urteil vom 01.12.2021, Az. 6 S 21/21, zurzeit nur über Juris abrufbar) um Zahlungsansprüche aus einem Vertragsverhältnis über die Eintragung in einem Online-Unternehmensverzeichnis (ähnlich zu Yelp oder den Gelben Seiten). Die Klägerin betreibt ein Verzeichnis für Firmendaten im Internet. Die Beklagte ist ein neu im Handelsregister eingetragenes Unternehmen. Die Klägerin verschickt regelmäßig Angebote an Unternehmen, die sich neu im Handelsregister eingetragen haben. Das Angebot ist mit „Firmenregister für Industrie Handwerk und Handel“ überschrieben. Die Anbieterbezeichnung ist wesentlich kleiner dargestellt. Die vollständigen Daten des Anbieters sind erst umseitig zu finden. Das Angebot soll so eher einem behördlichen Schreiben ähneln.

Die Entgeltlichkeit (1.011,50 € brutto pro Jahr) des Angebots wird erst unmittelbar nach den Hinweisen zum BDSG/DSGVO aufgeführt. Die Beklagte behauptete, dass die von der Klägerin verlangte Vergütung wucherisch sei, da eine vergleichbare Leistung auf dem Markt zu einem Bruchteil der Kosten oder kostenlos zur Verfügung stehe.

Müssen Datenschutzhinweise gelesen und akzeptiert werden?

Das Problem, dass gerade lange Datenschutzhinweise nicht gelesen werden ist nicht neu. Entgegen der Gestaltung mancher Hinweise auf Webseiten, dass „Datenschutzhinweise gelesen und akzeptiert“ werden sollen, müssen Datenschutzhinweise nicht akzeptiert werden.

Den Verantwortlichen trifft nach Art. 12 DSGVO die Pflicht alle erforderlichen Informationen zu übermitteln. Das bedeutet, dass er geeignete Maßnahmen treffen muss, um dies zu ermöglichen. Er schuldet nicht den Erfolg. Hierfür muss der Betroffene selbst sorgen. Kurz gesagt, es genügt, wenn die Kenntnisnahme der Datenschutzhinweise möglich ist. Der Betroffene muss diese Information jedoch ohne größeren Aufwand zur Kenntnis nehmen können. Zu den geeigneten Maßnahmen gehört ein konkreter und verständlicher Hinweis auf die abrufbaren Informationen.

Was hat das Gericht entschieden?

Das LG Potsdam entschied in diesem Fall, dass das Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig war. Die Klägerin hatte einen sehr hohen Preis verlangt und gezielt die Unerfahrenheit des Beklagten und vergleichbarer Gewerbetreibender ausgenutzt, um diesen Preis geltend zu machen.

„Es kann dahinstehen, ob dies hier schon deshalb zu vermuten ist, weil der von der Klägerin verlangte Preis mehr als das Doppelte des Marktpreises beträgt, so dass keine Klärung erforderlich ist, ob der Beklagtenvortrag ausreicht und zutrifft. Es kommt nicht einmal auf die konkrete Bestimmung des Marktwerts der Leistung an, denn auch ohne ein solches Missverhältnis kann ein Vertrag nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn ein Vertragspartner in subjektiv vorwerfbarer Weise die Unerfahrenheit des anderen ausnutzt und weitere sittlich verwerfliche Umstände hinzutreten (BGH, Urteil vom 25.03.1966, VIII ZR 225/65). Hier zeigt die gebotene Gesamtschau, dass jedenfalls ein an den Umständen gemessen sehr hoher Preis verlangt wird und die Klägerin gerade die Unerfahrenheit des Beklagten und vergleichbarer Gewerbetreibender gezielt ausnutzt, um diesen Preis geltend machen zu können.“

Weiter wurde der Hinweis zur Kostenpflicht in unmittelbarer Nähe zu den Hinweisen über das BDSG/DSGVO untergebracht. Bei den Datenschutzhinweisen kann laut der Kammer, davon ausgegangen werden, dass dieser Teil regelmäßig aufgrund der Fülle an Datenschutzhinweisen im Rechtsverkehr nur überflogen wird. Weiter sind diese regelmäßig nicht verhandelbar, sondern müssen dem Kunden (wie oben beschrieben) nur zur Kenntnis vorgelegt werden. Eine vertiefte Lektüre wird daher nicht erwartet. Dies hat sich, nach Ansicht des Gerichts, die Klägerin zu Nutze gemacht.

„Weiterhin hat die Klägerin die Hinweise zur dieser Kostenpflicht bewusst in die unmittelbare Nähe zu den Hinweisen über das BDSG/die DSGVO gerückt. Der Zusatz BDSG/DSGVO führt, gerade wenn er wie hier als Einleitung zu einer hervorgehobenen Passage des „Kleingedruckten“ dient, nach der Erfahrung der Kammer vielfach dazu, dass der Leser eines Schriftstücks nicht mehr die gebotene Aufmerksamkeit walten lässt, die Passage vielmehr in der Annahme, es handle sich nur um Datenschutzhinweise, übergeht. Seit Einführung der DSGVO sind Kunden bei jedem Vertragsabschluss mit teilweise sehr umfangreichen Hinweisen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -speicherung konfrontiert. Die entsprechenden Hinweise/Vorschriften sind in aller Regel nicht verhandelbar, sondern werden den Kunden zur Kenntnis vorgelegt. Eine vertiefte Lektüre wird nicht erwartet und dürfte auch von kaum einem Kunden vorgenommen werden. Damit besteht eine objektiv hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein erheblicher Teil der Adressaten den Text nicht tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Gerade diesen Effekt macht sich die Klägerin zu Nutze, indem sie die Höhe der anfallenden Kosten in die unmittelbare Nähe zu den Ausführungen zu den Hinweisen über das BDSG/die DSGVO setzt.“

BGH zu überraschenden Klauseln

Das Gericht stellte die Nähe zu einem Urteil des BGH (BGH, Urteil vom 26.07.2012, VII ZR 262/11) fest, in dem es um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB ging. Die Unwirksamkeit der strittigen Klausel hing in diesem Fall maßgeblich davon ab, dass der Leser von der entscheidenden Passage zur Höhe der Vergütung abgelenkt wurde. Der BGH nahm daher eine bewusste Verschleierung der Höhe der Vergütung an. Im Fall vor dem LG Potsdam wurde zwar auch an anderer Stelle von einer Kostenpflicht gesprochen, der hohe Preis von 1.011,50 € brutto pro Jahr, wurde jedoch erst an der besagten Stelle platziert.

„In diesem Umstand liegt eine Parallele zu dem von dem Amtsgericht zur Urteilsbegründung herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.07.2012, VII ZR 262/11). Im Fall des Bundesgerichtshofs lag die Unwirksamkeit der Klausel aufgrund ihres überraschenden Charakters im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB maßgeblich in der Gestaltung des Formulars, welche die Aufmerksamkeit des Lesers von den entscheidenden, die Höhe der Vergütung enthaltenden, Textstellen ablenkte, begründet. So auch hier. Die von der Klägerin bewusst gewählte Platzierung hält viele Leser von einer aufmerksamen Lektüre des Absatzes ab und dient somit der bewussten Verschleierung der Kostenpflicht. Die Zielgerichtetheit dieses Vorgehens wird besonders deutlich darin, dass die Klägerin zwar auch an weiteren, vom Adressaten eher tatsächlich rezipierten Stellen ihres Formulars auf die „Kostenpflichtigkeit“ des Registereintrags hinweist, die beträchtliche Höhe der erwarteten Vergütung aber ausschließlich in der genannten Passage unter der auf den Datenschutz bezogenen Überschrift anführt.“

Können Datenschutzhinweise also überflogen werden?

Kann also in Zukunft abgeschaltet werden, wenn die Datenschutzhinweise beginnen? Nein, in diesem Fall entschied das Gericht vor allem auch zu Gunsten der Beklagten, da es sich um einen neuen Unternehmer handelte, der zwar rechtlich betrachtet ein Vollkaufmann war, sich jedoch gerade erst in das Handelsregister eingetragen hatte. Die Beklagte verfügte also noch nicht über die guten und schlechten Erfahrungen eines gewöhnlichen Kaufmanns. Diesen Punkt machte sich die Klägerin explizit zu Nutze.

Die Flut an Informationen, die eine Datenschutzerklärung regelmäßig enthält, ist jedoch nicht von der Hand zu weisen. Häufig ist den Unternehmen mehr daran gelegen, die Informationen vollumfänglich darzustellen und so den rechtlichen Anforderungen sowie den Ansprüchen der Aufsichtsbehörden zu genügen. Dies kann man ihnen nicht verübeln, da damit Bußgelder und Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren verhindert werden.

Der Sinn der Datenschutzerklärung bleibt jedoch die Informationen des einzelnen Betroffenen. Der Spagat zwischen genauen Informationen, die gerade auch von Aufsichtsbehörden gefordert werden und der Informationspflicht gegenüber dem Einzelnen Bürger bleibt dabei der wesentliche Faktor.

In diesem Zusammenhang finden Sie hier ein Plädoyer gegen die Datenschutzerklärung.

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