Der Sommer neigt sich langsam dem Ende zu. Für viele Kinder markiert es aber den Anfang für ein völlig neues Leben, denn sie werden eingeschult. Zur Erinnerung an diesen Meilenstein werden die Kinder immer wieder auf Fotos vom ersten Schultag zurückgreifen können, oder etwa nicht?
Der Inhalt im Überblick
Was war passiert?
Noch bevor die Kinder von ihren Lehrern unterrichtet und die ersten Buchstaben und Zahlen zu Papier bringen, werden sie mit der harten Realität des Datenschutzrechts konfrontiert: Fotoverbot bei der Einschulung! In Sachsen-Anhalt, wo am vergangenen Wochenende die Einschulung stattfand, breitete sich noch vor der Einschulung Panik aus. Mehrere Grundschuldirektoren befürchteten Datenschutzverstöße beim Fotografieren von Schulkindern. Um möglichen Bußgeldern und juristischem Ärger zu entgehen, wurde an mehreren Grundschulen ein totales Fotoverbot erlassen.
Fotos für das Fotoalbum
Das Datenschutzrecht verbietet sicherlich nicht, dass Eltern während einer Schulfeier Fotos von Ihren Kindern machen und diese dann ganz klassisch im „Familienalbum“ ablegen. Voraussetzung ist natürlich, dass diese Fotos auf einem privaten Medium abgelegt werden und nur für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Die DSGVO ist nämlich gar nicht anwendbar, wenn die Datenverarbeitung durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgt, das sog. Haushaltsprivileg. Da ist es dann auch unbedenklich, wenn auf diesen Fotos Dritte zu sehen sind.
Vorsichtig muss man dann sein, wenn es darum geht die Fotos der Kinder zu veröffentlichen – sei es in sozialen Medien oder in den Gängen des Schulgebäudes selbst. Hier soll die DSGVO ihren Sinn und Zweck entfalten: das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung zu schützen.
Im Bereich der Fotografien hat die DSGVO für sehr viel Unsicherheit und Verwirrung gesorgt. Dabei ist der Datenschutz gar kein neues Phänomen. Ins Bewusstsein ist er aber mit Wirksamkeit der DSGVO gerückt. Auslöser sind da wohl die normierten negativen Rechtsfolgen, die auch hier für den unglücklichen Verlauf gesorgt zu haben scheinen: die Angst vor Klagen, Bußgeldstrafen und hohen Anwaltskosten.
Die präferierte Lösung der Schulen ist das Fotoverbot
Den Schulen boten sich im Vorfeld folgende Möglichkeiten der Handhabe an:
- Die Schule macht von ihrem Hausrecht Gebrauch und verbietet das Fotografieren während der Veranstaltung ganz.
- Sie verbietet das Fotografieren während der Veranstaltung, bietet danach aber einen gesonderten Ort für Fotos an. Wer nicht fotografiert werden will, kann diesen Ort meiden.
- Sie holt von allen Teilnehmern eine Erlaubnis ein, dass sie fotografiert werden dürfen. Wer das nicht will, kann ein Erkennungszeichen tragen.
Diese Möglichkeiten wurden vom Bildungsministerium den Schulen übermittelt. Auf die Einwilligungslösung haben die meisten Schulen verzichtet und sich für die erste Variante entschieden. Damit haben sie prophylaktisch auf mögliche Verweigerungen der Eltern reagiert. Hätte auch nur ein Elternpaar seine Einwilligung nicht erteilt, dann wären alle Eltern betroffen gewesen. Bei einer Einwilligung als Rechtsgrundlage bilden nämlich alle Betroffenen eine Schicksalsgemeinschaft, was die Einwilligung wiederum oftmals als stumpfes Schwert dastehen lässt (aus Sicht der Datenverarbeiter). Der Umstand, dass viele Schulen auf das Totalverbot zurückgegriffen, ist bedauerlich. Hier wurde die Möglichkeit verpasst, praktikable Lösungen zu erarbeiten und umzusetzen.
Wann sind Personenfotos auf sozialen Netzwerken rechtlich zulässig?
In der ganzen Diskussion ist aber untergegangen, dass auch Aktivitäten in sozialen Netzen unter das Haushaltsprivileg fallen können. Die Datenschutzbehörden verlangen hierfür eine sehr genaue Differenzierung: Sind die Personenfotos online einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich, kann von einer ausschließlich persönlichen oder familiären Nutzung nicht mehr gesprochen werden. In diesem Fall muss eine Einwilligung der Betroffenen oder eine andere Rechtsgrundlage der DSGVO vorliegen. Werden die Fotos aber innerhalb geschlossener Nutzergruppen oder in passwortgeschützten Bereichen hochgeladen, ist der Anwendungsbereich des Datenschutzrechts nicht eröffnet. Diese Differenzierung ist nachvollziehbar und fußt auf gesundem Menschenverstand. Dazu muss man kein Experte auf dem Gebiet des Datenschutzrechts sein.
In Zukunft besser machen
Für alle Beteiligten ist der vertiefte Umgang mit dem Datenschutz neu. Die Aufsichtsbehörden, die über die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen wachen, haben für viele Fragen keine in Stein gemeißelte Lösung. Die DSGVO gibt zwar Normen vor, aber sie ist kein enges Korsett. Sie bietet Raum für vielfältige Lösungen. Ein Fotoverbot wäre ganz bestimmt vermeidbar gewesen. Hier hätten die Beteiligten rechtzeitig tätig werden und an einem Strang ziehen müssen. Stattdessen hat jeder für sich gehandelt.
- Die Schulbehörden haben die Schulen mit der Problematik im Stich gelassen.
- Die Schulen haben sich wiederum nicht rechtlich beraten lassen.
- Die Eltern waren wegen der Verbote wütend oder haben ihre Einwilligungen nicht erteilt.
Das Datenschutzrecht verbietet uns nicht unseren gesunden Menschenverstand zu benutzen und vernünftige Ergebnisse zu präsentieren. Es ist ratsam sich in Zukunft mehr auszutauschen und sich seiner eigenen Verantwortung bewusst zu sein. Im vorliegenden Fall sind auch die Eltern gefragt keine Fotos zu verbreiten, besonders dann nicht, wenn man es auch für seine eigenen Kinder nicht möchte. So ist gewährleistet, dass unter der DSGVO differenzierte Lösungen möglich bleiben. Die Kinder werden es uns danken!
Vielen Dank für diesen wunderbaren Artikel! Ich weiß gar nicht ob ich lachen oder weinen soll. Den Satz: „Das Datenschutzrecht verbietet uns nicht unseren gesunden Menschenverstand zu benutzen und vernünftige Ergebnisse zu präsentieren.“ muss ich mir merken. Der bringt es auf dem Punkt.
Der letzte Satz von Option 3 ist höchst fragwürdig, da es hier zu einer Stigmatisierung von Betroffenen kommen würde. Geht meiner Meinung nach gar nicht! Liest man leider immer wieder mal…
Vielen Dank für diesen wunderbaren Artikel. Da ich am vergangenen Wochenende auch aus familiären Gründen auf einer Einschulungsfeier in Sachsen-Anhalt anwesend war, kann ich die – teilweise kopfschüttelnden – Reaktionen der Eltern sicherlich verstehen. Leider zeigt sich aber doch in der Realität, dass der gesunde Menschenverstand von Vielen recht schnell ausgeblendet wird, wenn es um die weitere Nutzung von in diesem Rahmen entstehenden Erinnerungsfotos geht.
Wie Sie so schön schreiben – „Das Datenschutzrecht verbietet sicherlich nicht, dass Eltern während einer Schulfeier Fotos von Ihren Kindern machen und diese dann ganz klassisch im „Familienalbum“ ablegen.“ Leider muss man in der heutigen Zeit aber auch immer wieder berücksichtigen, dass dieser verantwortungsvolle Umgang mit den Fotos der eigenen Kinder nicht in jedem Fall erfolgt. Da werden schon die Bilder des Säuglings von vielen stolzen Eltern kurz nach der Geburt relativ ungeniert in die sozialen Netzwerke hochgeladen. Auch das weitere Aufwachsen des Kindes kann man dann dort gut verfolgen. Viele sind sich vermutlich der Tragweite dieses – sicher nicht böswilligen – Handels für die Zukunft nicht bewusst.
Genau die schnelle Verfügbarkeit und die Möglichkeit der schnellen Verbreitung machen aber den verantwortungsvollen Umgang mit Fotos in der heutigen Zeit dringender denn je. Insbesondere muss ich mir darüber im Klaren sein, dass ich jegliche Verfügungsgewalt über meine Bilder verliere, wenn ich diese auf soziale Netzwerke hochlade. Selbst wenn dies zunächst nur für den „Freundeskreis“ auf Facebook und Co. erfolgt – wer kann mir sicher sagen, was einer dieser „Freunde“ mit den Bildern macht.
Insofern erscheinen mir Ihre abschließenden Worte treffender denn je – „Im vorliegenden Fall sind auch die Eltern gefragt keine Fotos zu verbreiten, besonders dann nicht, wenn man es auch für seine eigenen Kinder nicht möchte. So ist gewährleistet, dass unter der DSGVO differenzierte Lösungen möglich bleiben. Die Kinder werden es uns danken!“
Hallo Datenschutzbeauftragte, bzgl. Zitat: „Hier hätten die Beteiligten rechtzeitig tätig werden und an einem Strang ziehen müssen.“ Das heißt konkret? Eigentlich kann es doch nur bedeuten, jeder darf fotografieren, jedoch vor einer Verwendung der Fotos durch die Eltern oder der Schulleitung gilt es, dafür die Randbedingungen einzuhalten (nur mit Einwilligung oder anderer Rechtsgrundlagen). Welche Verstöße konkret will die Schulleitung mit einem Fotografierverbot umgehen? Sie haftet doch nur für Verstöße, für die sie selbst verantwortlich ist und nicht für die Veröffentlichung der Bilder auf WhatsApp durch Eltern?
Die Schule ist nicht Verantwortlicher. Daher ist auch das Verhalten der Schule wenig nachvollziehbar. Die Schule hat natürlich das Hausrecht und darf insoweit ein Fotoverbot aussprechen. Ein solches Verbot hat dann aber auch nichts mit dem Datenschutz zu tun. Deshalb hätte dann auch eine erteilte Einwilligung gar keine legitimierende Wirkung.
Das Verhalten der Schule sich eigentlich nur damit erklären, dass keine rechtliche Beratung erfolgt und durch möglicherweise falsche Informationen die Angst vor Bußgeldern geschürt worden ist.
Wenn wir jetzt aber davon ausgehen dass diese geschlossenen Nutzergruppen der Eltern in aller Regel bei den gängigen Providern, zB. Facebook stattfinden deren AGBs die Abtretung aller Rechte an den Bildern vorsehen scheint mir das nicht mehr so eindeutig zu sein.
Natürlich ist dass das dann ein Problem der Eltern und nicht mehr der Schule…
„Werden die Fotos aber innerhalb geschlossener Nutzergruppen oder in passwortgeschützten Bereichen hochgeladen, ist der Anwendungsbereich des Datenschutzrechts nicht eröffnet. Diese Differenzierung ist nachvollziehbar und fußt auf gesundem Menschenverstand. Dazu muss man kein Experte auf dem Gebiet des Datenschutzrechts sein.“
Die Meinung finde ich mutig, auch den diesbezüglichen Verweis auf den vermeintlich gesunden Menschenverstand. Nur ein paar Gedanken:
– Wo ziehen Sie die Grenze, ob der Anwendungsbereich eröffnet ist? Ob das Konto privat oder beruflich genutzt wird? Ob tatsächlich nur Haushaltsmitglieder (auch wenn es sich hier um eine Unschärfe in der Übersetzung handelt) Zugriff haben (wobei das im Kern irrelevant ist, wenn mein Kind nicht zum Haushalt gehört)? Bei 5 Mitgliedern? Bei 50? Bei 100? Bei 1.000?
– Es gibt geschlossene Nutzergruppen mit mehreren hundert oder gar tausend Mitgliedern, mitunter auch „Freunde“ genannt;
– Die Nutzergruppen und/oder der Dienst sind/ist in der Regel immer passwortgeschützt;
– Wie kann ich – wenn mein Kind auf so einem geteilten Bild – mein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben?
Ich halte es hier mit der Meinung aus dem Kommentar von Paal/Pauly (DS-GVO Art. 2 Rn. 21):
„Als Ausnahmenorm ist lit. c grds. restriktiv auszulegen. Eine persönliche oder familiäre Tätigkeit ist öffentlichkeitsfeindlich (s. bereits EuGH EuZW 2004, 245, Rn. 47), weshalb zB das Online-Stellen von eigentlich privaten Familien-Stammbäumen oder von personenbezogenen Informationen über andere Personen, seien sie verwandt oder befreundet, von der Ausnahme nicht erfasst ist. Jegliche öffentlich online zugängliche Daten sind nicht privilegiert. Öffentlich sichtbare Datensammlungen unterfallen stets den Regelungen der DS-GVO und sind nicht über Abs. 2 lit. c ausgenommen.“
Als Randnotiz: Die Frage wurde im Rahmen eines Seminars von Vertretern des BayLDA analog zu dem Zitat aus Paal/Pauly deutlich restriktiver bewertet. Was ich, setze ich meinen gesunden Menschenverstand ein ;o), nachvollziehen kann.
Vielen Dank für Ihren interessanten Kommentar und Ihre Meinung.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beitrag niemanden persönlich angreifen wollte (Stichwort: gesunder Menschenverstand).
Ihr Fragenkatalog belegt, dass hier sehr lebhaft hätte diskutiert werden können. Auch Ihr Zitat aus dem Kommentar von Paal/Pauly ist eine Bereicherung für eine Diskussion. Es sei auch erwähnt, dass die zitierte Fundstelle sich sicherlich hören lässt. Sie ist aber nur „eine“ mögliche juristische Auslegung der Vorschrift. Sie ist, wie Sie richtig anmerken auch nachvollziehbar. Es liegt aber in der Natur der Juristerei auch anders (z.B. extensiver) auszulegen. Die unterschiedlichen Auslegungen führen zu einem gesunden Diskurs. Ein solcher Diskurs hat bei der im Blog erwähnten Thematik gerade gefehlt. Es wurde viel zu schnell die Lösung eines Totalverbots gewählt. Die Behörden haben sich nicht ausreichend gekümmert, die Schulen haben die sicherste Variante gewählt und die Eltern wurden nicht hinreichend auf Ihre Verantwortung hingewiesen (hier sei auf den schönen Kommentar des Nutzers DSB unter diesem Beitrag verwiesen)
Der Datenschutz sollte nicht dazu führen, dass wir all das, was bislang selbstverständlich gewesen ist, plötzlich aus Angst vor Sanktionen über Bord werfen. Die Auswirkungen, die die DSGVO auf unseren Alltag hat bzw. haben könnte, sind ein neues Phänomen. Nur mit einem regen Austausch können Sachgerechte Lösungen erzielt und totale Verbote und Ausschlüsse vermieden werden. Darauf wollte der Beitrag hinweisen!
Grandioser Artikel. Bringt vieles auf den Punkt. Besonders beim Thema Datenschutz kann eben nicht jeden zufriedenstellen!
Ein super schöner Artikel! So schön klar auf den Punkt gebracht. Vielen Dank!
Erfrischende Worte zum Thema Datenschutz. Während die Beteiligten vor lauter Ängste…ähhm Bäume den Wald nicht mehr sehen, ist es durchaus sinnvoll, auch mal wieder den gesunden Menschenverstand beratend heranzuziehen. Vielen Dank!
Kurze (für Sie bestimmt naive) Frage: Bezogen auf die ganze Diskussion und den Kommentar insbesonderen „Insofern erscheinen mir Ihre abschließenden Worte treffender denn je –… „Im vorliegenden Fall sind auch die Eltern gefragt keine Fotos zu verbreiten, besonders dann nicht, wenn man es auch für seine eigenen Kinder nicht möchte. So ist gewährleistet, dass unter der DSGVO differenzierte Lösungen möglich bleiben. Die Kinder werden es uns danken.“ … Wofür sollen uns die Kinder danken? Wieso ist es jetzt bedenklich, was Jahrzehnte (auch noch zu Zeiten von Facebook und Co.) vollkommen unbedenklich war? Kann mir nur eine auch nur ein konkretes Beispiel nennen, was mir hilft diese Diskussion mit gesunden Menschenverstand nachzuvollziehen? Vielen Dank.
Da fehlen im Artikel wesentliche Aspekte:
– Verantwortung der Schule als Veranstalter
– Schule als nicht-öffentlicher Raum
– Fotografierende Personen außer Eltern
Das Problme sind nicht die Eltern, die sorgsam mit den Bildern umgehen, sondern die Eltern, die die Fotos in sozialen Medien veröffentlichen. Hier kann man leider auch nicht von einem „geschloßenem Benutzerkreis“ sprechen, da sich Facebook & Co. die Nutzungsrechte an den Bildern sichern, sobald diese auf deren Plattformen hochgeladen werden. Was die Unternehmen dann mit den Fotos machen entzieht sich leider dann auch der Kenntnis der User/Betroffenen.