Unternehmen präsentieren sich in sozialen Netzwerken, ihre Mitarbeiter vernetzen sich über diese Plattformen auch mit den Kunden des Unternehmens. Was mit den auf diese Weise erstellten Kundenlisten nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters passiert, ist bislang rechtlich weitgehend ungeklärt. Unternehmen sollten sich daher gegenüber dem Mitarbeiter absichern.
Der Inhalt im Überblick
Kontakte und Kunden in sozialen Netzwerken
Soziale Netzwerke sind nicht nur bei Privatpersonen beliebt, immer mehr Unternehmen nutzen die Möglichkeit, sich auf diesen Plattformen zu präsentieren. Dabei bieten soziale Netzwerke nicht nur die Möglichkeit zur Unternehmenspräsentation, sondern auch zur Vernetzung von Mitarbeitern und Kunden.
Nicht in jedem Portal läuft der Kontakt dabei über das Profil des Unternehmens, vielfach vernetzen sich die Mitarbeiter über das ihnen persönlich zugeordnete Profil mit Geschäftskontakten. Solange das Arbeitsverhältnis Bestand hat, ist dagegen nichts einzuwenden. Schwierig wird es, wenn sich eines Tages die Wege von Unternehmen und Mitarbeiter trennen. Mitunter besteht die Gefahr, dass der Mitarbeiter die in seinem Nutzerprofil hinterlegten Kontakte und damit Adressen von Kunden „mitnimmt“, um sie – schlimmstenfalls – in seinem neuen Job bei einem Konkurrenzunternehmen weiterzunutzen. Dann kann zum Streitpunkt werden, ob der Mitarbeiter dazu verpflichtet werden kann, die während des Arbeitsverhältnisses aufgebauten Online-Kontakte zu den Kunden seines früheren Arbeitgebers aus seinem Nutzerprofil zu löschen.
Keine Probleme bei rein privaten Profilen
Eindeutig ist die Rechtslage nur bei privaten Profilen ohne Bezug zum Arbeitgeber: Die hier bestehenden Kontakte gelten als Privatkontakte des Arbeitnehmers, auf die das Unternehmen keine Zugriffsmöglichkeit hat. Nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters hat das Unternehmen daher keinen Anspruch auf Löschung der im geschäftlichen Umfeld aufgebauten Kontakte des Mitarbeiters.
Gesamtbetrachtung bei gemischt genutzten Profilen erforderlich
Anders sieht die Sache aus, wenn der Mitarbeiter das Profil zumindest auch in geschäftlichem Zusammenhang nutzt. Ob eine solche gemischte Nutzung vorliegt, ist nicht immer ganz einfach zu beurteilen.
Zu prüfen ist dabei unter anderem, auf wessen Namen das Profil angemeldet ist, welche E-Mail-Adresse als Kontaktadresse hinterlegt wurde und wer gegebenenfalls für die Kosten der Mitgliedschaft in dem sozialen Netzwerk aufkommt. Nicht zuletzt kommt es bei der Gesamtbetrachtung des Profils auch darauf an, in welchem der zahlreichen sozialen Netzwerke das Profil angelegt wurde. Sind Facebook-Freunde eher dem privaten Kreis eines Mitarbeiters zuzuordnen, gelten Kontakte in Business-Portalen wie XING oder LinkedIn in der Regel als Geschäftskontakte.
XING-Kontakte als Geschäftsgeheimnisse
Nicht-virtuelle Listen mit Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer angebotener Produkte in Frage kommen, stuft der Bundesgerichtshof als Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers ein. Sie unterliegen der Vertraulichkeit und sind daher besonders geschützt (BGH, Urteil vom 27. April 2006, Az. I ZR 126/03). Sie „gehören“ dem Arbeitgeber; scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, muss er die Kundenlisten an den Arbeitgeber herausgeben. Hat er einen neuen Arbeitgeber, darf er diese Kunden in der Regel nicht kontaktieren.
Dem werden die Gerichte wohl auch im Hinblick auf die in einem sozialen Netzwerk hinterlegten Kundendaten folgen. Das Arbeitsgericht Hamburg hat bereits im Jahr 2013 entschieden, dass auch ein XING-Kontakt ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis sein kann. Ist die Kontaktaufnahme, so das Gericht, aus geschäftlichen Gründen erfolgt, darf der Mitarbeiter die in einem sozialen Netzwerk generierten Kontakte nicht weiter verwenden. Auch diese Kontakte „gehören“ dem Arbeitgeber, bei seinem Ausscheiden muss der Mitarbeiter sie aus seinem Nutzprofil löschen. (ArbG Hamburg, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. 29 Ga 2/13)
Keine rechtssichere Lösung
Rechtlich gesichert ist diese Ansicht jedoch noch nicht, der Umgang mit den im Nutzerprofil eines Mitarbeiter hinterlegten Kundendaten ist gerichtlich noch nicht abschließend geklärt. Unternehmen bewegen sich daher in einer rechtlichen Grauzone, lassen sie den Aufbau von Online-Kontakten zwischen ihren Mitarbeitern und Kunden zu.
Absicherung erforderlich
Bis eine abschließende gerichtliche Klärung erfolgt ist, sollten sich Unternehmen rechtlich absichern. Bereits bei der Einstellung eines Mitarbeiters sollte ein Passus in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden, in dem die Behandlung von im geschäftlichen Zusammenhang generierten Online-Kontakten nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen geregelt wird. Bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses können mit dem Mitarbeiter bei Bedarf Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.
Der Grundfehler passiert (aus Sicht der Firma) bereits bei der Erlaubnis, das private Profil dienstlich zu nutzen (oder umgekehrt). Nicht nur wegen der Adressliste, sondern vorher schon weil Max Mustermann privat manchmal Dinge posten wird die dem Ruf der Unternehmung nicht zuträglich sind. Wenn die Unternehmung z.B. aus Gründen der Mitarbeiterzufriedenheit ‚privates Surfen/Mailen/Chatten‘ gestatten will, dann müssen Mehrkonten- oder besser Mehrapplikationen-Lösungen (Bsp. eMail: geschäftlich über Outlook/Notes/…, privat WebMail) gefunden werden. Alles Andere ist Leichtsinn, nicht nur wegen der von Ihnen beschriebenen rechtlichen Folgen.
Geht es um die Nutzung des Internets durch die Mitarbeiter, sollte ein Unternehmen – auch aus den von Ihnen beschriebenen Gründen – genaue Regelungen darüber treffen, was erlaubt ist (siehe dazu z.B. Überwachung am Arbeitsplatz: E-Mail vs. Datenschutz). Leider nicht ausgeschlossen werden kann damit, dass die Mitarbeiter über ihre privaten Accounts und Profile Dinge veröffentlichen, die nicht im Sinne des Unternehmens sind. Auch hier ist das Unternehmen jedoch nicht schutzlos, in den meisten Fällen kann es rechtlich gegen seinen Mitarbeiter vorgehen.
Kunden sind eher selten „Freunde“ auf dem privaten SM-Account, es sei denn es besteht wirklich eine engere Bindung. Bei Gemischtnutzung ist es hingegen häufig, dass Kunden und Freunde in der Freundesliste enthalten sind. Insofern tut eine private Äusserung dem AG weit weniger weh, als eine „gemischte“.
Gegen ein Posting lässt sich in beiden Fällen wenig tun, wenn es z.B. um klassische politische Themen geht und der MA nur eine GGlich geschützte Meinung äussert. Beispiele: Mitarbeiter schreibt abfällig über die „Pegidioten“, Einkäufer ist PEGIDiAner – oder umgekehrt Mitarbeiter vertritt PEGIDA, Einkäufer hat sich von der Nazi-Idee der Medien indoktrinieren lassen. Oder Mitarbeiter ist „Putinist“, Einkäufer „Obama-Versteher“. etc. pp.
Apropos: Darf der AG verlangen oder nur darum bitten, (z.B.) im FB-Profile als Solcher nicht benannt zu werden?
Meiner Meinung nach enthalten solche Betitelungen eine Wertung und können sich rufschädigend auswirken. Im schlimmsten Fall kann man so ein Unternehmen in ernste Schwierigkeiten oder sogar in die Insolvenz treiben.
Meines Erachtens nach kann der AG also verlangen als „Solcher“ nicht benannt zu werden. Möglicherweise löst dies sogar Schadensersatzansprüche nach §823 BGB aus.