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Grenzen des Schadensersatzes für unzulässigen Newsletter

Grenzen des Schadensersatzes für unzulässigen Newsletter

Um Newsletter versenden zu können, braucht es eine Einwilligung des Empfängers. So weit so bekannt. Aber kann Schadensersatz durch den Empfänger gefordert werden, wenn dieser nicht zugestimmt hat? Und wenn ja, wie hoch wäre dieser?

Ein wenig „beurteiltes“ Terrain

Das Amtsgericht Diez (Urteil vom 07.11.2018, Az.: 8 C 130/18) hatte diese Frage unlängst zu beantworten. Leider ist die Begründung weniger ergiebig als erhofft ausgefallen. Dennoch ist es eines der wenigen Urteile auf diesem Gebiet und hat daher Aufmerksamkeit verdient. Im Kern geht es um die Frage, ab wann ein Schaden anzunehmen ist und ob es eine Bagatellgrenze gibt. Art. 82 DSGVO umfasst zunächst einmal alle materiellen und immateriellen Schäden. Zudem ist der Begriff des Schadens weit auszulegen. Erwägungsgrund 146 sagt hierzu:

„Der Begriff des Schadens sollte im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht.“

Das heißt, dass die Schwelle für einen potentiellen Schaden sehr niedrig ist. Allerdings sagt dies nichts über die Frage aus, ob es nicht doch eine untere Grenze gibt.

Bagatellverstöße reichen nicht aus

Das Gericht stellt fest, dass dem Betroffenen ein „spürbarer Nachteil“ entstanden sein muss, der zudem „objektiv nachvollziehbar“ ist. Ein „Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung“ reicht nicht aus. Ob hierzu der einmalige Erhalt einer unzulässigen Werbe-E-Mail zählt, ließ das Gericht offen. Im konkreten Fall hatten sich die Parteien außergerichtlich auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 50 EUR geeinigt. Da dies dem Kläger zu niedrig erschien, klagte er auf 500 EUR. Das Gericht erteilte dem aber eine Absage, leider ohne sich festzulegen, ob der Anspruch überhaupt bestanden hätte. Fest stehen aber zweierlei:

  1. Trotz weiter Auslegung des Schadensbegriffs gibt es eine Bagatellgrenze.
  2. Beim Erhalt eines unzulässigen Newsletters, wie in dem vorliegenden Fall, kann jedenfalls nicht mehr als 50 EUR Schmerzensgeld anfallen.

Und da der Beklagte bereit war diesen Betrag zu zahlen, musste sich das Gericht mit der Frage, wo die untere Grenze liegt, nicht weiter auseinandersetzen. Natürlich darf nicht vergessen werden, dass dies „nur“ die Entscheidung eines Amtsgerichts ist. Sie bekommt aber Unterstützung durch das im Verfahren angerufene Landgericht Koblenz.

Beschränkt aufs Datenschutzrecht

Das Urteil bleibt an manchen Stellen leider sehr knapp. So wird lediglich ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Normen geprüft (hier pauschal (!) Art. 6 DSGVO) und das unlautere Wettbewerbsrecht (UWG) nicht angesprochen. Interessant wäre noch gewesen, wie das Gericht insb. § 7 UWG in diesem Zusammenhang beurteilt.

Auch wenn höchstens 50 EUR verlangt werden könnten, sagt dies nichts über die Möglichkeit der Behörde aus, diesen Verstoß zu sanktionieren. Natürlich ist ein Bußgeld in einem Einzelfall höchst unwahrscheinlich. Aber gesetzt den Fall, der Newsletter erreicht eine große Anzahl von Personen, kann das durchaus als bußgeldbewehrtes Handeln klassifiziert werden. Der Schaden des Einzelnen ist grundsätzlich von der Bußgeldmöglichkeit zu trennen.

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  • Hallo, durch den Verein und beruflichem Interesse beschäftige ich mich mit Online Marketing und der DSGVO. Ich habe Ihren Artikel gelesen, der nur bei mir Kopfschütteln verursacht hat. Denn für mich stößt, jemanden auf Schadensersatz zu verklagen nur wegen eines Newsletter, auf völlige Unverständnis. Aber soweit sind wir schon in diesem Land, wo man für jede Kleinigkeit schon verklagt wird. Für mich sind das Menschen, die den ganzen Tag nichts anderes zu tun haben, als zu schauen wo sie andere verklagen können und jammern wenn sie keine Werbung erhalten. Und mit sowas werden dann Gerichtskosten verursacht, die eigentlich nicht nötig gewesen wären. Ganz zu schweigen von der Zeit, die ein Gericht dafür aufwenden muß anstatt wichtigere Fälle zu verhandeln. Ich bin mir sicher, das auch die Richter über so etwas die Köpfe schütteln. Das ein Gericht mal wieder teilweise nicht haargenau im Urteil definiert, wo die Schadensgrenze liegen soll, war ab zu sehen. Mal sehen, was noch so für Urteile wegen der DSGVO abgeschlossen werden.

  • Ich habe das längst aufgegeben mich über Dinge zu wundern, über welche ich mich im Grunde überhaupt nicht wundern müsste. Denn um einen Schadensersatz geltent machen zu können, müsste doch erst einmal ein echter Schaden entstanden sein, oder irre ich mich da ? Um den ganzen Sachverhalt genauer betrachen zu können, bedarf es natürlich mehr als diese sehr allgemein gehaltene Ausführung.

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