Wie die Süddeutsche Zeitung auf der Titelseite Ihrer heutigen Printausgabe berichtet, planen die Justizminister der Länder, einen neuen Straftatbestand der „Daten-Hehlerei“ einzuführen. Man wolle in den nächsten Tagen einen Beschlussvorschlag an die Justizminister der Länder schicken und eine entsprechende Bundesratsinitiative vorbereiten.
Der Inhalt im Überblick
Hehlerei bisher nur bei gestohlenen „Sachen“ strafbar
Der bereits existierende § 259 Abs. 1 StGB zur Hehlerei lautet verkürzt:
Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen […] hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Erweiterung auf Daten
Um zeitgemäß zu bleiben, wolle man diesen Straftatbestand nun entsprechend auf gestohlene Daten erweitern.
Jörg-Uwe Hahn, der Vorsitzende der Justizministerkonferenz, dazu:
Das Strafrecht muss mit der Digitalisierung Schritt halten.
Die Justizministerkonferenz ist eine regelmäßige Zusammenkunft der Justizminister der einzelnen Bundesländer und somit der passende Kreis für die Vorbereitung von Gesetzesinitiativen aus dem Bundesrat.
Skeptiker halten die Neuerung für überflüssig
Grundsätzlich sind Vorstöße zunächst zu begrüßen, die bestehende Gesetze an neue Anforderungen der Online-Welt anpassen wollen – jedenfalls dann, wenn die aktuellen Gesetze tatsächlich keine zeitgemäßen Regelungen mehr bieten.
In diese Richtung geht auch die im SZ-Artikel angedeutete Kritik an dem Vorhaben: Danach würden die jetzigen Strafgesetze bereits ausreichen, da man die Fälle des illegalen Datenhandels als Anstiftung oder Beihilfe zum Ausspähen von Daten bestrafen könne (§§ 202a, 26, 27 StGB).
Populistisches Vorhaben?
In der Tat gibt es häufiger Gesetzesvorstöße, die als Modernisierung für die neue, schnelle Online-Welt verkauft werden, aber in der Praxis wertlos sind, wie z.B. beim Entwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz, der Personalchefs das stöbern in Facebook untersagen möchte (wer soll das beweisen?). Hier liegt oft der Verdacht des Populismus nahe.
Nein, Kritik ist unberechtigt
Den Kritikern der Erweiterung des Hehlerei-Straftatbestandes ist jedoch entgegen zu halten, dass die genannten, bestehenden Straftatbestände nicht wie vorgeschlagen ausreichen. Ein „Ausspähen von Daten“ liegt nur vor, wenn beim Datendiebstahl technische Schutzmaßnahmen überwunden wurden. Dies ist bei datenschutzwidriger Datenbeschaffung aber nicht immer der Fall.
Und zudem muss ein „Anstifter“ oder „Beihelfer“ schon vor oder während der Haupttat involviert sein. Nun will man aber gerade – genau wie bei der Hehlerei von Gegenständen – auch später erfolgende „Nachtaten“ mit erfassen. Es besteht also durchaus Bedarf für eine Novellierung – wir sind auf den konkreten Entwurf gespannt!
Generell zu begrüßen, wenn Firmen, die Datensätze verkaufen, damit trockengelegt werden.
Allerdings frage ich mich, ob nicht „höhere“ Ziele angepeilt werden, z.B. der Ankauf von CD`s über Steuerflüchtlinge. Damit wäre wahrscheinlich endgültig ein Riegel vorgeschoben und die „Anleger“ könnten in Zukunft noch sehr viel ruhiger schlafen.
@Estimator: Guter Gedanke! Ein Zusammenhang zum Thema Ankauf von Daten über Steuerflüchtlinge drängt sich natürlich auf. In dem Artikel der SZ wurde zumindest kurz angerissen, dass dieser Fall explizit von der Strafbarkeit ausgenommen werden soll – sprich: Die „Anleger“ sollen auch in Zukunft nicht verschont werden. Mal sehen, ob es tatsächlich auch so kommt…