Online-Gewinnspiele sind attraktiv für Unternehmen. Gerade, wenn man damit Teilnehmern ein Newsletter-Abo aufschwatzen kann. Doch was ist hier die richtige Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung? Im Gegensatz zum OLG Frankfurt will die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) die Datenverarbeitung nicht auf die Einwilligung, sondern auf einen Vertragsschluss stützen.
Der Inhalt im Überblick
Gewinne, Gewinne, Gewinne
Wer kennt es nicht – man surft durchs Netz und überall werden einem Gewinne versprochen, sofern man bereit ist, seine Daten in ein Formular einzutragen. Zwei, drei Klicks und schon hat man die Chance Reisen, Autos, Einkaufsgutscheine oder anderweitige Annehmlichkeiten zu gewinnen. Alles sehr verlockend. Im Gegenzug verlangen die Veranstalter dann oftmals die Einwilligung in den Erhalt von Werbung bzw. Newslettern. Bislang war diese Praxis kein Problem und Gewinnspiele konnten rechtskonform durchgeführt werden. Nur vereinzelt scheiterte der ein oder andere wie z.B. die AOK an den Anforderungen der Einwilligung. Jetzt hat sich die LDI NRW (Tätigkeitsbericht S. 40) zum Thema geäußert und kommt in der Sache zwar ebenfalls zur Zulässigkeit der Verknüpfung von Gewinnspiel und Newsletter, geht dabei aber einen anderen Weg als die bisherige Rechtsprechung.
Und täglich grüßt das Kopplungsverbot
Das magische Wort, welches der Marketingwelt Schweiß auf die Stirn treibt, nennt sich Kopplungsverbot. Das in Art. 7 Abs. 4 DSGVO normierte Kopplungsverbot sieht vor, dass die Verarbeitung zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Sollte diese nicht erforderlich sein, so fehlt es an einer Freiwilligkeit. Hieran knüpft die LDI an. Sie geht davon aus, dass die Einwilligung zur weiteren Verwendung der personenbezogenen Daten an der Freiwilligkeit der Einwilligung nach Art. 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DSGVO scheitert. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 43 DSGVO.
Die LDI gibt an, dass sich die Freiwilligkeit der Nutzer daraus ergebe, dass diese einen Nachteil im Sinne des Erwägungsgrundes 42 DSGVO erleiden würden, wenn sie nicht in die Verarbeitung der Daten für ein Newsletter-Abo einwilligen würden. Sollten Sie nicht zustimmen, können Sie auch nicht am Gewinnspiel teilnehmen. Da die Einwilligung der Nutzer in die Werbung in der Regel für die Durchführung des Gewinnspiels nicht erforderlich sei, nimmt die LDI einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot an.
Der Lösungsweg aus NRW
Die LDI hält es dennoch nicht für ausgeschlossen, die Teilnahme am Gewinnspiel und das Newsletter-Abo miteinander zu verknüpfen. So wäre es möglich, die Verknüpfung auf die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu stützen. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist.
Entsprechend würde zwischen den Websitebetreibern und den Nutzern vereinbart, dass diese am Gewinnspiel teilnehmen können und die Verwendung der E-Mail-Adresse für den Newsletter in einem Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Pflicht der Anbieter steht, die Nutzer an dem Gewinnspiel teilnehmen zu lassen.
Die Leistung der Anbieter sei also an die Datenpreisgabe der betroffenen Person gekoppelt. Entsprechend solle klar kommuniziert werden, dass Gewinnspiele nicht „kostenlos“ angeboten werden, sondern ein zweiseitiger Vertrag „Gewinnchance gegen Daten für Zusendung des Newsletters“ abgeschlossen werde. Dabei sollten sämtliche Vertragsmodalitäten offengelegt werden.
Was wissen die Gerichte denn schon?
Das ganze Konstrukt der LDI erscheint etwas gekünstelt. Auf viele relevante Punkte, die das OLG Frankfurt a.M. (Az.: 6 U 6/19) aufgezeigt hat, geht die LDI nicht ein. Ebenso wenig wie auf das Urteil selbst. So stellte das OLG fest, dass es dem Gewinnspielteilnehmer freistünde, ob er am Gewinnspiel teilnehme und es ihm dabei wert sei, seine Daten für die Teilnahme am Gewinnspiel preiszugeben. Es reiche dabei aus, dass der Betroffene eine echte oder freie Wahl habe und somit in der Lage sei, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen ohne Nachteile zu erleiden. Insbesondere dürfe kein Druck auf den Betroffenen ausgeübt werden. Ein bloßes Anlocken durch Versprechungen einer Vergünstigung, etwa einer Teilnahme an einem Gewinnspiel, reiche nicht aus, um einen derartigen Druck auf den Betroffenen auszuüben.
Am Ende zählt das Ergebnis.
Der Lösungsweg der LDI NRW wirkt etwas sonderbar und recht theoretisch. Es erscheint nicht besonders logisch, zum einen die Einwilligung, die dem Nutzer zusätzliche Rechte wie bspw. das Widerrufsrecht einräumt, auszuschließen und auf der anderen Seite eine konstruierte Lösung zu erschaffen, um die Praktik „Gewinnspiel gegen Daten“ trotzdem zu ermöglichen. Eine Bezugnahme zur Entscheidung des OLG Frankfurt und den Gründen, warum die LDI NRW diese ablehnt, wäre ebenfalls wünschenswert gewesen.
Dennoch bleibt festzuhalten: Die Praktik „Gewinnspiel gegen Daten“ ist weiterhin möglich. Diese Auffassung teilt auch die LDI NRW. Wichtig ist nur, dass klar und verständlich die Modalitäten des Gewinnspiels und der Datenverarbeitung offengelegt werden.
Hallo, ich glaube, in Ihrem letzten Absatz ist ein Fehler: Sie schreiben „Newsletter gegen Daten“ meinen aber vermutlich „Gewinnspiel gegen Daten“, oder?
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben den Abschnitt korrigiert.
Vielen Dank für den Beitrag. Es sei der Hinweis erlaubt, dass Gewinnspiele gegen Entgelt als Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages beurteilt werden könnten und damit erlaubnispflichtig wären. Es wäre daher bei der Sichtweise des LDI noch zu prüfen, ob die Erbringung einer Gegenleistung in Form einer Einwilligung in die Datennutzung als Entgelt im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages beurteilt werden müsste.
Vielen Dank für Ihren Hinweis! Wie von Ihnen beschrieben wäre eine vertiefte Stellungnahme der LDI, auch im Hinblick auf diese Problematik, wünschenswert gewesen.
Guten Tag,
mich würde interessieren ob es dann auch rechtens wäre eine Newslettereinwilligung zu bewerben indem ein Webseitenbesucher bei freiwilliger Newsletteranmeldung über die Webseite im Gegenzug z.B. einen Rabattcode für die nächste Bestellung zugesendet bekommt?
Vielen Dank für Ihren Kommentar! Der Umfang des Blogs lässt leider keine konkrete Rechtsberatung zu. Das LDI hat sich in diesem Rahmen nur mit der Thematik „Newsletterabo gegen Gewinnspielteilnahme“ beschäftigt. Allgemein lässt sich jedoch sagen, dass ein derartiges Tauschmodell durch die Aufsichtsbehörden nicht nur auf die Gewinnspielteilnahme beschränkt sein wird.