In den 80ern musste man noch auf Panini-Hefte oder andere Sammelalben zurückgreifen, um etwas über die aktuellen Fußball-Stars zu erfahren. Lieblingssänger war damals meist Phil Collins und der heutige Trainer Felix Magath outete sich im Hanuta-Sammelalbum als Schach-Fan und Liebhaber von Sahneheringen.
Der Inhalt im Überblick
Verhaltens- und Leistungskontrolle bei Fußball-Profis
Im Zeitalter des Internets haben Fußball-Klebebilder allenfalls noch nostalgischen Wert. Informationen zu den einzelnen Spielern und beratergeprüfte Statements findet man im Überfluss auf den professionell aufgemachten Internetauftritten der Profis. Zudem werden jetzt auch detaillierte Leistungsdaten veröffentlicht: Seit dieser Saison erfasst die Firma „Impire“ Informationen u.a. darüber, welche Strecke jeder Bundesliga-Profi pro Spiel läuft, wie schnell er sprintet und wie viel Regenerationszeit er nach jedem Sprint benötigt. Zeitungen kaufen diese Daten ein und können dann über den faulsten und fleissigsten Profi berichten.
Der gläserne Profi: Verstoß gegen Datenschutzrecht?
Solch tiefe Einblicke gaben natürlich sofort Anlass dafür, reflexartig „Datenschutz“ zu rufen und den „gläsernen“ Profi als altbekanntes Schlagwort aus der Mottenkiste zu holen.
Trotz der Kritik hat sich die Deutsche Fußballliga (DFL) in dieser Woche dazu entschlossen, das Tracking weiter durchzuführen. Doch geht es hier überhaupt um Datenschutz? Und verstoßen diese Veröffentlichungen vielleicht wirklich gegen das Datenschutzrecht?
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anwendbar
Erster Schritt einer solchen Überprüfung ist immer, ob das Datenschutzgesetz hier überhaupt anwendbar ist. Das ist nur der Fall, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Da hier Daten veröffentlicht werden, die genaue Leistungsnachweise von Fußballprofis liefern, haben wir es mit einer Übermittlung personenbezogener Daten zu tun, so dass das Bundesdatenschutzgesetz zu beachten ist. Nach dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4 Abs. 1 BDSG) muss eine Rechtfertigung für die Veröffentlichung gefunden werden.
Ergebnis: Veröffentlichung von Leistungsdaten zulässig
Die datenschutzrechtliche Rechtfertigung und damit die rechtliche Erlaubnis ergeben sich hier aus einer allgemeinen Interessenabwägung: Die Produzenten dieser Daten haben ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Erfassung und der Vermarktung (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG). Die Fußball-Bundesliga wird mit großem öffentlichen Interesse verfolgt, so dass auch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit (Dritte) an der Veröffentlichung besteht (§ 28 Abs. 2 Nr. 2a BDSG).
Auf der anderen Seite müssen die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Bundesliga-Profis demgegenüber zurücktreten, weil sie während der Spiele ohnehin im Rampenlicht stehen (Zuschauer, TV) und ihr Privatbereich nicht tangiert wird. Vor allem profitieren sie auch selbst wirtschaftlich von der Vermarktungsmaschine Fußball und müssen damit einen gewissen Preis für ihre Selbstvermarktung zahlen.
Fazit: Auch wenn überall ein neuer Datenschutzskandal gewittert wird – hier gibt es keinen.