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Coach-Cam: Haben Trainer ein Recht auf Privatsphäre?

Coach-Cam: Haben Trainer ein Recht auf Privatsphäre?

Es wird Sie möglicherweise verwundern, doch: Auch Datenschützer haben zuweilen andere Interessen und schauen sogar ab und an Fußball. Verblüffender ist allerdings, dass sich auch in diesem öffentlichkeitswirksamen Bereich Situationen finden lassen, die zumindest eines datenschutzrechtlichen Kommentars Wert sein dürften. So wird eine Coach-Cam zur Diskussion über Datenschutz und Privatsphäre im Stadion.

Was ist passiert?

Die Coach-Cam ist eine Kamera, die speziell die Reaktionen der Trainer auf Spielsituationen einfangen soll und deshalb 90 Minuten lang ausschließlich auf die Trainerbank gerichtet ist.

Nachdem der italienische Sender Rai 4 nach dem deutschen EM-Auftakt gegen Polen im Netz Aufnahmen dieser Coach-Cam veröffentlichte, welche zeigten, wie unser „Bundes-Jogi“ sehr unglücklich mit seiner Hand in der Hose aufgenommen wurde, regte sich in der deutschen Presse und den sozialen Netzen Widerstand gegen diese Art der Fußballberichterstattung.

Berufsrisiko?

Nun wird man sicherlich sagen können, „eine Kamera mehr oder weniger bei einer öffentlichen Fußballübertragung ist sicherlich keine große Sache“. Fußballspieler und auch Trainer stehen bei einem derartigen Ereignis komplett im Focus der Öffentlichkeit und sind sich durchaus bewusst, dass sie über das gesamte Spiel hinweg von Kameras verfolgt werden. Dies war bisher auch kein Problem, werden die Fußballstars (Spieler und Trainer) doch gerade aufgrund dieser Medienpräsens gut bezahlt.

Reaktionen der Fans

Vor allem in den sozialen Netzwerken wurde in den vergangenen Tagen jedoch kontrovers diskutiert, ob eine derartige Totalüberwachung und Berichterstattung insbesondere aus datenschutzrechtlichen Gründen zulässig sei, oder hier nicht stärker die Privatsphäre der Trainer geachtet werden müsse. Das Besondere dieser Coach-Cam ist aus Sicht der Fans vor allem ihr verschobener Focus. Sie ist gerade nicht dazu bestimmt, das eigentliche Spielgeschehen für den interessierten Zuschauer zu übertragen, sondern gerade den Blick auf die Randbereiche zu ermöglichen. Sie soll Emotionen einfangen und Reaktionen einzelner Personen, nämlich der Trainer zeigen. Vielerorts wurde darauf verwiesen, dass auch Trainer und Fußballspieler über ein Recht auf Privatsphäre verfügen und diese auch im Stadion durch die Presse zu achten ist. Auch wurden Fragen um die Bestellung des Datenschutzes im Stadion aufgeworfen.

Privatsphäre im Stadion?

Richtig ist sicherlich, dass auch in einem so öffentlichkeitswirksamen Bereich wie dem Fußball den Protagonisten dieselben Rechte zustehen, wie jedem Einzelnen von uns auch. Auch Spieler und Trainer haben grundsätzlich das Recht, selbst zu entscheiden, ob und welche Informationen und Bilder über sie in die Öffentlichkeit gelangen. Dieses Recht ist jedoch umso schwächer ausgeprägt, je stärker sich eine Person in die Öffentlichkeit begibt. Dies wurde bereits mit der sog. Sphären-Theorie durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Ein Mensch, der sich, wie Fußballspieler und Trainer, in erheblichem Maße in die Öffentlichkeit begibt, muss auch damit rechnen, im Rahmen dieser Tätigkeit durch diese wahrgenommen zu werden.

Die Zulässigkeit der Anfertigung von Videoaufzeichnungen von und im Zusammenhang mit Fußballspielen dürfte sich zudem bereits aus den Anstellungsverträgen ergeben, da gerade die Fernsehberichterstattung eine große Einnahmequelle der Vereine und Verbände darstellt. Sicherlich kann man sich hier die Frage stellen, ob die vertraglich eingeräumten Rechte derart weit gehen, dass auch eine Dauerüberwachung einer einzelnen Person mit den arbeitsvertraglichen Regelungen begründet werden kann. Das kann an diese Stelle ohne weitere Kenntnisse allerdings nicht geklärt werden. Auch hier dürfte allerdings weiterhin gelten, wer sich in erheblichem Maße in die Öffentlichkeit begibt, muss auch hinnehmen, dass sein gesamtes öffentliches Handeln durch diese wahrgenommen wird.

Datenschutz als Korrektiv?

Datenschutz kann hier allerdings nicht als Korrektiv herangezogen werden: § 6b BDSG der die Überwachung in öffentlichen Räumen regelt, gestattet seinem Wortlaut nach die gezielte Beobachtung von Räumen, nicht von einzelnen Menschen und ist mithin nicht einschlägig. Soweit man die Auffassung vertritt, es handele sich bei den Aufnahmen von Spielern und Trainern um Überwachung am Arbeitsplatz der Betroffenen, müsste den Vertretern entgegen gehalten werden, dass gerade ein Teil der vertraglichen Arbeitsverpflichtung der mediale Auftritt der Betroffenen sein dürfte, so dass die reine Aufnahme am Arbeitsplatz zunächst wohl nicht durch überwiegende Interessen der Betroffenen ausgeschlossen sein dürfte. Dies gilt umso mehr, da die Betroffenen Kenntnis von den Aufzeichnungen hatten.

Darf alles gezeigt werden?

§§ 22; 23 KUrhG

Der Umfang, welche Bildnisse (zu denen auch Filmaufnahmen gehören) einer Person veröffentlich werden dürfen, ergibt sich nach deutschem Recht aus §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUrhG). Danach sind für eine Veröffentlichung zwar grundsätzlich zunächst die Einwilligungen der Betroffenen einzuholen. Hinsichtlich der Berichterstattung über das eigentliche Fußballspiel dürfte eine solche Einwilligung, soweit diese überhaupt erforderlich ist, allerdings bereits mit dem Arbeitsvertrag eingeholt worden sein.

Zeitgeschichte

Doch auch im Hinblick auf Filmaufnahmen, die lediglich im Zusammenhang mit einem Fußballspiel erstellt wurden, lässt § 23 KUrhG eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung des Betroffenen zu, wenn es sich um Aufnahmen aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Was dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, bestimmt sich insbesondere nach öffentlichen Interesse und ist im Sinne der Pressefreiheit eher weit zu fassen. Die Berichterstattung von einem EM-Spiel dürfte zweifellos diesem Bereich unterfallen.

Selbstverständlich bedarf es auch hier einer Interessenabwägung. Allerdings muss auch an dieser Stelle gesagt werden, es handelte sich um eine Situation, in welcher die Mannschaft, sowie der Bundestrainer, im Focus des öffentlichen Interesses standen und sich dessen auch bewusst waren. Begibt sich eine Person jedoch freiwillig in einem derart straken Ausmaß in die Öffentlichkeit, befindet sie sich gerade nicht in ihrer privaten Sphäre und kann sich daher auch nicht darauf berufen.

Ist jetzt alles erlaubt?

Bedeutet dies allerdings, dass immer alles erlaubt ist. Nein, das sicherlich nicht. Auch wenn gesetzlich möglicherweise eine Veröffentlichung von Aufnahmen, die im Zusammenhang mit einem EM-Spiel entstanden sind, nicht zu beanstanden ist, muss sich auch die Presse, wie bereits in anderen Bereichen geschehen, fragen lassen, ob aus ethischen Gesichtspunkten alles ungefiltert veröffentlicht und weiterverbreitet werden sollte. Hier gilt es mit gesundem Menschenverstand abzuwägen, welcher Nachrichteninhalt es tatsächlich Wert ist, der breiten Öffentlichkeit gezeigt zu werden. Menschliche Fehltritte, wie der des Bundestrainers, wie sie jedem von uns auch geschehen können, sind jedenfalls nicht das, was ich bei einer seriösen Fussballberichterstattung sehen will.

In diesem Sinne wünschen wir unserer 11 für das kommende Spiel viel Glück! 

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  • Danke für diesen Aufriss.
    Man kann hier doch sicher unterstellen, dass die Trainer von der Existenz der Trainer-Cam wissen. Wenn Sie mit dem nicht einverstanden sind, könnten Sie also dagegen Einspruch erheben. Von der Kamera werden jedoch nicht nur die Trainer und die Ersatzspieler erfasst. Auch die Teamärzte sind auf der Bank zu finden. Gilt für sie das gleiche öffentliche Interesse wie für Trainer und Mannschaft?
    Nun denn. Wie schaut es eigentlich mit den Detailaufnahmen einzelner Fans im Stadion aus? Sie haben sicher einer Veröffentlichung nicht zugestimmt wenn sie von einer Stadionkamera erfasst werden. Vom Persönlichkeitsrecht her haben sie einen Schutzbedarf oder kann man hier in Analogie zum Foto-Bildrecht diese Aufnahmen als Beiwerk der Gesamtbildaufzeichnng des Spiels ausgehen?

    • Vielen Dank für die weiteren Anmerkungen.
      Hinsichtlich Ihrer Frage zu den Rechten der Fans im Stadion dürfte hier nicht viel anderes gelten. Das Recht am eigenen Bild als Ausfluss des verfassungsrechtlich gewährten Persönlichkeitsrechts eines jeden Menschen erfährt Einschränkungen einzig in den Grundrechten anderer (z.B.: der Pressefreiheit) sowie durch formelle Gesetze. Eine solche findet sich in § 23. Unter den Begriff des Bildnisses fallen neben Lichtbildern nach herrschender Rechtsprechung auch Videoaufnahmen. Daher gilt auch für die Besucher eines EM-Fußballspiels, dass sie aufgrund ihrer Teilnahme an einem derart im Focus der Öffentlichkeit stehenden Geschehnis der Zeitgeschichte gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG eine Berichterstattung zumindest im üblichen Maße hinnehmen müssen.

      Hingenommen muss allerdings auch in diesem Fall nicht die uneingeschränkte Veröffentlichung jeglicher Bildnisse, wenn dadurch berechtigte Interessen der Betroffenen verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG. Dies ist allerdings in jedem Einzelfall im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen.

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