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Liebe am Arbeitsplatz vs. Datenschutz

Liebe am Arbeitsplatz vs. Datenschutz

Im Datenschutz fragen wir uns in der Regel, was ein Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern alles wissen darf. Aber was ist, wenn ein Arbeitgeber ungefragt von einer Beziehung seiner Mitarbeiter erfährt? Wie soll er mit der Liebe am Arbeitsplatz umgehen? Dieser Frage wollen wir heute auf den Grund gehen. Dieser Artikel ist Teil unserer Serie zum Arbeitnehmerdatenschutz.

Dürfen die Kollegen informiert werden?

Einer unserer Leser hat uns folgende spannende Frage gestellt:

Unser Leser ist Arbeitgeber und wurde von zwei Mitarbeitern unaufgefordert darüber informiert, dass sie seit einiger Zeit ein Paar sind und nun auch zusammenziehen werden. Die Mitarbeiter gehören der gleichen Abteilung an, möchten ihre direkten Kollegen aber nicht über die Beziehung informieren.

Der Arbeitgeber fürchtet nun, der Abteilungsfrieden könnte gestört werden, wenn die Beziehung zufällig bekannt wird. Deshalb fragt er, ob er die anderen Mitarbeiter der Abteilung über die Beziehung informieren darf oder ob das dem Datenschutz oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen widerspricht.

Beziehung am Arbeitsplatz erlaubt

Dazu ist vorab festzustellen, dass eine Beziehung unter Kollegen allgemein erlaubt ist und von einem Arbeitgeber nicht verboten werden kann. Das hat beispielsweise das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Urteil festgestellt.

In dem Verfahren ging es um eine Ethikrichtlinie des US-Einzelhandelskonzerns Wal-Mart. Die Richtlinie bestimmte, dass Mitarbeiter nicht mit jemandem ausgehen oder eine Liebesbeziehung eingehen dürfen, der Einfluss auf die Arbeitsbedingungen nehmen kann oder deren Arbeitsbedingungen von der anderen Person beeinflusst werden können.

Das Gericht entschied, dass diese Bestimmung gegen Artikel 1 i.V.m Artikel 2 des Grundgesetzes verstößt und erklärte sie für unwirksam. Zwar untersagte die Richtlinie nicht generell jegliche Liebesbeziehung unter Mitarbeitern, sondern nur dann, wenn diese in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen. Trotz dieser Einschränkung sah das Gericht die Regelung als grundrechtswidrig an.

Mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist es nicht vereinbar, eine Liebesbeziehung unter Kollegen zu untersagen. Das gilt erst Recht, wenn nicht das Vorgesetzten-Mitarbeiter-Verhältnis, sondern zwei gleichgeordnete Mitarbeiter betroffen sind. Liebe ist grundsätzlich Privatsache.

Aber: Keine Beeinträchtigung des Betriebsablaufs

Etwas anderes gilt aber dann, wenn durch die Beziehung der Betriebsablauf beeinträchtigt wird. Das LAG Düsseldorf führt dazu aus:

„Wenn auch nicht verkannt werden kann, dass in vielen Betrieben nicht gerne gesehen wird, wenn ein Vorgesetzter bzw. eine Vorgesetzte mit einem oder einer ihm bzw. ihr unterstellten Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter eine Liebesbeziehung eingeht, ist dies letztlich eine Privatangelegenheit der beteiligten Personen und hat zunächst den Arbeitgeber nicht zu interessieren. Erst wenn es auf Grund dieser Beziehung zu Spannungen innerhalb der Betriebsgemeinschaft kommt, kann der Arbeitgeber eingreifen. Es ist dann aber nicht die Partnerschaft oder die Liebesbeziehung, die stört, sondern das Verhalten, mit dem der eine oder der andere Partner oder beide oder außenstehende Dritte den betrieblichen Ablauf beeinträchtigen.“

Daraus folgt, dass der Arbeitgeber eingreifen darf, sobald die Beziehung zu einer Störung des Betriebsablaufs führt. Zwar kann die Beziehung als solche nicht untersagt werden, es können aber Maßnahmen ergriffen werden, um Störungen für die Zukunft zu vermeiden.

Eine geeignete Maßnahme kann beispielsweise die Versetzung in eine andere Abteilung oder die Zuweisung zu einem anderen Projekt sein. Wichtig ist aber, dabei stets auf die Verhältnismäßigkeit zu achten und keinen der Mitarbeiter unangemessen zu benachteiligen.

Beurteilung aus datenschutzrechtlicher Sicht

Unser Leser stellte nun die Frage, ob ein Arbeitgeber die Kollegen über die Beziehung zweier Mitarbeiter informieren darf, sofern sie das nicht von selbst tun. Das kann auf Grundlage des BDSG beantwortet werden.

Rechtsgrundlage, § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG

Bei der Tatsache, dass zwei Mitarbeiter eine Liebesbeziehung führen, handelt es sich um eine personenbezogene Information im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Arbeitsverhältnis richtet sich allgemein nach § 32 BDSG.

Gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Maßgeblich kommt es also auf die Erforderlichkeit an.

Mitteilung in der Regel nicht erforderlich

Erforderlich in dem Sinne ist eine Datenverarbeitung nur dann, wenn sie für das Arbeitsverhältnis geboten und nicht nur nützlich ist. Es dürfen keine milderen, die Arbeitnehmer weniger belastenden Mittel bestehen.

Eine Information der Kollegen über die Beziehung ist demnach grundsätzlich nicht erforderlich. Möchten die Mitarbeiter ihre Kollegen nicht einweihen, steht das auch dem Arbeitgeber nicht zu.

Befürchtet der Arbeitgeber Störungen im Betriebsablauf, sollte er das mit den betroffenen Mitarbeitern direkt klären. Erst wenn es tatsächlich zu Störungen kommt, darf er weitere Maßnahmen ergreifen. Bis dahin bleibt die Beziehung Privatsache.

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