Kaum ist die längst überfällige Rechtsgrundlage für die Datei „Gewalttäter Sport“ in Kraft, wird sie von der Rechtsprechung zur Abweisung der Klage eines Fußballfans herangezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage auf Löschung aus dem Register ab, da die zukünftige Speicherung nun von der Rechtsgrundlage gedeckt sei. Das BVerwG erkannte laut Pressemitteilung:
Nach § 8 Abs. 3 BKAG ist die Speicherung nur dann unzulässig, wenn sich aus den Gründen der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Das war hier nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall.
Gutes Timing – das Urteil erging am Tage des Inkrafttreten der neuen Rechtsgrundlage.