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Personenbezogene Daten – Löschung nur gegen Gebühr?

Personenbezogene Daten – Löschung nur gegen Gebühr?

Einige Unternehmen verlangen für die Löschung personenbezogener Daten offenbar eine Gebühr von den Betroffenen. Lässt sich diese Praxis mit der Rechtslage vereinbaren?

Dicke Rechnung bei vorzeitigem Vertragsende

Eine Model-Vermittlung bietet auf ihrer Webseite ein Portal an, auf dem sich Models mit Fotos und einigen persönlichen Daten für mögliche Auftraggeber präsentieren können. Diese Dienstleistung ist für die Kunden kostenlos. Interessanterweise findet sich in den AGB der Vermittlung jedoch ein Passus, nachdem unter bestimmten Voraussetzungen doch Kosten anfallen:

„Der Ein­trag in un­se­re Da­ten­bank und die Mitglieds­chaft ist für al­le Per­so­nen, die sich als Mo­del an­mel­den, kos­ten­los. Per­so­nen, die sich als Mo­del an­mel­den, ver­pflich­ten sich, ih­re auf der Web­seite ge­speicher­ten Da­ten, Fo­tos u. ä. min­des­tens 24 Mo­na­te in der Da­ten­bank zu be­las­sen. Bei vor­zei­ti­gem Aus­schei­den sind wir be­rech­tigt, ei­ne ein­ma­li­ge Auf­wands­ent­schä­di­gung in Hö­he von 95,20 € zu be­rech­nen.“

Die Beendigung des Vertrages und die damit verbundene Löschung der Daten von der Webseite erfolgt danach also nur gegen eine Zahlung von knapp 100 Euro.

Vertragsverhältnis vs. Löschungsanspruch

Aus der Sicht des Datenschutzes stellt sich jetzt die Frage, ob die Kunden einen Anspruch auf die Löschung ihrer Daten haben. Voraussetzung dafür wäre nach § 35 BDSG, dass die Speicherung unzulässig (geworden) ist. Sollte das der Fall sein, sieht bereits das Gesetz die Löschung der Daten vor. Folglich darf eine Gebühr für die reine Löschung der Daten auch nicht erhoben werden. Ein Tätigwerden der Betroffenen ist nicht mehr erforderlich, sondern das Unternehmen muss von sich aus die Daten löschen.

Ob die Speicherung tatsächlich unzulässig ist, richtet sich dabei nach der Rechtsgrundlage, nach der die Speicherung ursprünglich erfolgte. Hier kommen sowohl eine einfache Einwilligung wie auch ein Vertrag mit den Betroffenen in Betracht. Um die Fragestellung etwas von dem konkreten Fall und den Details zu lösen, betrachten wir beide Möglichkeiten allgemein.

Widerruf der Einwilligung

Eine Einwilligung ist grundsätzlich frei widerruflich. Die Betroffenen müssen beim Widerruf ihrer ursprünglich erteilten Einverständniserklärung jedoch auch die Interessen der verantwortlichen Stelle bedenken.

Wird beispielsweise ein Foto eines Models mit dessen Einwilligung für einen Katalog verwendet und werden hierfür große finanzielle Aufwendungen getätigt, so wirkt sich der Widerruf der Einwilligung erst für weitere Kampagnen aus. Eine Verpflichtung, die bereits produzierten Kataloge zu vernichten, ergibt sich aus dem Widerruf nicht. Zu einem anderen Ergebnis kommt man unter Umständen, wenn die Nutzung des Fotos nicht zumutbar ist.

Im Fall der Model-Vermittlung ist nicht ersichtlich, dass eine Löschung der Daten das Unternehmen unbillig belasten würde. Insbesondere fallen für eine vorzeitige Löschung die gleichen Kosten an, wie für eine Löschung nach 24 Monaten. Das Interesse des Unternehmens an einem gut gefüllten Datenpool müsste hier eindeutig hinter den Interessen der Betroffenen zurück stehen.

Auflösung eines Vertrages

Behandelt man das Verhältnis zwischen dem Unternehmen und den Betroffenen als Vertrag, so müsste dieser zunächst beendet sein, um eine Löschung einfordern zu können.

Ohne auf die verschiedenen Möglichkeiten des Vertragsschlusses und die Details einer Kündigung im Einzelfall einzugehen, erscheint hier die Zulässigkeit der betreffenden AGB-Klausel höchst fraglich. Die Klausel dürfte für den Kunden auf jeden Fall überraschend und damit nicht anwendbar sein. Geht man also davon aus, dass der Kunden den Vertrag jederzeit kündigen kann, so entfällt damit auch die Berechtigung zur weiteren Nutzung der Daten. Die Daten sind zu löschen.

Zukunftsträchtiges Geschäftsmodell?

Offenbar hat ein Unternehmen hier ein Geschäftsmodell entwickelt, das viele Fragen aufwirft. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist der Anspruch auf eine Löschung der Daten allerdings nicht ganz so trivial, wie es auf den ersten Blick scheint. Wir empfehlen hier im Zweifel fachkundige Beratung einzuholen.

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  • Eine Frage, ob die Kunden einen Anspruch auf Datenlöschung haben, besteht nach der fraglichen Klausel nicht, denn die Klausel geht gerade davon aus, dass die Daten gelöscht werden, weil der Betroffene vorzeitig aus dem Vertrag ausscheidet.

    Die Aufwandsentschädigung wird auch nicht in Zusammenhang mit der Löschung erhoben, sondern für die Bereitstellung der Webseite/Plattform. Es geht daher allein um die vertragsrechtliche Frage, ob die Entschädigung wirksam vereinbart wurde. Dies kann hier tatsächlich bezweifelt werden.

    Wäre die Regelung der Aufwandsentschädigung aber nicht in den AGB versteckt, sondern individualvertraglich vereinbart, dann wäre dies m. E. auch wirksam möglich. Zwar müsste die Daten wegen § 35 BDSG in jedem Fall gelöscht werden, der Betroffene müsste dann aber die Entschädigung für den durch die Nutzung der Webseite/Datenbank entstandenen Aufwand bezahlen.

    • Ich halte den Sachverhalt doch für etwas komplizierter. Wenn man sich in sozialen Netzwerken, in Foren oder auf ähnlichen Seiten anmeldet, dürfte es fraglich sein, ob dabei tatsächlich jedes Mal ein Vertrag geschlossen wird. Bei einem Dienst wie Parship oder Elite Partner wird man aufgrund der Entgeltlichkeit wahrscheinlich eher einen Vertrag annehmen.

      Das konkrete Beispiel ist kostenlos, eine tatsächliche Leistung des Betreibers über die Stellung der Webseite hinaus ist zumindest von außen nicht ersichtlich. Daher halte ich es für gut vertretbar, im konkreten Fall die Lösung über den Widerruf der Einwilligung zu wählen. Und dann stellt sich eben die Frage, ob die Verweigerung der kostenlosen Löschung nicht zumindest praktisch eine Gebühr für die Löschung der Daten darstellt.

  • Uns wurde auch eine ähnliche Rechnung zugestellt.
    Zitat: „Nach der neuen DSGVO müssen alle alten Datenschutz Daten im Gateway-Level Verfahren gelöscht werden. Diese Kosten werden uns vom Hoster in Rechnung gestellt und an Sie weitergegeben. Die vollständige Löschung besteht aus der kostenpfligigen Bereinigung aller Datenschutz-Daten die mit Ihnne und dem Server in verbindung stehen. Bitte zahlen Sie daher umgehend den unten aufgeführten Betrag (226,10 Brutto) an unsere Bank so das unsere Anwaltskanzlei die Löschung einleiten kann.“
    Beschreibung: Reinigung und Sicherung Gateway-Level Alle DSGVO Daten werden vollständig vom Server gelöscht und mit neuer API angemeldet.
    Zahlungsbedingung: sofort, ohne Abzug
    Vielen Dank für Ihren Auftrag

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