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Porno trifft auf Datenschutz – Abmahnungen gehen nach hinten los

Porno trifft auf Datenschutz – Abmahnungen gehen nach hinten los

Die Filmindustrie lässt sich immer wieder etwas Neues einfallen um ihre Filmrechte zu schützen. Im Hinblick auf Innovationen ganz vorne dabei ist nur allzuhäufig auch die Pornoindustrie. So anscheinend auch dieses Mal bei der Verfolgung vermeintlicher Urheberechtsverstöße.

Pornopranger

Die Kanzlei U+C glänzte zuletzt mit der Idee zur Veröffentlichung einer Gegnerliste auf ihrer Website, was natürlich bei eher pikantem Bildmaterial (Pornopranger) ein wenig Druck aufbauen sollte. Übersehen hatten die Kollegen dabei allerdings die Datenschutzrechte der Betroffenen, was zu einer Untersagung seitens der zuständigen Aufsichtsbehörde und einer einstweiligen Verfügung des LG Essen (Beschluss vom 30.11.2012, Az.: 4 O 263/12) führte.

Datenschutz vs. Porno zweiter Teil

Nun droht den Porno-Abmahnern weiteres Ungemach.

Der Anwalt Daniel Sebastian hatte für die Rechteinhaber gem. § 101 Abs. 2 und 9 UrhG Auskunft über die hinter den ermittelten IP-Adressen stehenden Personen beantragt. Unklar ist derzeit, wie das Unternehmen überhaupt rechtmäßig an die IP-Adressen gelangen konnte. Laut Pressemitteilung des Anwalts vom 11.12.2013 wird die technisch einwandfreie Funktionsfa?higkeit der Ermittlungssoftware  durch das Gutachten der Kanzlei Diehl & Partner besta?tigt (einer Patentrechtskanzlei!). Daraufhin hatte das LG Köln zahlreiche Beschlüsse erlassen und Auskünfte erteilt.

Spannend an dem Gutachten ist, dass die Firma des IT-Dienstleisters lt. T-Online am 21. März 2013 gegründet und das Kanzleigutachten für eine solch umfangreiche Software vom 22. März 2013, also auf genau einen Tag später, datiert worden sein soll. Ein Schelm wer hier nun böses denkt!

Interessanterweise  finden sich im Netz auch unbestätigte Gerüchte, wonach die Homepage der Ermittlungsfirma und des Rechteinhabers die gleiche IP-Adresse innehaben und über den gleiche User-Account laufen.

Von dem Gutachten nicht ganz so überzeugt scheint derzeit aber auch die Staatsanwaltschaft Köln zu sein, welche lt. SPIEGEL-ONLINE zwischenzeitlich Ermittlungen aufgenommen hat, allerdings wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung.

Auch das LG Köln hat lt. SPIEGEL-ONLINE nunmehr so seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Anscheinend wurden seitens des Antragstellers bei Antragstellung nicht alle relevanten Fakten mitgeteilt bzw. die näheren Umstände der Adressermittlung weggelassen. Das Gericht hatte hierzu zunächst keine Nachfragen gestellt. Wie Focus berichtet, wurde hierzu eine eidestattliche Versicherung vorgelegt. Diese nahm auf die Nutzerermittlung in Download-Portalen Bezug, obwohl es sich vorliegend um ein Streaming-Portal handelte, bei welchem die Bilddaten durch den Nutzer lediglich temporär zwischengespeichert werden.

Auch das Streaming-Portal selbst erwägte rechtliche Schritte. Lt. heise-online tragen diese nunmehr sogar Früchte und RedTube soll vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen die Firma The Archive AG erwirkt haben.

Bekannte Gesichter

Aber auch alte Bekannte tauchen erwartungsgemäß im Dunstkreis der Porno-Abmahnindustrie auf, so auch die Kollegen der Kanzlei U+C, welche lt. o.g. Presseerklärung mit der Abmahnung beauftragt wurden. Folglich waren bereits 3 Kanzleien im Rahmen des gesamten Abmahnvorgangs (Ermittlung/Gutachten, Auskunft und Abmahnung)  mit der Angelegenheit befasst. Bleibt nur zu hoffen, dass hier nicht ein Anwalt gegen den anderen ausgespielt wurde um missliebige Rückfragen zu vermeiden.

Datenschutzverstöße und Konsequenzen

Potentielle Datenschutzverstöße könnten im vorliegenden Fall erhebliche Folgen für die Beteiligten haben. Das BDSG sieht (je Verstoß) bei unbefugter Datenerhebung ein Bußgeld von bis zu 300.000,- EUR vor (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Angesichts der Anzahl der erhobenen IP-Adressen dürfte es hier u.U. ordentlich in der Kasse klingeln.

Da die Ermittlungsfirma zudem vermutlich gegen Bezahlung und somit gegen Entgelt gehandelt haben dürfte, kommt für die Ermittlungsfirma ggf. zudem noch eine Straftat gem. § 44 BDSG in Betracht (siehe erst jüngst Urteil des BGH vom 04.06.2013, Az.: 1 StR 32/13 zu Detekteien), zu welcher der Auftraggeber dann u.U. gem. § 26 StGB angestiftet hätte.

Fazit:

Schadenfreude ist manchmal die schönste Freude!

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  • Es ist zu hoffen das solche Anwälte wie der Herr D.Sebastian endlich mal was so richtig auf die Mütze bekommen.

    So viel Verzweiflung und Ärger wie der schon über andere gebracht hat.
    Ich wünsche der Sorte von „Anwälten“ sicher keine schönen Feiertage sondern einen richtigen Haufen Strafanzeigen im Postkasten.Es ist an der Zeit das bestimmte Gerichte aufwachen.Und dem Abzocken mit Abmahnungen ein Riegel vorschiebt.Es wäre ein Traum wenn gegen soche Anwälte richtig saftige Strafen verhängt werden

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