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Fall Redtube: Abmahnung für Streaming gerechtfertigt?

Fall Redtube: Abmahnung für Streaming gerechtfertigt?

Kurz vor Weihnachten mischte eine Nachricht die Internetgemeinde auf: Kanzlei Urmann und Collegen mahnen im Namen der Firma The Archive AG Nutzer von Streaming-Portalen wegen Verletzung der Urheberrechte ab.

Auch wir berichteten über die dubiosen Umstände dieses Falles, der so bisher in Deutschland nicht gerichtlich entschieden wurde und der bei vielen Juristen zum Teil heftige Reaktionen, bis hin zur Gestellung von Strafanzeigen gegen die abmahnenden Rechtsanwälte, hervorrief. Schnell kam die Frage auf, wie das LG Köln, welches federführend im Rahmen der Auskunftsansprüche nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG angerufen wurde, in insgesamt 60 Fällen derartig rechtswidrig erscheinende Beschlüsse erlassen konnte. Dieser Frage wollen wir hier ein wenig nachgehen.

Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht?

Wie die 9. Zivilkammer in seiner Begründung zum ersten Beschwerdebeschluss vom 24.01.2014 nunmehr ausführt, ging sie bei ihrem Beschluss davon aus, dass sich der Antrag

auf einen „Download“ des geschützten Werks und damit auf einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht aus § 16 UrhG.

richtete. So zitiert das Gericht den Antragsschriftsatz

Hierzu wird im Antrag ausgeführt, durch die eingesetzte Software sei ermittelt worden, dass „die verfahrensgegenständlichen Werke über die […] Downloadlinks heruntergeladen wurden“ (S. 5 der Antragsschrift).

Diesen Sachvortrag habe die Kammer in der Weise verstanden (und auch verstehen können?) dass ein Download in Form der dauerhaften Speicherung (File-Sharing in Peer-to-peer-Netzwerken) und damit ein Verstoß gegen das allein dem Inhaber des Urheberrechts zustehende Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG vorlag und durch die Software GLADII 1.1.3. erfasst worden ist.

Ist Streaming eine dauerhafte Speicherung?

Wie sich bekanntlich im Nachhinein heraus stellte, handelte es sich jedoch nicht um einen Filesharing-Download, sondern um ein sog. On-Demand-Streamingangebot, dessen rechtliche Einordnung bisher noch nicht Gegenstand gerichtlicher Beurteilung war.

Diesbezüglich ist es der Kammer – auch angesichts der Mühe, die sie sich mit der Begründung des erforderlichen Rechtsschutzinteresses gibt – offensichtlich ein großes Bedürfnis, klarzustellen, dass sie insoweit zu der Auffassung neigt,

dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353).

Dies deckt sich mit dem verbreiteten Credo:

Filesharing ist verboten, streaming erlaubt.

Haben daher alle Kammern falsch entschieden?

Um zu verstehen, weshalb die Abmahner überhaupt auf die Idee gekommen sind, dass eine Abmahnung wegen unzulässiger Vervielfältigung gem. § 16 UrhG berechtigt sein könnte, muss man sich den technischen Ablauf eines On-Demand-Streaming näher ansehen:

Was passiert beim Streaming?

Beim On-Demand-Streaming, um welches vorliegend ging, werden nach dem Anklicken des Links einzelne Datenpakete vom Server des Anbieters zum PC des Nutzers gesendet. Diese Datenpakete enthalten eine sehr stark komprimierte Version des Films und werden beim Nutzer im Zwischenspeicher des Rechners, dem sog. Cache gespeichert. Um ein verzögertes Abspielen des Filmes (ruckeln) zu vermeiden, werden die ersten Sekunden des Films vollständig im Cache gespeichert. Hierbei spricht man vom sog. Buffering. Erst danach startet der Film ohne Verzögerung im Browser. Da der Film aber nicht nur aus den ersten Sekunden besteht, werden die restlichen Teile des Films sukzessiv, also während des Ansehens, heruntergeladen. Spätestens am Ende des Streaming-Vorgangs befindet sich daher der gesamte Film im Cache des Nutzer-PCs. Ein Download liegt also grundsätzlich vor.

Dauerhafte Speicherung

Wie lange diese Daten im Cache gespeichert werden, hängt von den Einstellungen im Internetbrowser ab. Es besteht die Möglichkeit, dass der Cache nach jedem Schließen des Internetbrowsers geleert wird. Dann erfolgt die Zwischenspeicherung nur so lange, wie der Internetbrowser für den Streaming-Vorgang geöffnet ist. Es können aber auch Einstellungen vorgenommen werden, bei denen der Cache erst nach einer bestimmten Größe von Daten geleert wird. In diesem Fall wird der Film so lange zwischengespeichert, bis sich der Cache automatisch leert oder dies durch den Nutzer vorgenommen wird. Das kann eine ganze Zeit dauern…

Argument der Abmahner

Vor dem Hintergrund, dass auch beim Streaming der Film in Gänze am Ende im Cache gespeichert ist und teilweise über einen längeren Zeitraum dort gespeichert werden kann, könnte man schon, wie im Antrag der Kanzlei Sebastian behauptet, auf die Idee kommen, dass eine dauerhafte Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG stattfindet (bzw. stattfinden kann). Zumal es immer auch findige Nutzer gibt, die den im Cache befindlichen Film kopieren und auf der Festplatte für die weitere Verwendung speichern. Diverse Anleitungen hierzu und entsprechende Programme finden sich „im Netz“.

Argumente der Gegner

Dagegen wird von Seiten der Gegner hier auf das Recht zur Erstellung von Privatkopien gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG und § 44a UrhG als Spezialnorm verwiesen.

§ 53 UrhG

§ 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG gesteht natürlichen Personen die Erstellung von Privatkopien zu. Dieser wird allerdings nicht in allen Fällen die Lösung sein können. So stellt § 52 Abs. 1 Satz 1 UrhG ausdrücklich darauf ab, dass dieses Recht nur besteht, wenn die genutzte Vorlage nicht

offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht

wurde.

Dies dürfte bei vielen Angeboten von aktuellen Kinofilmen und Blockbustern nicht anzunehmen sein.

§ 44a UrhG

§ 44a UrhG hilft da schon weiter. Dieser spricht davon, dass das Erstellen von Vervielfältigungsstücken zulässig ist, wenn dies nur vorübergehend und zur Nutzung des Dienstes erfolgt. Gesetzgeber sowie ein Großteil der auf IT-Recht spezialisierten Juristen ist bisher der Meinung, dass beim Streaming unter Nutzung des Caches nur eine vorübergehenden Speicherung erfolgt, so dass § 44a UrhG und nicht § 16 UrhG anzuwenden sei.

Wer hat Recht?

Letztere Auffassung dürfte auch der Realität entsprechen. Der Cache ist kein auf Dauer angelegtes Speichermedium und wir, auch wenn es bei bestimmten Einstellungen länger dauern kann, regelmäßig gelöscht. Für eine dauerhafte Speicherung ist im Zweifel, wie auch die Praxis zeigt, eine weitere Vervielfältigungshandlung notwendig, nämlich das Speichern in einem anderen Ordner. Dies stellt allerdings einen weiteren, eigenständig zu burteildenden Schritt dar, der nicht per se zur Anwendbarkeit des § 16 UrhG und somit zu einer generellen Urheberrechtsverletzung durch Streaming führen kann.

Was macht die Sache so dubios?

Unabhängig von der rechtsdogmatischen Fragestellung werfen die dubiosen Geschehnisse die sich seit Anfang Januar um die Firma The Archive AG ereignet haben ein eher unseriöses Bild der Beteiligten gezeichnet.

Wie die Zeit in ihrem Artikel vom 16.01.2014 berichtete, wurde die Firma The Archive AG, die die Abmahnungen nach Angaben der Kanzlei U + C beauftragte, zwischenzeitlich an einen beninischen (Westafrika) Staatsangehörigen verkauft. Auch die Firma itGuards, die die IP-Adressen der Nutzer ermittelt haben will, sei nach diversen Presseberichten mittlerweile nicht mehr auffindbar (hat sie überhaupt jemals richtig existiert?). Dubios ist auch, dass die Firma nach Recherchen der Zeit erst einen Tag vor dem mehrfach erwähnten Gutachten der Kanzlei Diehl & Partner überhaupt registriert worden war.

Schließlich ist auch und gerade die Firma, von welcher die Firma The Archive AG die ausschließlichen Nutzungsrechte erworben haben will, die Firma Hausner Productions aus Berlin wie vom Erdboden verschwunden. Und noch viel dubioser: Eine solche Firma scheint es nach dem durch den Blogger Klemens Kowalski veröffentlichten Scan einer Gewerbeauskunft des Ordnungsamtes Pankow, welches über fünf Jahre die Gewerbeanmeldungen zurück verfolgen kann, nicht existiert zu haben.

Fazit

Auch Abmahnungen können schnell nach hinten los gehen. Nicht immer ist es auf den zweiten Blick so, wie es auf den Ersten scheint. Hier sollten sich auch die Abmahner genau mit der Materie beschäftigen. Anders sieht es allerdings z.B. bei Filmen aus, die im DivX-Format abgespielt werden. Diese werden nicht im Cache, sondern in den sog. „Temporary Download Files“ gespeichert. Dieser Bereich wird nicht automatisch gelöscht, so dass eine dauerhafte Speicherung, § 16 UrhG, hier angenommen werden kann.

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  • Man sollte dazu bemerken, dass die für Urheberrecht zuständigen Kammern des LG Köln die Anträge abgelehnt haben: http://www.anwalt.de/rechtstipps/lg-koeln-und-zivilkammer-hielten-redtube-antraege-fuer-zu-ungenau_054328.html

  • Was an dieser ganzen Sache empfindlich kratzt: Selbst wenn das Video a) zur öffentlichen Ansicht im Netz steht und b) auch noch ein „Downolad-Button“ vorhanden wäre, könnte man dann nicht behaupten, dass nach diesem ganzen Prozedere der Rechteinhaber und/oder zur Verfügung Steller dies mit Kalkül getan hat, um Geld rauszuschlagen? Ja direkt darauf spekuliert, dass dieser Film gesehen bzw. „heruntergeladen“ wird? Dann den „Ansehern“ zu suggerieren, dass es illegal war und sie müssten nun bestraft werden? Würde man dann nicht sogar davon ausgehen können, dass dieses zur Verfügung stellen eine Anstiftung zu einer Straftat wäre? Denn es ist ja nicht offensichtlich, dass das „Ansehen“ ein Verstoß gegen das UrhG ist., zumal der Film öffentlich verfügbar ist und vorausgesetzt, es würde das „Ansehen“ für rechtswidrig erklärt.

    Demnächst werden Kinogänger verklagt, weil sie die Handlungen von Filmen im Hirn speichern.

  • Ein wenig mehr Recherche, gerade zu den Hintergründen und der technischen Seite, hätte dem Artikel gutgetan.

  • Alleine die darstellung in diesem Artikel, dass bei „Temporary Download Files“ eine dauerhafte angenommen werden kann, ist doch sehr widersprüchlich… Warum wohl heisst es „temporär“ und nicht „permanent“… permanent=dauerhaft !!! So ein Unsinn!!!

  • Der Artikel soll sich in erster Linie mit der Frage auseinander setzen, wie die abmahnenden Rechtsanwälte überhaupt auf die Idee kommen konnten, eine urheberrechtswidrige Handlung sei beim Streaming anzunehmen und wie sie diese rechtlich begründen. Der Artikel erhebt indes nicht den Anspruch, die technischen Abläufe und Unterschiede beim Streaming und Filesharing in Gänze darzustellen.

    Im Ergebnis waren die Abmahnungen klar rechtswidrig, da ein illegaler Download im Sinne des Urhebergesetzes beim Streaming nicht vorliegt und die IP-Adress-Ermittlung hier mehr als zweifelhaft gewesen sein dürfte. Dies wurde, insoweit muss man das sicher klarstellen, auch von einigen Kammern des LG Köln sofort gesehen, soweit Ihnen aufgefallen ist, dass es sich um Anträge zum Streaming und nicht zum Filesharing handelte.

  • Die ganze geschichte hört sich mehr als dubios an. was für menschen sind denn die Anwälte von urmann und Kollegen wohl das die sich einem solchen fall annehmen? Wahrscheinlich haben die wohl noch eine „Belohnung“ von den in den Filmchen mitspielenden Darstellerinnen erhalten…;) Man weiß nie. aufjedenfall würde kein Gesunder Männerverstand daran denken abmahnungen zu versenden weil andere Männer sich porno-filmchen angesehen haben…nichtmal heruntergeladen, nur angesehen. Kann doch echt nicht angehen sowas!!

    • Über diesen Fall wurde jetzt auch schon sehr viel berichtet und ich persönlich habe auch schon viel darüber gelesen, es aber nie so ganz verstanden, da auch viele Informationen schon überholt sind oder einfach eine Verwechslung an Tatsachen vorlag. Ich weiß nicht, ob es vielen da draußen genauso geht, aber ich finde grade wenn es um Abmahnungen geht und dann eine solcher Fall aufkommt, dann sollte man sich darüber doch wenigstens informieren. Bei meiner Recherche bin ich dann auf die Seite eines Rechtsanwaltes gestoßen, der, meiner Meinung nach, doch sehr übersichtlich und gut verständlich über den Fall geschrieben hat.
      >LINK GELÖSCHT WEGEN SPAM-VERDACHT< Hier ist mal der Link, für die, die auch nicht mehr durchgeblickt haben bei dieser Affäre.

      • Liebe Martina,
        ich habe schon sehr viel über RedTube (und insbesondere Hr. Urmann, er müsste eher „Thomas Freiherr von Urmann“ heissen!) gelesen und Ihr Link ist derart verkürzend, dass er Sachverhalte und Hintergründe (insbesondere die „sportliche“ Vorgehensweise des Herrn Urmann) völlig verzerrt.
        Die Hälfte das Artikels ist sachfremde Häme („MuHaHaHaHa, jetzt hat’s den blöden Urmann auch erwischt“), da dieser Fehltritt des Herrn Urmann (so gut wie) gar nichts mit der RedTube-Sache und insbesondere überhaupt nichts mit deren Opfern zu tun hat. Der Rest ist ein einziger Absatz, der aus dem Zusammenhang gerissen einen winzigen Aspekt des Falles beleuchtet, nicht mehr und nicht weniger.

        Im Gegensatz zu Ihrer Darstellung ist Ihr Link deshalb ganz gewiss -nicht- geeignet, den Fall und seine Hintergründe zu verstehen, eher im Gegenteil: Die Rolle des Herrn Urmann zu vertuschen. Ich frage mich auch sehr nach der Qualität bzw. Intention des Anwaltes (bzw. der Kanzlei) die so etwas veröffentlicht.

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