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Reform des Transplantationsgesetzes: Datenweitergabe soll erleichtert werden

Reform des Transplantationsgesetzes: Datenweitergabe soll erleichtert werden

Am Freitag findet im Bundestag die abschließende Beratung über die Reform des Transplantationsgesetzes (TPG) statt. Es wird über den fraktionsübergreifend eingebrachten Gesetzentwurf zur Einführung einer sogenannten „Entscheidungslösung sowie über den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Transplantationsgesetzes entschieden.

Insbesondere im Zusammenhang mit dem zuletzt genannten Entwurf soll es nach Angaben der „Ärzte-Zeitung” zu harscher Kritik seitens der Opposition gekommen sein.

„Forschungsklausel“ in der Kritik

In der Kritik steht unter anderem die sogenannte „Forschungsklausel“ in § 14 Abs. 2a TPG. Diese sieht vor, dass Daten, die im Rahmen der Organ- und Spendecharakterisierung und -übertragung beim Organ- oder Gewebespender erhoben worden sind, an Dritte übermittelt und von diesen verwendet werden dürfen, wenn unter anderem

„… das öffentliche Interessean der Durchführung des Forschungsvorhabens die schützenswerten Interessen der betroffenen Person überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise zu erreichen ist.“

Spenderdaten an Pharmaunternehmen auch ohne Einwilligung

Die Weitergabe der personenbezogenen Daten von Organspendern für kommerzielle Forschungszwecke, insbesondere an Pharmaunternehmen, wäre danach auch ohne Einverständnis des Betroffenen möglich.

Nach einer Stellungnahme der Bundesregierung, die der „Ärzte-Zeitung” vorliegt, könne auch ein Forschungsvorhaben der pharmazeutischen Industrie im öffentlichen Interesse sein. Ein kommerzielles Interesse schließe das öffentliche Interesse nicht aus.

Weitergabe sollte von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden

Es liegt auf der Hand, dass die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben mit Patientendaten im Interesse der Weiterentwicklung der Diagnose-, Behandlungs- und Präventionsmöglichkeiten in einem modernen Gesundheitswesen von großer Bedeutung ist. Gerade Pharmaunternehmen verfügen auch über die nötigen finanziellen Möglichkeiten, diese Forschungsvorhaben durchzuführen.

Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Weitergabe der Spenderdaten an Dritte dazu führen kann, dass diese unter Umständen selbst keiner beruflichen Schweigepflicht unterliegen und ein strafprozessuales Beschlagnahmeverbot bei Dritten nicht greift.

Es erscheint auch fraglich, durch wen die vorgesehene Interessenabwägung erfolgen soll und wer diese überprüft. Hier wäre es sachdienlich, wenn die Übermittlung der Daten nach der Interessenabwägung zusätzlich von der Genehmigung einer unabhängigen Instanz, wie z.B. dem Bundesdatenschutzbeauftragten abhängig gemacht werden würde.

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