Das Thema Vorratsdatenspeicherung beschäftigt seit Längerem Datenschützer, Gerichte und Politiker. 2010 hat das Bundesverfassungsgericht eine 6-monatige vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten zwar nicht für generell mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen, dem deutschen Gesetzgeber jedoch enge Vorgaben im Hinblick auf eine Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen hinsichtlich Datensicherheit, Datenverwendung und Transparenz aufgegeben.
Eine entsprechende Speicherungsdauer sieht auch die Richtlinie 2006/24/EG vor, mit deren Umsetzung die BRD nach wie vor in Verzug ist.
Erhebung zur Speicherung von Verkehrsdaten
Wie heise online berichtet, ist jetzt eine Erhebung der Bundesnetzagentur zur Speicherung von Verkehrsdaten bei Telekommunikationsunternehmen aus dem Jahr 2011 in der Öffentlichkeit aufgetaucht. Aus den vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung veröffentlichten Dokumenten ergibt sich, dass die Bundesnetzagentur die Papiere offenbar dem Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung auf Grundlage des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes zur Verfügung gestellt hat.
Anlass dieser Erhebung war eine Anzeige des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung gegenüber der Bundesnetzagentur über angeblich unberechtigte Speichermethoden der Mobilfunkanbieter. Beklagt wurde vor allem, dass Mobilfunkanbieter auch bei Nutzung von Pauschaltarifen und Flatrates sowie trotz dessen, dass für eingehende Gespräche aus dem Inland normalerweise keine Gebühren anfallen, festhalten, wer wann von wem angerufen wurde.
„Mobilfunkanbieter speichern illegal unsere Bewegungen“
Unter diesem Schlagwort verurteilt der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung die Datensammlungen deutscher Telekommunikationsunternehmen. Er beklagt vor allem die Praxis, dass aufgezeichnet wird, an welchem Ort (Funkzelle) Telekommunikationsdienstleistungen genutzt werden.
Laut der Erhebung speichert
- Vodafone dies bis zu 210 Tage,
- The Phonehouse Telecom 120 Tage,
- Drillisch 92 Tage,
- E-Plus 80 Tage
- und die Telekom 30 Tage.
Die Deutsche Telekom verteidigte diese Praxis mit dem Argument, sie speichere solche Daten, um überprüfen zu können, ob Einwände von Kunden gegen eine Rechnung plausibel sind.
Den veröffentlichten Dokumenten zufolge hat die Bundesnetzagentur die Telekom zwischenzeitlich darauf hingewiesen, dass eine Speicherung des Aufenthaltsorts „nicht in allen Fällen irrelevant für die Abrechnung“ und „bei standortabhängigem Tarif zulässig“ sei.
Dies hätte in der Praxis zur Folge, dass die praktizierte Speicherung nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt werden kann, zum Beispiel bei Homezone-Kunden des Anbieters O2 oder beim Angebot T-Mobile@home der Telekom.