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Axel Springer Verlag: Datenschutzauskunftsbegehren = Computersabotage

Axel Springer Verlag: Datenschutzauskunftsbegehren = Computersabotage

Vor ein paar Wochen hatten viele deutsche Bürger sie im Briefkasten: die Bild-Zeitung. Ob sie wollten oder nicht… Die Marketingmaßnahme kam aber nicht bei allen gut an – der Blog netzpolitik.org veröffentlichte ein Musterschreiben, in dem auch die Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten von Springer gefordert wurde – das war dem Verlag aber anscheinend ziemlich egal, wie heise.de berichtet.

„Bild für alle“

40 Millionen Haushalte wurden anlässlich des 60. Geburtstags der Zeitung mit einer Gratis-Ausgabe der „Bild-Zeitung“ „beglückt“.

Da es aber anscheinend nicht 40 Millionen Fans der Bild-Zeitung in Deutschland gibt, kam es zu zahlreichen Gegenaktionen und Boykott-Aufrufen. Der Axel Springer Verlag hat nämlich bei der Aktion wohl sogar diejenigen Haushalte beliefert, die dem Einwurf von nicht adressierter Werbung mit einem Hinweisschild am Briefkasten widersprochen haben. Und das wäre ein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht.

Bürger machen Auskunftsanspruch geltend

Bei dem von netzpolitik.org veröffentlichten Musterschreiben wurde eine Auskunft nach § 34 BDSG verlangt, also darüber, welche personenbezogenen Daten über den Betroffenen beim Springer Verlag gespeichert sind. Das ist das gesetzlich festgelegte Recht jedes Betroffenen.

Dieses Schreiben sollte an acht verschiedene E-Mail-Adressen des Springer Verlags gesendet werden.

Springer Verlag verweigert Auskunft

Aber von der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben schien der Axel Springer Verlag dann wohl eher doch nicht so viel zu halten. So entschloss man sich, das ganze als „E-Mail-Bombing“ darzustellen, welches alleine zum Ziel gehabt habe, die Springerschen Kommunikationseinrichtungen zu blockieren. Und das erfülle den Tatbestand der Computersabotage gem. § 303b StGB.

Acht E-Mail-Empfänger = Computersabotage?

Auch, wenn man argumentieren könnte, dass eine E-Mail mangels Identifizierbarkeit des Absenders unter Umständen nicht den richtigen Weg darstellt, eine Auskunft nach dem Datenschutzgesetz zu verlangen, hätte ein Hinweis auf diese Tatsache ausgereicht. Eine E-Mail an acht Empfänger als eine Computersabotage hinzustellen, scheint aber rechtlich extrem weit hergeholt, insbesondere da es sich bei dem Springer Verlag um einen riesigen Konzern handelt, bei dem täglich E-Mails von Lesern oder Interessierten in erheblicher Anzahl eingehen dürften…

Springer Verlag fordert Ausweiskopie

Die Krone setzte Springer dem ganzen aber dann in einem Schreiben an die Absender des Auskunftsverlangens auf: Weil man bei Springer ja nun so bemüht ist, sich korrekt zu verhalten, solle man doch bitte bei der nächsten Anfrage eine Kopie des Personalausweises beilegen…

Damit schießt sich der Verlag noch ein bisschen mehr ins Abseits. Denn dass Ausweiskopien nach dem neuen Personalausweisgesetz nur dann gefordert werden dürfen, wenn eine Stelle dies fordert, bei der es um besonders sensible Daten geht, also beispielsweise Banken, ist bekannt. Und auch für den alten Personalausweis gilt das Prinzip der Datensparsamkeit – demnach darf der Personalausweis nur dann kopiert werden, wenn dies zwingend erforderlich ist. Alle anderen Daten darauf müssen geschwärzt werden.

Der Springer Verlag macht sich mit diesem Vorgehen nicht gerade beliebt – bleibt abzuwarten, ob das Ganze auch noch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen wird…

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  • PERSONALAUSWEIS RICHTIG SCHWÄRZEN:

    Wenn man ein Auskunftsersuchen gestellt hat und eine Personalausweiskopie verlangt wird, sollte man dem nur gegenüber staatlichen oder öffentlichen Stellen nachkommen.

    Alle anderen Stellen wie private Unternehmen oder Vereine sind in der Regel nicht berechtigt, solche Ausweiskopien zu verlangen.

    WICHTIG:
    Richtig geschwärzt ist eine beidseitige (Vorder- und Rückseite) Kopie des Personalausweises dann, wenn folgende nicht erforderlichen Daten/Angaben geschwärzt wurden:

    – Lichtbild
    – Personalausweisnummer/Seriennummer (auf Vorder- UND Rückseite)
    – Unterschrift
    – maschinenlesbare Zone
    – Geburtsdatum
    – Geburtsort
    – Augenfarbe
    – Größe
    – ausstellende Behörde (Stadt oder Landkreis)

    So sind nur noch Nachname, Vorname, Adresse, Austellungsdatum und Gültigkeitsdatum sichtbar;
    also nur noch die Daten, die der Anfragende ohnehin auf seinem Schreiben angegeben hat und die Daten, die die Gültigkeit des Ausweisdokuments belegen.
    Achtet darauf, den Ausweis beidseitig auf ein Blatt zu kopieren, dann alle unnötigen Angaben zu schwärzen und anschließend noch eine Kopie zu machen.
    Sonst kann man bei einmaligen übermalen immer noch die eigentlichen Daten durchschimmern sehen.

    VORSICHT:
    Niemals (NIEMALS!) solche Auskunftsersuchen per E-Mail stellen! Immer mit Briefpost!
    E-Mails sind (in der Regel) unverschlüsselt und gehen offen wie eine mit Bleistift geschriebene Postkarte über den Äther. Es ist dadurch unsicher, solche E-Mails mit vollständigem Namen, Adresse und womöglich Ausweiskopie (auch wenn teilgeschwärzt) zu verschicken.

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