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Der reinste Datenschutz-Horror: Sekte sammelt Politikerdaten

Der reinste Datenschutz-Horror: Sekte sammelt Politikerdaten

Auch wenn Corona die (Datenschutz-)Welt aktuell in Atem hält, ist es an der Zeit, den Fokus einmal auf nicht virenbedingte Meldungen zu richten – diese sind ebenso gruselig, versprochen! Datenschutzrechtlich sorgt derzeit eine christliche Sekte für Gänsehautgarantie: Sie führt eine Liste, in welche Politiker, Journalisten und Kritiker anhand teils äußerst sensibler Daten als Freund oder Feind eingeordnet werden. Ohne DSGVO und Co. steht uns eine finstere Zukunft bevor.

Freund oder Feind?

Diese Frage ist es, welche die Schweizer Sekte „Organische Christus Generation“ (OCG) mit Hilfe ihrer Liste klären möchte. Bereits im Januar berichtete der Bayerische Rundfunk, dass die Anhänger der Sekte dazu aufgefordert wurden, Daten zu sammeln. Anscheinend war man fleißig: Der Datensatz umfasst laut BR-Recherchen 8.200 Einträge – also tausende von Menschen, die als sektenfreundlich oder sektenfeindlich eingeordnet werden. Betroffen sind Politikerinnen und Politiker aus dem gesamten deutschsprachigen Raum, aus allen Parteien, Landesparlamenten sowie dem Bundestag, aber auch Beamte und Journalisten.

In der Liste verzeichnet sind beispielsweise rund 200 derzeitige und ehemalige Mitglieder des Bayerischen Landtags, aber auch Verteidigungsministerin Annegret Kramp-Karrenbauer (CDU), der österreichische Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) und der saarländische Ministerpräsident Tobias Hans (CDU).

Was ist nun an Politikern und Journalisten so spannend, dass es aus Sicht der Sekte in einer Liste erfasst werden muss? Zum einen interessiert sich die OCG für öffentlich zugängliche Daten. Doch sie speichert auch sensible Daten wie private Wohnadressen, private Handynummern, die Religionszugehörigkeit und die sexuelle Orientierung.

Und, habe ich zu viel versprochen? Sicher nicht, die Existenz so einer Liste ruft Erinnerungen an ganz dunkle Zeiten hervor…

Datenkrake mit Wissensdurst

Datenhungrig sind nicht nur Facebook, Google und Co.: Kleinere Organisationen können ebenfalls zur Datenkrake mutieren, wenn auch in geringeren Ausmaßen. Dabei werden verschiedenste, häufig sensible personenbezogene Daten gesammelt – Rechtsgrundlage? Fehlanzeige!

Wer im Rampenlicht steht…

… muss sich einiges gefallen lassen, so viel ist klar. Aber gilt das auch datenschutzrechtlich?

Zunächst einmal sind Prominente auch nur Menschen, sodass ihnen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zusteht, welches wie das Recht auf Privatsphäre aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs. 1 i. V. m. 2 Abs. 1 GG abgeleitet wird. Dabei ist stets zwischen dem Sensibilitätsgrad der personenbezogenen Daten zu differenzieren: Öffentlich zugängliche Daten, wie Name oder beispielsweise berufliche Qualifikation der Berühmtheiten sind weniger sensibel als private Adressen, Religion und sexuelle Orientierung. Die Verarbeitung weniger sensibler personenbezogener Daten – die nichtsdestotrotz einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt – ist leichter zu rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall kann man aber noch nicht einmal das Speichern der öffentlich zugänglichen Daten auf eine Rechtsgrundlage stützen. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO setzt folgendes voraus:

„… die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen…“

Was soll das berechtigte Interesse der Sekte sein, die öffentlich zugänglichen Daten in eine Liste zu packen? Bessere Sektenarbeit anhand der Einteilung in Freund oder Feind? Sektenführer Ivo Sasek gab infolge einer Anfrage des BR-Politikmagazins Kontrovers an, die Datensammlung diene der Weiterbildung der OCG-Mitglieder um herauszufinden, welcher Art und Gesinnung unsere Volksvertreter seien. Irre!

Ja, öffentlich zugängliche Daten sind nicht besonders sensibel. Dies ist im Rahmen der Abwägung mit den Rechten der betroffenen Personen zu berücksichtigen – aber zum einen kommt man schon gar nicht zu diesem Prüfungspunkt, wenn das berechtigte Interesse verneint wird und zum anderen überwiegen die Rechte der Betroffenen, nicht als Feind in einer Sektenliste geführt zu werden!

Äußerst sensible Daten

Aus diesem Grund scheitert Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO unabhängig davon, ob man ein berechtigtes Interesse bejaht oder nicht, spätestens im Rahmen der Abwägung. Wenn dies schon für öffentlich zugängliche Daten gilt, dann erst recht für sensible Daten wie private Anschrift und Handynummer, sowie für Daten, die zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten zählen. Die Verarbeitung letztgenannter Daten ist nur nach Überwindung hoher Hürden möglich, weshalb Art. 9 Abs. 1 DSGVO auch grundsätzlich festlegt:

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.“

Sofern die betroffenen Personen ihre Religionszugehörigkeit oder sexuelle Orientierung, die in der Liste erfasst wurden, zuvor offensichtlich öffentlich gemacht hätten, wäre die Verarbeitung aufgrund fehlender besonderer Schutzwürdigkeit nicht untersagt, Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO. Bei manchen Betroffenen könnten die Daten zwar online zu finden gewesen sein, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO wäre jedoch auch dann nicht erfüllt, sodass weiterhin keine Rechtsgrundlage besteht.

Anwendbarkeit der DSGVO

Wer sich nun fragt, wie es sein kann, dass die DSGVO auf eine Schweizer Sekte anwendbar ist, der beachte, dass die OCG den sekteneigenen Websender „Klagemauer TV“ auch von einem Produktionsort in Deutschland aus betreibt. Dies dürfte ausreichen, um Art. 3 Abs. 1 DSGVO zu bejahen, der für die Anwendbarkeit der DSGVO eine Niederlassung des Verantwortlichen in der EU verlangt. Eine Niederlassung aus DSGVO-Sicht liegt bereits dann vor, wenn es eine feste Einrichtung gibt, die der effektiven und tatsächlichen Ausübung einer Tätigkeit dient.

Doch selbst nach dem Schweizer Datenschutzgesetz dürfte das Sammeln sensibler Daten nicht mehr von Art. 13 Abs. 2 lit. f DSG umfasst sein, da sich die gespeicherten Daten nicht auf das Wirken der Person des öffentlichen Lebens in der Öffentlichkeit beziehen.

Aus der Geschichte nichts gelernt

Die Liste umfasst nicht nur Politiker, Journalisten und Beamte, sondern auch Menschen, die sich in der Vergangenheit kritisch über die Sekte geäußert haben. Zusätzlich finden sich darin mehrere Vorsitzende jüdischer Einrichtungen. Teilweise wurde auch eine „jüdische Herkunft“ vermerkt. Die Sekte zeigt offen Antisemitismus – so bot der Sektengründer einer Holocaust-Leugnerin eine Bühne und vermittelte via „Klagemauer TV“, die Juden hätten Deutschland 1933 den Krieg erklärt. Unfassbar!

Der Wahnsinn hat Methode

Die OCG versucht zu beschwichtigen. Die Liste diene nur dem internen Gebrauch, außerdem sei Ivo Sasek voller Liebe zu allen Menschen. Sekten-Blabla eben. Gleichzeitig sieht sich die OCG in einer Art Krieg gegen die ihrer Ansicht nach „dominante Elite“, die gestürzt werden müsse.

Die Freund-oder-Feind-Liste ist daher als Symptom fortschreitender Stimmungsmache zu bewerten – dazu passen auch die diversen Verschwörungstheorien, die die Sekte über Onlineplattformen verbreitet. Die behandelten Themen dürften das Conspiracy-Herz höherschlagen lassen: Impfungen, Corona und 5G werden heiß diskutiert.

Dass eine solche Organisation Gesinnungslisten von prominenten Personen mit teils sensiblen Daten führt, ist nicht nur bedenklich, sondern katastrophal. Die Risiken solcher Listen bewertet Professor Andreas Zick, Leiter des Instituts für interdisziplinäre Konflikt- und Gewaltforschung an der Universität Bielefeld, folgendermaßen:

„Wir wissen aus der Vergangenheit, aus der hohen Zahl der Hasstaten gegen Amts- und Würdenträger: Sie kursierten vorher mit den Privatadressen auf Listen. Insofern ist das eine hohe Gefahr.“

Stellt sich die Frage, wie nun gegen die Sekte vorgegangen wird. Tja… angesichts der angeblich christlichen Orientierung der Sekte wohl mit Samthandschuhen. Religionsfreiheit lässt grüßen. Die Bayerische Staatsregierung plant, die Aktivitäten der Sekte näher zu beleuchten. Währenddessen prüft die Generalstaatsanwaltschaft München im Rahmen eines Vorermittlungsverfahrens, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Volksverhetzung, also ein Anfangsverdacht einer Straftat, vorliegt. Erst wenn sich dieser herausstellt, müssen Ermittlungen eingeleitet werden, § 152 Abs. 2 StPO. Die Sekte dürfte das nur wenig kümmern.

Gefahren lauern überall

Wer weiß, wie viele solcher Listen noch kursieren? Auch Rechts- und Linksextreme sowie Islamisten führen derartige Verzeichnisse. In einem ähnlich gelagerten Fall schritt jüngst sogar die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ein und verhing ein Bußgeld von 6000 € gegen den Landesverband der NPD, da dieser eine Karte von Einrichtungen für Asylsuchende mit öffentlichen Daten der dort tätigen Mitarbeiter anreicherte.

Nicht nur für Datenschützer sind Feindeslisten eine Horrorvorstellung. Längst vergangene Zeiten dürfen sich nicht wiederholen – werden personenbezogene Daten von Politikern, Journalisten, Kritikern und allen anderen Betroffenen nicht geschützt, öffnet dies einer finsteren Zukunft Tür und Tor.

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  • Ich sehe das Problem hier nicht. Wenn ein Verein seine Vereinsmitglieder bittet privat Daten zusammenzutragen (wovon der grösste Teil zudem öffentlich zugänglich sein wird) mag das zwar stossend sein. Aber was denn hier konkret der Unterscheid sein soll zu einer privaten „Abschuss“liste wo die ganze Verwandt- und Bekanntschaft mit Geburtstags-, Hochzeits-, Tauf- und Todesdatum und anderen intimen Details zusammengetragen ist, ist mir ein Rätsel.

    Oder gedenken unsere besserwisserischen Bevormundungsbeamten zukünftig noch mehr im privaten Bereich herumzuschnüffeln?

    Natürlich immer im Namen des Volkes und seiner Gesundheit, wie schon bei der Coronamassenverblödungspanik dieser wohlstandsverblödeten Gutmenschengesellschaft (aktuelle Mortalitätsrate übrigens bei 0,34% – also unter jeder „normalen“ Grippe, die schon eine halbe Million Todesopfer gefordert hat).

    • Vielen Dank für Ihren amüsanten Beitrag, der rasant an Spannung zunimmt, dann aber sämtliche Klischees der Verschwörungstheoretiker-Bessermensch-Klientel (ganz im Sinne Ihrer Wortwahl) erfüllt. Ich bitte Sie: Kritik am Umgang mit Corona kann man auch auf weniger polemische Art und Weise äußern!

      Zunächst möchte ich auf Ihre Aussagen eingehen, die mit dem Blogbeitrag zu tun haben und keine vollkommene Themaverfehlung darstellen:

      Es besteht sehr wohl ein Unterschied zwischen dem organisierten Datensammeln einer in ihrer Ideologie wahnhaften Sekte, die ihre häufig naiven, aber ebenso häufig verwirrten Mitglieder dazu auffordert, Daten von Gegnern zu erfassen, und dem wenig organisierten Datensammeln einer möglicherweise psychisch instabilen Einzelperson, die z.B. Amokläufe plant.
      Beides ist gruselig, keine Frage. Von der Sekte geht jedoch ungleich eine höhere Gefahr aus, weil diese zum einen mehr Personen umfasst und zum anderen eine Ideologie verfolgt, die nicht nur bereit ist, andere zum Gegner zu erklären, sondern auch dazu drängt, eine Art Krieg gegen die Eliten zu führen – und Kriege mit friedlichen Mitteln dürfte es nicht allzu oft geben.
      Einzelpersonen, die privat eine Liste führen, z.B. Amokläufer, sind ebenfalls gefährlich, aber nicht in dem Ausmaß, wie es Sekten und andere Organisationen vermögen, die Heerscharen von potentiellen Kämpfern vereinen.

      Sofern Sie sich mit Ihrem Kommentar auf völlig ungefährliche Listen, wie z.B. private Geburtstagslisten, beziehen, bliebe mir nur das zu sagen: Ist das Ihr Ernst? Zum einen würden diese aufgrund des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO je nach Ausmaß schon gar nicht vom Anwendungsbereich der DSGVO erfasst und zum anderen ist das Führen einer Liste die Familie und Freunde betreffend zum Zwecke der Gratulation etc. null, aber wirklich gleich null vergleichbar mit dem Führen einer Liste zur Einordnung als Freund oder Feind. Lediglich bei Letzterem droht eine missbräuchliche Verwendung der Daten.

      Den „besserwisserischen Bevormundungsbeamten“ geht es ganz sicher nicht darum, im privaten Bereich rumzuschnüffeln – Datenschützer haben Wichtigeres zu tun, als sich familiäre Geburtstagslisten durchzulesen. Die Kritik der Datenschützer an der Sektenliste ist darauf zurückzuführen, dass keine Rechtsgrundlage für das Datensammeln vorliegt und die Liste an Sprengkraft besitzt – gerade für fehlgeleitete Sektenanhänger!

      Und bitte vergleichen Sie die religiöse Sekte nicht mit harmlosen Vereinen – dieser Euphemismus ist brandgefährlich!

      Zum Abschluss möchte ich darauf hinweisen, dass sachlich formulierte Corona-Maßnahmen-Kritik legitim und auch notwendig ist. Ihre Äußerungen gehören jedoch nicht dazu. Wenn Sie schon Mortalitätsraten miteinander vergleichen möchten, sollten Sie sich diesen Artikel zu Gemüte führen: Robert-Koch-Institut bestätigt: Sterberate ist bei Coronavirus höher als bei Grippe
      Die Grippe hat danach eine Sterberate von 0,1 bis 0,2 Prozent.

  • Die Religionsfreiheit fußt auf der Ausübung, daher sollte streng und hoch vom BayLDA ein Bußgeldbescheid an Klagemauer TV ergehen. Da die Schweiz einen Angemessenheitssstatus der Europäischen Kommission hat, dürfte gar alternativ ein Bescheid an die OCG vor Ort erfolgen. Wenn nicht, dann darf man sich nicht wundern, dass die DSGVO oft als zahnloser Tiger belächelt wird,

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