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Digitaler Türspion: Urteil zu Überwachung und Datenschutz

Digitaler Türspion: Urteil zu Überwachung und Datenschutz

Immer öfter kommen heutzutage digitale Türspione in Mietshäusern zum Einsatz. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach urteilte nun zur Zulässigkeit einer solchen umstrittenen Überwachungseinrichtung.

Wie funktioniert ein digitaler Türspion?

Die Digitalisierung bzw. das Überwachungsverlangen mancher macht auch bei Türspionen nicht halt. Ein digitaler Türspion ersetzt den normalen optischen Türspion durch eine Kamera, die mit einem Monitor verbunden ist. So sind nun auch digitale Türspione mit Kamerafunktion und Smartphone-Kopplung für kleines Geld erhältlich. Diese bieten die Möglichkeit der Aufzeichnung des Geschehens vor der Wohnungstür und erlauben sogar den ortsunabhängigen Zugriff auf die Bild- und Tonübertragungen per Smartphone.

Viele elektronische Türspione bieten zudem ein Weitwinkelbild, mit dem man einen großen Bereich des Hausflurs überwachen kann. Auf Wunsch kann sogar ein Gerät mit Nachtsicht- oder Infrarotmodus geliefert werden. Auch eine Speicherung dieser Daten auf einer MicroSD – Karte, in der Cloud oder aber auf dem Computer ist möglich.

Türspion als Grundrechtseingriff

Auch wer gerne weiß, wie sich seine Nachbarn vor der Wohnungstür verhalten bzw. wann und mit wem diese abends nach Hause kommen, darf diese nicht ohne Weiteres elektronisch überwachen. Im Kern der Entscheidung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 3.9.2015 – 70 C 17/15 ging es darum, ob ein Sondereigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft einen digitalen Türspion mit Kamerafunktion auch gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung nutzen darf.

Der Ehemann der Beklagten war Jäger und verfügte über einen Waffenschein. Im Zuge einer Vor-Ort-Überprüfung durch die Polizei hinsichtlich der gesetzeskonformen Lagerung von Waffen und Munition gab die Polizei die Empfehlung, aus Sicherheitsgründen eine Türalarmanlage zum Schutz vor Einbrechern zu installieren. Daraufhin wurde eine digitale Türkameraanlage zur Einlasskontrolle montiert. Die Kamera wurde anlassbezogen mit Klingeln an der Wohnungstür aktiviert und nahm dann den unmittelbaren Eingangsbereich vor der Wohnungstür auf.

Das Amtsgericht hat entschieden, dass ein solcher Türspion in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der anderen Miteigentümer sowie der Besucher und Mieter eingreift. Dieser Eingriff sei rechtswidrig, da die Kameraüberwachung weder zur Wahrnehmung des Hausrechts noch zur Wahrung sonstiger berechtigter Interessen erforderlich sei. Auch eine vorherige Empfehlung der Installation durch die Polizei führe zu keinem anderen Ergebnis.

Wann wäre eine solche Kamera zulässig?

Wie so oft im Datenschutz ist die Entscheidung der Zulässigkeit einer Datenverarbeitung aufgrund einer Interessenabwägung zwischen den Interessen des Nutzers des Gerätes und den Interessen der anderen Wohnungseigentümer zu treffen.

Nach der Rechtsprechung kann ein solcher Türspion mit Kamera aufgrund des Gebrauchsrechts des Eigentümers bzw. Sondereigentümers zulässig sein, wenn die Kamera ausschließlich auf Bereiche gerichtet ist, die dem Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers unterfallen. Bei der Installation einer Kamera – sei es im Unternehmen oder auch privat – muss immer penibel darauf geachtet werden, dass keine öffentlichen Bereiche, benachbarte Privatgrundstücke oder gemeinsame Zugangswege von der Aufnahme betroffen sind. Der Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage kann

„mit einer Videokamera überwacht werden, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mit überwacht wird, überwiegt und die Ausgestaltung der Überwachung unter Berücksichtigung der Regelung des Bundesdatenschutzgesetzes inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des einzelnen ausreichend Rechnung trägt.“

Das Gericht sah dieses Erfordernis im vorliegenden Fall als nicht gegeben an, weil es bereits an einer Überwachung im Interesse der Gemeinschaft fehlte, da die Überwachung ausschließlich zum Schutz des Sondereigentümers erfolgte. Zudem seien auch

„im Rahmen der Interessenabwägung […] die Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts zu berücksichtigen, wonach in jedem Fall vor Einbau einer solchen Kameraanlage eine entsprechende Beschlussfassung hätte herbeigeführt werden müssen. Dabei spricht […] viel dafür, dass die Installation einer derartigen Kamera nur zulässig sein kann, sofern alle Miteigentümer zustimmen.“

Praxistipp

Verlassen Sie sich bei der Installation nicht ausschließlich auf das Unternehmen, welches die Kamera installiert. Auch die digitalen Türspione, die Sie im Baumarkt oder im Internet kaufen können, müssen datenschutzkonform genutzt werden. Sie sind die verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG und damit für den gesetzeskonformen Einsatz einer Videoüberwachungsanlage verantwortlich. Nur allzu oft werden Kameras nicht im Einklang mit den Regelungen des Datenschutzrechts eingesetzt. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen allgemein zur Videoüberwachung.

Überlegen Sie es sich gut, ob sie das rechtliche Risiko einer unzulässigen Überwachung und den vorprogrammierten Streit mit den Nachbarn wirklich eingehen wollen!

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  • Sehr interessant was ich gelesen habe. Was darf aber unsere Hausverwaltung machen, wenn das Müllhaus täglich des nachts mit Sperrmüll versehen wird? Alle Mieter zahlen für die Entsorgung, die Betriebskosten erhöhen sich und hinzu kommt noch die Ungezieferentfernung durch umgekehrte Mülltonnen, die vom Reinigungsdienst wieder auch wieder in Ordnung gebracht werden und ebenfalls in der Betriebskostenabrechnung erscheinen? Eine Zumutung und wir sehen nicht ein, dass hier die Privatsphäre einiger Mieter auch noch geschützt werden soll, nur weil sie durch eine Videokamera im „MÜLLHAUS“ zur Strecke gebracht werden! Das ist absurd! Wie werden denn die zahlenden ,unschuldigen Mieter geschützt in unserem System? Das begreife wer will.
    Gibt es eventuell Ausnahmen für so eine Überwachung? Was ist, wenn Zündler sich Zugang um Haus verschaffen und ein richtiges Paradies vorfinden um ihren Neigungen nachgehen zu können? Wir jedenfalls, sind für Überwachung, auch auf öffentlichen Plätzen. Wer „sauber“ ist und sich sozial verhält hat sicher nichts dagegen, sondern nur Leute die Dreck am Stecken haben.

    • Wie bereits in unserem Artikel beschrieben kann es natürlich Ausnahmen geben. Ob eine Überwachung zulässig ist, muss immer durch eine Interessensabwägung im Einzelfall beurteilt werden. Wenn Sie hier von „Müllhaus“ sprechen, gehe ich davon aus es handelt sich um ein vom Wohnbereich abgetrenntes Gebäude, in dem lediglich die Mülltonnen stehen. Wenn es hier regelmäßig zu Vandalismus oder sonstigen rechtswidrigen Aktionen kommt, kann eine Videoüberwachung dieses Bereichs unter gewissen Voraussetzungen durchaus zulässig und auch sinnvoll sein. Ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts und die Verhältnisse vor Ort kann hierzu aber keine rechtssichere Antwort gegeben werden. Ganz allgemein muss eben immer im Einzelfall abgewogen werden und das ist auch gut so. Es gibt gute Gründe dafür, dass das Recht auf Privatsphäre ein Grundrecht ist und sehr viele Leute auch Wert auf dieses Recht legen. Und das ganz ohne Dreck am Stecken.

    • Ganz meine Meinung.
      Gruß
      Erich Honecker

  • In meiner whg installiere was ich will, die polizei hat nur zutrittsrecht, wenn gefahr gegen leib und leben besteht! und das ist bei einem türspion nicht der fall!

  • Nur wer Dreck am Stecken hat ist gegen Videoüberwachung. Wenn ich nichts angestellt habe kann mich jede Kamera überall und jederzeit aufnehmen. Ich und eine große Mehrheit denken so. Meinung von einem rechtschaffenden Mitbürger ???

    • Das Argument „Wer nichts zu verbergen hat … / wer keinen Dreck am Stecken hat, der …“ ist keines. Es ist Falsch. War es auch schon vor ca. 70 Jahren. Jeder hat etwas zu verbergen oder machen sie auf dem Klo nicht die Tür zu?

      • Hallo zusammen, ich hoffe hier kann mir jemand weiterhelfen, denn wir haben folgendes Problem. Wir wohnen im Dachgeschoss. Haben demzufolge keinerlei Sicht zur Haustüre. In der Vergangenheit des öfteren betrunkene, pöbelnde Nachbarn vor unserer Eingangstüre gehabt, da in der Nacht die Haustüre des öfteren nicht geschlossen ist. Da wir zu unserer Eingangstüre noch eine Treppe runter gehen müssen und die Türe von innen nach außen aufgeht, haben uns vor kurzem dazu entschieden uns einen Türspion mit life Stream zuzulegen. Er zeichnet weder auf noch dient er dazu, irgendwelche Nachbarn auszuspionieren. Links von uns wohnt ein älterer Herr und zu unserer Rechten eine junge Familie. Die aber über diesen Türspion informiert sind und keinerlei Probleme damit haben. Nun würde ich aber echt gerne wissen, in wie weit machen wir uns strafbar oder doch nicht? Denn ich dachte bis dato, das Prinzip ist ja eigentlich das gleiche, wie vorher auch, nur das ich auf einem Bildschirm eben schauen kann, wer uns besuchen möchte!!! Hoffe mir kann hier einer weiterhelfen, und mal Tacheles sagen, in wie sich das strafbar macht, oder nicht? Vielen, lieben Dank, im Voraus und liebe Grüße Heidi

    • Genau. Und wer rechtschaffen ist bestimmt man selbst und die „große Mehrheit“ die dieser Meinung ist , gibt es nicht.
      Danke fürs rechte Outing

  • Das ist letztendlich nur ein Urteil und das kann jeder Richter ebenfalls wieder von einer anderen perspektive sehen. Ein Beschluss ist ebenfalls noch keine Garantie das ein anderer Richter der bereits einen Türspion vielleicht selbst besitzt das gleiche entscheiden wird. Denn ein Türspion Digital ist nichts entgegen zu sprechen. Wenn es keine Videoaufzeichnung darstellt. Wenn ich Fotografiere und das nicht veröffentliche darf ich schließlich ebenfalls Bilder schießen, oder habt Ihr schon mal gehört das ein Reporter von Promis deshalb große Probleme bekam als der am Pool (privater bereich) deshalb gleich seine Kamera weg sperren musste. Sie dürfen eine Digitaleinrichtung an der Wohnungstür nutzen, wenn keine Video oder Fotoaufnahmen gespeichert bleiben. Denn es ersetzt nur den Spion. Deshalb bin ich für einen Digitalspion ob mein Nachbar das möchte oder nicht. Es ist kaum ersichtlich von außen, das es Digtial ist. :-)

  • Wie immer entscheiden die Gerichte mal so und mal so. In einem anderen Fall hat der BGH entschieden das ein elektronischer Türspion ein legitimer Zweck im Sinne einer Einlasskontrolle ist, der nicht gegen § 6b Abs. 1 Nr. 2 BDSG verstoße. Quelle: BGH,Urteil v. 8. April 2011, Az:. V ZR 210/10.
    Fazit: Wer sein Recht als Eigentümer durchsetzen will muss vor den BGH ziehen, die dann Amts- und Landgerichte in ihre Schranken verweisen. Traurig aber wahr.

  • Mich stört etwas an dem Artikel, aber weniger zu eigentlichen Sache.
    Das er Jäger ist/war, ist ja nicht abwägig. Aber dann besitzt er wohl eher den Jagtschein und keinen Waffenschein sondern eine WBK zu seinem Jagtschein. Das ist ein großer Unterschied und in Deutschland gibt es gar nicht so viele Waffenscheine, ich meine mal gelesen zu haben ca 1000 Stück.

    Über das Aktenzeichen habe ich noch eine weitere Quelle gefunden, ob dass die original Meldung ist weiß ich nicht, aber da steh das gleiche drin.
    Entweder es ist die Tatsache und ich mach unnötig Wind oder irgendeiner hat hier gewaltig geschlafen

  • Hallo, wie sieht es mit Türspionen an Innenliegenden Türen am Arbeitsplatz aus, ist das Rechtlich erlaubt ???

    Gruß
    A. Kitzig

    • Mögliche Überwachungsszenarien am Arbeitsplatz unterliegen strengen Voraussetzungen. Sehr streng sind die Voraussetzungen bspw. in nicht-öffentlich zugänglichen Räumen. Hier ist eine Überwachung nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Grundsätzlich erforderlich sind dann die Information der Mitarbeiter, ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers und die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

      Ob es tatsächlich zu einer Überwachung kommt und unter welchen Voraussetzungen eine solche zulässig wäre, hängt vom Einzelfall ab und kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden.

  • Meine Nachbarn haben einen Türspion mit Kamera wir werden somit jeden Tag überwacht.

  • Meine Tochter wird massiv von einem Mieter gemobbt. Wäre es rechtens zur Beweisführung Videoaufnahmen (wenn der Mieter sie mal wieder beschimpft und bedroht?) zu machen?
    Wäre es rechtens im Waschkeller eine Videokamera zu installieren (wegen Vandalismus, der Buggy wurde schon von einem Mitbewohner zerstört), die ausschließlich die eigene Waschmaschine überwacht?

    • Ihre Tochter kann ein berechtigtes Interesse an der Installation einer Videokamera haben, um sich vor einem Eingriff in Leib, Leben oder Eigentum zu schützen sowie die strafrechtliche oder zivilrechtliche Verfolgung eines solchen Eingriffs zu ermöglichen. Jedoch muss das berechtigte Interesse Ihrer Tochter mit dem berechtigten Interesse eines (unbeteiligten) Dritten abgewogen werden, sobald eine Videoüberwachung zumindest auch Bereiche erfasst, die für Dritte zugänglich sind. Diesen Personen stehen ein Recht am eigenen Bild sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.

      Daher kann eine genaue Interessenabwägung nur im Einzelfall erfolgen. Insbesondere ist hierfür die genaue Kenntnis der Verhältnisse vor Ort erforderlich. Eine abschließende rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes ist daher an dieser Stelle nicht möglich.

  • Unsere Genossenschaft verlangt den Rückbau eines digitalen Türspions. Nun frage ich mach, worin besteht der Unterschied zwischen einem digitalen Türspion und einem normalen, durch den ich sehe. Beide ergeben das gleiche Bild, werden nicht aufgezeichnet und erlauben den gleichen Blickwinkel. Vorausgesetzt es erfolgt keine Speicherung des Bildes, was aber rechtlich bewiesen werden muss und Forderungen nicht auf Verdacht erfolgen dürfen.

    • Da es in solchen Fällen immer auf den Einzelfall ankommt und mir einige Details fehlen, kann nur eine ungefähre Einschätzung gegeben werden. Zunächst sollte differenziert werden, wo sich der Türspion befinden. Wenn er den Bereich vor einem Mehrfamilienhaus aufzeichnet, wäre dies nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig. Wenn der Bereich vor der Wohnungstür abgelichtet wird, kann dies u.U. zulässig sein. Nehmen wir diesen Fall einmal an, macht es vom Grundsatz her in der Tat keinen Unterschied, ob der Spion digital oder analog ist, sofern sichergestellt ist, dass er den gleichen Bereich erfasst, nicht aufzeichnet und der Winkel auf das Notwendige begrenzt ist. Sollte dennoch aufgezeichnet werden, wäre dies nicht zulässig.

      Darüber hinaus müssen aber die Rechte und Interessen der übrigen Eigentümer des Sondereigentums (Hausflur) beachtet werden. Wenn ein Türspion installiert werden soll, so kann dies von den übrigen Parteien verlangt werden, wenn es „dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht“. Hier ist im Einzelfall abzuwägen. Das wäre jedenfalls nicht der Fall, wenn z.B. ein Beschluss dagegen vorliegt. Sollte ein solcher nicht gegeben sein und sich die Wohnung z.B. im Dachgeschoss befinden, wo also normalerweise kein anderer Mieter vorbeikommt, kann ein Türspion zulässig sein, weil die Rechte der anderen Sondereigentümer nicht erheblich berührt werden. Allerdings ist für all das Voraussetzung, dass Sie Eigentümer und nicht Mieter des Objekts sind.

  • Ich leide an MS und sitze im Rollstuhl. Der originale Türspion ist zu hoch und ich hatte einen digitalen Türspion installiert. Die Polizei war vor Ort da es Beschwerden gab, ich hätte eine Videokamera installiert. Die Polizei hat den türspion als notwendige Maßnahme erachtet und ich durfte ihn drin lassen. Darauf hin wurde ich von der Hausverwaltung bedroht und wiederum falsch verdächtigt ich würde Videos aufzeichnen. In meinem Augen setzt sich die Hausverwaltung über die Polizei, obwohl es ja Ausnahmen für Behinderte gibt, und ich musste nun als der Betroffene den türspion wieder entfernen. Meine Sicherheit ist irrelevant und Bedürfnisse werden ignoriert. Ich hoffe das es jemanden gibt, der mir helfen kann.

  • Bei meinen Freund haben zwei Wohnungen auf seinem Flur einen Türspion mit Bewegungsmelder. ich fühle mich dadurch sehr beobachtet und gehe nur noch selten zu ihm. sie berichten ihm auch andauernd wenn ich da und er nicht da um mir die tür zu öffnen oder auch wenn ihn andere Personen versucht haben zu besuchen. ich möchte einfach nicht gefilmt oder aufgenommen werden. die Nachbarn sind nicht abzubringen, bei ihnen wurde mal eingebrochen und haben den Spion zur Vorsorge. an wen kann man sich wenden um das zu unterbinden?

    • Wie bereits ausgeführt, sind bei der konkreten Beurteilung des Sachverhalt stets die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
      Allerdings dürfte die Überwachung, so wie Sie diese schildern, unzulässig sein, da auch andere Mieter pauschal von der Überwachung erfasst werden, ohne dass diese gezielt den Bereich der Wohnungstür des Überwachenden aufsuchen. Dies dürfte aufgrund des vermittelten ständigen Überwachungsdrucks einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen.

      Dieser kann auf dem Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Hierfür sollten Sie ggf. anwaltlichen Rat einholen.

  • Hallo, ich habe eine Rückfrage zum Thema „Klingelcam“
    Wir (Arztpraxis) planen einen bestimmten Bereich unserer Praxis nur für bestimmte Personen zugänglich zu machen. Mit bestimmten Personen sind keine Mitarbeiter gemeint (diese erhalten den Zugang über einen Transponder) sondern vielmehr Patienten/Besucher. Der Übergang vom „normalen“ Praxisbereich in den „geschlossenen“ Praxisbereich soll (als Zutrittskontrolle) durch eine Tür mit Klingelcam gesichert werden. Es ist keine Aufzeichnung geplant. Es soll lediglich in Echtzeit geschaut werden, wer klingelt und ggf. wird dieser an der Tür eingelassen oder abgewiesen werden. Die Klingelcam soll so installiert werden, dass KEINE weiteren Bereiche eingesehen werden können. Ist dies zulässig? Müssen wir bei der Installation etwas beachten bzw. ein Hinweisschild anbringen?

  • Guten Tag, ich habe einen Türspion mit einem digitalen Monitor, Innen, angebracht. Somit kann ich bei der Betätigung es Einschaltknopfes, den Flur besser einsehen. Da ich zu 100% eine Schwerbehinderung habe ist das eine große Erleichterung. Ist das denn im Bereich des Erlaubten?

  • Kann man vor der Tür sehen ob ein digitaler Türspion verbaut ist? Ich vermute meine Nachbarin wird sich auch entgegen der Erlaubnis vom Vermieter einen einbauen lassen. Mich auch nicht darüber informieren…. wie stelle ich fest ob ich beobachtet evtl sogar gefilmt werde…?

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