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ELENA – Die „Datenkrake“

ELENA – Die „Datenkrake“

Der elektronische Entgeltnachweis, kurz ELENA, wurde im März 2009 eingeführt. Das Projekt soll die Bürokratie eindämmen und Arbeitgeber entlasten. Ab dem 1. Januar sind die Arbeitgeber dazu verpflichtet, regelmäßig Daten aus den monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen elektronisch an die so genannte Zentrale Speicherstelle bei der Deutschen Rentenversicherung in Würzburg zu übermitteln. Durch ELENA sollen Anträge auf staatliche Leistungen wie Kinder-, Eltern- oder Arbeitslosengeld schneller bearbeitet werden. Die Sozialbehörden sollen ab 2012 auf Basis dieser Daten Leistungen auszahlen oder verweigern. Betroffen sind davon in Deutschland bis zu 40 Millionen Beschäftigte.

Arbeitgeber sollen jedoch auch Kündigungsgründe und Abmahnungen angeben oder bei Entlassungen das „vertragswidrige Verhalten“ schildern, das zur Vertragsauflösung geführt hat. Daher stelle ELENA nach Auffassung von Datenschützern eine Vorratsdatenspeicherung, also eine Speicherung von Daten auf Verdacht dar. Diese Art der Datenspeicherung verstößt aber gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem zufolge jeder Bürger grundsätzlich das Recht habe, selbst über Freigabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu entscheiden.

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  • ELENA 2.0 – ELENA Reloaded

    Erster öffentlicher betrieblicher Widerstand:
    Nachdem ich bei Diskussionen immer noch und wieder höre: „ELENA sei eingedampft“ werden hoffentlich in den nächsten Tagen die Medien den Brief aus dem hessischen Rundfunk aufnehmen und neu berichten.

    Den ersten Termin für ein „Hintergrundgespräch“ mit den hr-online-Nachrichten habe ich bereits morgen!

    Auch die Zentrale Speicherstelle (ZSS Abteilung Grundsatz) hat es nach mehr als 4 Monaten geschafft, mir die Klageerwiderung auf meine Klage nach Datenauskunft meiner gespeicherten ELENA-Daten zu erstellen.

    Der für mich entscheidendste Satz in der 6-seitigen technischen Erwiderung: „Auch im Falle der Verurteilung der Beklagten auf Erteilung von Auskunft wäre es derzeit objektiv unmöglich, eine solche zu erteilen“ (Seite 4)

    Auf meiner Gehaltsabrechnung steht: „Sie haben gegenüber der ZSS Anspruch über die zu Ihnen gespeicherten Daten“ Dies stammt aus einem Mustertext der ZSS für alle Betriebe !

    Konsequent ist daher auch die Forderung nach Löschung der Elena-Daten:
    http://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/themen/verbraucher-a-arbeitnehmerinnen-datenschutz/1860

    Damit wäre mein Auskunftsanspruch erfüllbar durch die Mitteilung „Bei uns ist über Sie nichts gespeichert“.
    Von der Begehrlichkeit des Zugriffs auf andere Datenbanken hatte ich bereits in meinem letzten Newsletter berichtet.

    Es wird jetzt auch diskutiert, dass nicht mit zertifizierter Signatur ein ELENA – Datenabruf erfolgen soll (zu teuer !),
    sondern mit dem e-Personalausweis. Zu diesem ein Erfahrungsbericht:

    Axel Kossel, ePerso-Alltag: Die große Leere

    Am 7. Dezember habe ich nach einigen Querelen endlich meinen ePerso erhalten, Ihnen dann aber nicht mehr darüber berichtet. Meine Entschuldigung: Da war nichts zu berichten. Ich hatte zwar die erste Version der AusweisApp installiert (natürlich mit abgeschalteter Update-Sicherheitslücke), ein BSI-zertifiziertes Lesegerät (SCL011) und einen neuen Personalausweis mit aktivierter eID-Funktion. Aber ich fand keine Anwendung dafür.

    http://www.heise.de/ct/artikel/ePerso-Alltag-Die-grosse-Leere-1163072.html

    Derweil kümmert sich die offizielle ELENA-Arbeitsgruppe Entgeltdaten um die Besonderheiten des Lebens:
    http://www.das-elena-verfahren.de/verantwortung/gremien/ak-elena/arbeitsgruppen/ag-ed/sitzung-01-2011/sitzung-01-2011-am-08.-09.02.2011/view

    Seite 43:
    „Rückmeldung der Ergebnisse von Doppelvergabeverdachtsprüfungen an den Arbeitgeber. Hat im ELENA-Verfahren der Arbeitgeber die korrekten Personendaten angegeben, sind also die Bestandsdaten bei der Rentenversicherung fehlerhaft, erhält der Arbeitgeber keine Informationen aus der unter Punkt 1 des Sachverhalts beschriebenen Doppelvergabeverdachtsprüfung des Rentenversicherungsträgers. Er muss sich an den Rentenversicherungsträger wenden, der den Sachverhalt gegebenenfalls erneut prüfen muss.“

    Seite 45:
    „Im konkreten Fall ist in einer Kommunalbehörde der Erste Bürgermeister zugleich als Gemeindearbeiter beschäftigt. Ähnlich gelagerte Sachverhalte liegen als Anfrage bei der Hotline ebenfalls vor. Dieser Personalfall ist in der Personalabrechnung zweifach angelegt, da er sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilen ist:
    • als Bürgermeister besteht keine Arbeitslosenpflicht und er ist somit mit Beitragsgruppenschlüssel 1101 zu melden.
    • als Gemeindearbeiter ist er beitragspflichtig (Beitragsgruppenschlüssel 1111)“.

    „Da die Person unter derselben Betriebsnummer zweimal geführt wird, wurde für die Elena-Meldung ein Personalstamm gesperrt und wird nicht mehr automatisch gemeldet. Die Beschäftigung als Bürgermeister unterliegt nicht der Arbeitslosenpflicht und somit ist eine Verbindung der beiden Beschäftigungen im Berechnungsprogramm nicht möglich, da die beiden Beschäftigungen einem unterschiedlichen Beitragsgruppenschlüssel unterliegen. Dadurch kann die Elena-Meldung lt. Angaben der Kommune nicht über das Programm erzeugt werden, da eine Elena-Fehlermeldung erzeugt wird.“

    Seite 53:
    „Thema 08 Meldung von Beschäftigten ohne Vornamen: Im konkreten Beispiel beschäftigt ein Arbeitgeber, der über die DATEV meldet, einen indonesischen Mitarbeiter, der keinen Vornamen hat (nur Familienname). Weder über DATEV noch über sv.net ist eine ELENA-Meldung möglich, da der Vorname als zwingende Eingabe gefordert wird.“

    Seite 55:
    „Laut ELENA – Datensatzbeschreibung ist das Zeichen „ß“ nicht zulässig, wird aber derzeit seitens ZSS nicht abgelehnt.“

    Seite 67:
    „Ein Zeitarbeitnehmer ist vom 15. März 2010 – 05. Oktober 2010 bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Er sammelt von 15.03.2010 bis 30.09.2010 auf seinem AZK-Konto einen Wert von -25 h an. (Bsp. -25 h x 10€ = -250€). Am 05.10.2010 tritt dieser Arbeitnehmer aus. Verdient folglich nur noch an 3 Arbeitstagen á 7 h á 10 €. Ihm steht noch ein Bruttolohn von 210€ für Oktober 2010 zu. Mit diesem Wert wird jetzt das negative AZK-Konto verrechnet, was in der Zeitarbeit erlaubt ist. 210€ – (-250€) = – 40€
    Dieser Wert verursacht somit negative Werte bei den Sozialabgaben. Die SV-Prüfung lässt diesen negativen Wert zwar zu, das ELENA-Verfahren (Kernprüfprogramm) jedoch nicht.“

    So ist das Leben nun mal.

    Ich hoffe auf weitere Aktivitäten in anderen Betrieben und verbleibe mit besten Grüßen aus Frankfurt
    Uli Breuer

    (Hinweis der Redaktion: Links wurden teilweise entfernt, da Herkunft des Materials nicht nachvollziehbar war)

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