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Fotos und DSGVO: Aufsichtsbehörde beantwortet wichtige Fragen

Fotos und DSGVO: Aufsichtsbehörde beantwortet wichtige Fragen

Der Landesbeauftragte für Datenschutz- und Informationssicherheit Baden-Württemberg hat weitere hilfreiche Antworten zum Fotografieren unter der DSGVO zur Verfügung gestellt. Wir informieren Sie über die wichtigsten Punkte und stellen Ihnen die FAQ der Aufsichtsbehörde zur Verfügung.

FAQ-Listen der Aufsichtsbehörden

Datenschutzaufsichtsbehörden gehen zunehmend dazu über, der interessierten Öffentlichkeit in FAQ-Listen eine möglichst schnelle Antwort auf die in der Praxis zahlreichen Fragen zum Datenschutz unter der DSGVO zu geben (z. B. in Bayern, Baden-Württemberg). Es lohnt sich daher ein regelmäßigen Blick auf die Webseiten der zuständigen Aufsichtsbehörden zu werfen, um sich über Neuigkeiten zu informieren. Dadurch entsteht im Umgang mit der DSGVO mehr Sicherheit. Eine Übersicht über die Datenschutzaufsichtsbehörden und deren Internetauftritte finden Sie hier: Datenschutzbeauftragte von Bund und Ländern

Die FAQ der Aufsichtsbehörde Baden-Württemberg stellt die Thematik zum Fotografieren unter der DSGVO besonders einfach und verständlich dar. Besonders interessant sind die Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen, Informationspflichten und dem Verhältnis zu anderen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem KUG (Die folgenden Ausführungen gelten aber nicht für den journalistischen Bereich):

Rechtsgrundlage für das Anfertigen und Verbreiten von Fotos

Die Aufsichtsbehörde stellt zunächst klar, dass Fotografien vom Grundsatz her verboten sind, wenn sie nicht auf eine Einwilligung oder auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden können.

Sodann wird angeführt, dass die Verarbeitung dabei der Erfüllung eines Vertrages mit dem Betroffenen dienen kann, ihre Grundlage in den Bestimmungen einer (Vereins-)Satzung haben kann, oder im berechtigten Interesse des Verantwortlichen steht. Bei Vereinen würde dies bedeuten, dass hinsichtlich die Voraussetzungen für das Anfertigen und Veröffentlichen von Bildern in einer Vereinssatzung oder Datenschutzordnung für Mitglieder des Vereins geregelt werden kann.

Eine Einwilligung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Die DSGVO kennt insofern keine Formvorschrift. Die Einwilligung kann vielmehr – neben einer schriftlichen, elektronischen oder mündlichen – auch konkludent, z. B. durch ein Posieren oder Lächeln von der Kamera, abgegeben werden. Hier wäre es noch interessant zu wissen, wie sich die Aufsichtsbehörde in diesem Zusammenhang die Erfüllung der Nachweispflichten durch den Verantwortlichen konkret vorstellen könnte, zumal beispielsweise die bayerische Aufsichtsbehörde nach wie vor eine schriftliche oder zumindest elektronische Einwilligung empfiehlt.

Im Rahmen des berechtigten Interesses wird – zu Recht – noch einmal darauf hingewiesen, dass insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person in den Blick genommen werden müssen (Erwägungsgrund 47 DSGVO). So ist bei einer größeren Veranstaltung auf Einladung die Erwartungshaltung der Gäste regelmäßig dahingehend, dass auch eine Dokumentation durch Fotografien erfolgen wird. Mit einer Veröffentlichung der Fotos muss jedoch nicht zwingend gerechnet werden. Dies kann aber etwa nach Auffassung der bayerischen Aufsichtsbehörden bei öffentlichen Veranstaltungen eines Vereins auch anders zu beurteilen sein.

Informationspflichten

Klargestellt wird auch, dass es die Aufsichtsbehörde für vertretbar hält, wenn bei einer unüberschaubaren Menschenmenge die Informationen für die Öffentlichkeit bereitgestellt werden. Dies bedeutet, dass ein Aushang am Veranstaltungsort (z. B. Eingang einer Sportstätte) mit den wesentlichen Angaben von Art. 14 DSGVO erfolgen kann.

Die Aufsichtsbehörde stellt auch heraus, dass die Informationspflichten sogar „gestuft“ erfolgen können. Dies bedeutet, dass zunächst „Basisinformationen“ zur Verfügung gestellt werden (z. B. zum Verantwortlichen, den Zwecken der Verarbeitung, der Rechtsgrundlage, die Speicherdauer und Betroffenenrechte). Weitergehenden Informationen können beispielsweise über eine Webseite oder Informationsblätter erfolgen.

Verhältnis zu anderen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere KUG

Spannend sind auch die Ausführungen zum Kunsturhebergesetz (KUG). Aus Sicht der Aufsichtsbehörde Baden-Württemberg sind die praktischen Auswirkungen des juristischen Streits um das Verhältnis zwischen der DSGVO und dem KUG tatsächlich nur wenig spürbar. Denn die Wertungen des KUG können auch bei einer Abwägungsentscheidung zum berechtigten Interesse nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO herangezogen werden. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass sich für die Praxis insofern nur wenig ändert.

Weitere Papiere der Aufsichtsbehörden zur Fotografie und DSGVO

Neben der Hilfestellung aus Baden-Württemberg, gibt es auch FAQs aus Niedersachsen oder Sachsen und ausführliche Stellungnahmen aus Schleswig-Holstein, Brandenburg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen, die sich mit dem Thema Personenfotografie und der DSGVO auseinandersetzen. Dabei deckt sich der Tenor der Veröffentlichungen im Kern. Man merkt aber, dass sich die Behörden bei den juristischen Problemfällen unterschiedlich stark oder eben gar nicht positionieren. Die für die Praxis relevantesten wären, ob man ohne Einwilligung:

  • Personenaufnahmen im Internet veröffentlichen,
  • Fotos von Kindern anfertigen und
  • Bilder aufnehmen kann, die sensible personenbezogene Daten enthalten.

Ratschlag des BayLDA

Das BayLDA bringt es mit Blick auf die Veröffentlichung von Bildern schließlich auf den Punkt:

„Fragen Sie sich vor der Veröffentlichung des Fotos einer anderen Person, ob sie es auch dann im Internet veröffentlichen würden, wenn sie selbst auf dem Foto zu sehen wären.“

Dieser Ratschlag kann grundsätzlich auf alle datenschutzrechtlichen Fragestellungen übertragen werden. Versetzen Sie sich in die Lage der betroffenen Person und überlegen Sie, welchen Umgang Sie mit Ihren Daten erwarten würden. Und: Bleiben Sie im Bilde!

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  • Ich stimme vollstens überein, mit der Ansicht swa BayLDA. Man sollte sich eigentlich wie schon lange praktiziert, immer die Frage stellen, ob man selbst so gezeigt werden möchte? Wenn ein Foto zur VÖ ansteht. Bei Fotos von Kindern gehe ich selbstverständlich davon aus, daß zwingend „beide“ Elternteile, sofern vorhanden, mit der Aufnahme und der Art der Verbreitung einverstanden sein muß. Andernfalls sollte man sich als Fotograf auch weigern eine Aufnahme zu machen. Dies war schon immer meine Auffassung. Ich wünschte mir, dass allerdings auch Leute die aus der Laune heraus fotografieren, sich an solche Grundsätze halten würden. Wer professionell tätig ist, ist kaum einmal betroffen. Soweit mir bekannt.
    Des weiteren stelle ich fest, dass soweit ich es überblicke, eigemtlich im Wesentlichen für verantwortungsvolle Fotografen, egal ob Semi- oder Vollprofi, sich keine markanten Änsderungen ergeben auch in Bezug auf das KUG.
    Sorgen bereiten da eher die Medien, wie Facebook & Co., aber auch Software-Hersteller, die sich in den Nutzungsbedingungen ihrer Programme bereits mehr als weitreichende Nutzung aller Daten ausbedingen. Dies widerspricht jeglichem Verständnis von Datenschutz.
    Vielen Dank für Ihre Informationen.

  • „Fragen Sie sich vor der Veröffentlichung des Fotos einer anderen Person, ob sie es auch dann im Internet veröffentlichen würden, wenn sie selbst auf dem Foto zu sehen wären.“

    Dieser Satz ist gut gemeint, wird aber kaum verfangen. Alle Leute, an die er sich richtet, reflektieren ihr Tun doch ungenügend, die kommen erst gar nicht so weit oder denken sich: „Klar würde ich das auch teilen, wenn es über mich wäre.“ Oder der Gewinn (Geld, Geltung, usw.) ist dann doch attraktiver als anonyme Correctness. Soziale Medien appellieren heimlich gerade an unsere unsozialen Seiten.

  • Ich habe gerade ein Fax von einem Kunden erhalten der wissen möchte ob das nun stimmt was dort steht. Textauszug aus Fax von Fa. Optica:

    Das Praxisteam
    Häufig wird auf der Website auch das Praxisteam vorgestellt. Hierbei ist darauf zu achten, dass Angestellte und freie Mitarbeiter stets mit *Sternchennote oder in (Doppelklammer) als solche gekennzeichnet werden. Andernfalls könnte man diese für Gesellschafter einer in Wahrheit gar nicht bestehenden (oder zumindest nicht mit diesen Personen bestehenden) Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts halten. Die Folgen für die Angestellten bzw. freien Mitarbeiter wären verheerend: Als sogenannte Scheingesellschafter haften sie für alle Verbindlichkeiten der (nur vermeintlich bestehenden) Gemeinschaftspraxis, etwa bei Behandlungsfehlervorwürfen. Die Haftpfllchtversicherung des Angestellten kennt indes nur das Risiko seiner eigenen Fehler, … usw.
    ——————Fax Ende

    Ist das wirklich so?
    Ich persönlich habe davon noch nichts gehört.

    • Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns im Rahmen dieses Blogs auf rein datenschutzrechtliche Fragestellungen konzentrieren. Bei Ihrer Frage handelt es sich jedoch recht eindeutig um keine Frage aus dem Datenschutzrecht, sondern eher um eine gesellschafts-, haftungs- und im weitesten Sinne medienrechtliche Frage.

  • Sorry, aber das ist Datenschutz. Wenn die Bildrechte oder die Bemerkungen am Bild nicht entsprechend angebracht sind, dann kann das Konsequenzen haben. Ob das so richtig ist weiß ich nicht, daher die Frage.

  • Wie ist das denn mit „unkenntlich“ gemachten Bildern? Konkret geht es um geschminkte Bilder von Kindern, also Kinderschminken. Diese sind meistens im gesamten Gesicht bemalt, sodass man auf den Bildern selbst die Konturen von Wange oder Nasenansatz kaum erkennen kann. Falls das nicht reichen sollte: Kann ich die Bilder so bearbeiten (Haarfarbe, Augenfarbe, …), dass ich Sie veröffentlichen kann? Ein zensieren ist bei mir leider kaum möglich, da es ja um das Geschminkte an sich geht.

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